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Informationen zum Dokument  BGer 9C_389/2013  Materielle Begründung
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BGer 9C_389/2013 vom 31.05.2013
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_389/2013
 
Urteil vom 31. Mai 2013
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Attinger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
W.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. März 2013.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 21. Mai 2013 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. März 2013 (wonach die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 9. November 2012 das Gesuch von W.________ um rückwirkende Aufhebung ihrer Invalidenrente oder einen rückwirkenden Verzicht darauf zu Recht abgelehnt habe),
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
 
dass die Beschwerde diesen gesetzlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie keinen den Anfechtungsgegenstand betreffenden Antrag enthält und ihr keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der entscheidwesentlichen Erwägung der Vorinstanz zu entnehmen ist, wonach die Aufhebung einer Invalidenrente - abgesehen vom hier offenkundig nicht gegebenen Fall einer Meldepflichtverletzung - grundsätzlich nur mit Wirkung für die Zukunft möglich ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. a und b IVV [SR 831.201]),
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 31. Mai 2013
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Meyer
 
Der Gerichtsschreiber: Attinger
 
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