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Informationen zum Dokument  BGer 2C_497/2013  Materielle Begründung
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BGer 2C_497/2013 vom 31.05.2013
 
{T 0/2}
 
2C_497/2013
 
 
Urteil vom 31. Mai 2013
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1.  A. und B.X.________,
 
2.  C.X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Einwohnergemeinde Y.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Niklaus Studer,
 
Schätzungskommission des Kantons Solothurn.
 
Gegenstand
 
Erschliessungsbeiträge,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 26. April 2013.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
A. und B.X.________ sowie ihre Tochter C.X.________ sind Eigentümer mehrerer Liegenschaften im Bereich der ...strasse in Y.________, die ab 1997 ausgebaut wurde. Am 14. März 2011 eröffnete die Gemeinde Y.________ den Strassen-Anstössern die mit Verfügung vom 21. Februar 2011 festgesetzten Erschliessungsbeiträge für Strassenbau, Kanalisation und Wasser. Auf A., B. und C.X.________ entfielen insgesamt Beträge von gut 50'000 Franken für den Strassenbau, gut 9'000 Franken für Kanalisation und gut 7'000 Franken für Wasser. Sie erhoben dagegen erfolglos Einsprachen; die Kantonale Schätzungskommission Solothurn bestätigte die Einspracheentscheide am 14. November 2012. Mit Urteil vom 26. April 2013 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn die gegen die Entscheide der Schätzungskommission erhobene Beschwerde ab.
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Erwägung 2
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht verletze. Nicht selbstständig gerügt werden kann die Verletzung kantonalen Gesetzes-Rechts (vgl. Art. 95 BGG). Beruht der angefochtene Entscheid, wie vorliegend, auf kantonalem Recht, kann weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f; 133 III 462 E. 2.3 S. 466; 134 II 349 E. 3 S. 351); entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG, dazu BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S.68; 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f.; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 III 462 E. 2.3 S. 466). Dasselbe gilt hinsichtlich der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen (Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG, dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62).
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2.2. Nicht umstritten ist die Höhe der fraglichen Erschliessungsbeiträge. Schon im kantonalen Rechtsmittelverfahren ging es zuletzt bloss noch darum, ob das Recht zur Erhebung der Beiträge verjährt sei. Das Verwaltungsgericht hat erkannt, dass die Verjährungsfrist zehn Jahre betrage, die nach Fertigstellung der Strasse zu laufen beginne, was erst nach Einbau des Deckbelags der Fall sei. Dass die Verjährungsfrist zehn Jahre betrage, wird von den Beschwerdeführern nicht mehr in Abrede gestellt. Sodann wird nicht, jedenfalls nicht rechtswirksam, bestritten, dass erst der Einbau des Deckbelags den Lauf der Verjährungsfrist auslöse. Die Beschwerdeführer machen einzig geltend, die entsprechenden Arbeiten seien mehr als zehn Jahre vor der Beitragsverfügung vom 14. März 2011 ausgeführt worden. Sie bezeichnen die diesbezügliche Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts als "schlicht unhaltbar" und machen damit die Verletzung des durch Art. 9 BV statuierten Willkürverbots geltend.
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2.3. Eine willkürliche Beweiswürdigung liegt vor, wenn sie unhaltbar ist, mit den Akten im Widerspruch steht oder dem Gerechtigkeitssinn widerspricht. So verhält es sich, wenn das Gericht ohne zureichenden Grund ein Beweismittel, das einen anderen Entscheid herbeiführen könnte, nicht zur Kenntnis genommen oder offensichtlich Sinn und Tragweite eines Beweismittels verkannt hat oder aufgrund der beigezogenen Grundlagen bzw. berücksichtigten Beweismittel zu unhaltbaren Schlüssen gekommen ist (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 136 III 552 E. 4.2 S. 560; 134 V 53 E. 4.3). Dass in dem Sinn willkürliche Beweiswürdigung vorliege, hat die Beschwerde führende Partei in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise darzulegen (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62), wozu es nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern und appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung zu üben (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3. S. 255).
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2.4. Das Verwaltungsgericht ist zum Schluss gekommen, dass der Deckbelag auf der ...strasse erst im Jahr 2002 eingebaut worden sei. Die Beschwerdeführer machen geltend, dies könne nicht mit einer Rechnung der T.________ AG vom 16. Juni 1998 belegt werden. Das liegt auf der Hand. Indessen stützt das Verwaltungsgericht seine Auffassung nicht auf besagte Rechnung, sondern auf die Offerteingabe der U.________ AG vom 13. (richtig: 21.) Juni 2002 für Belagsarbeiten sowie die entsprechende Rechnung vom 25. September 2002. Die Beschwerdeführer legen ihrer Beschwerde diese Offerteingabe bei und machen geltend, dass schon der Titel "Deckbeläge und Reparaturen" eine eindeutige Zuordnung, was neu gemacht bzw. repariert worden sei, nicht zulasse. Namentlich führen sie aus, bei einer genaueren Prüfung der Offerteingabe zeige sich, dass die meisten Arbeiten "M.________", "N.________", "O.________" und "P.________" betrafen, für die ...strasse würden nur wenige Arbeiten vorgesehen; es liege der Schluss nahe, dass dort, wo viele Arbeiten anstanden, der Deckbelag neu gemacht wurde, hingegen dort, wo nur wenig zu tun war (...strasse), es sich um eine Reparatur gehandelt habe. Dies trifft so keineswegs zu: Wie sich aus der Offerteingabe S. 14 Position 442.112 sowie aus den Kostenzusammenstellungen auf den zwei letzten Seiten der Offerteingabe ergibt, waren namentlich für die ...strasse beträchtliche Summen, die getrennt von der Rubrik aufgeführt sind, vorgesehen. Mit ihren wenigen, nicht bezifferten pauschalen Ausführungen zu diesem Dokument zeigen die Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts willkürlich sei, vor allem wenn sie gleichzeitig jegliche Auseinandersetzung mit den Darlegungen des Verwaltungsgerichts über die Bauabläufe (E. 4.1 und E. 4.3 [ab Seitenmitte]) vermissen lassen.
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2.5. Unter dem Aspekt des Willkürverbots - ein anderes verfassungsmässiges Recht wird nicht angerufen - irrelevant sind die ergänzenden Hinweise ab Ziff. 24 der Beschwerdeschrift. In Ziff. 40 wird geltend gemacht, dass die Verjährung bei den Beiträgen betreffend Kanalisation und Wasserleitung eingetreten seien und von Amtes wegen zu berücksichtigen wären; eine den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügende Rüge liegt diesbezüglich offensichtlich nicht vor.
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2.6. Die Beschwerde enthält in keinerlei Hinsicht eine hinreichende Begründung. Auf die Beschwerde ist daher mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.7. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern nach Massgabe von Art. 65, Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG aufzuerlegen.
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Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 31. Mai 2013
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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