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Informationen zum Dokument  BGer 12T_2/2013  Materielle Begründung
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BGer 12T_2/2013 vom 03.06.2013
 
{T 0/2}
 
12T_2/2013
 
Entscheid vom 3. Juni 2013
 
Verwaltungskommission
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kolly, Präsident,
 
Bundesrichter Meyer,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Generalsekretär Tschümperlin.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.________,
 
2. B.________,
 
beide vertreten durch Herr lic. iur. Tarig Hassan,
 
Anzeiger,
 
gegen
 
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung IV, Postfach, 9023 St. Gallen,
 
Angezeigter.
 
Gegenstand
 
Aufsichtsanzeige (BGG); Kostenvorschuss, Befangenheit.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts hat mit Zwischenverfügung vom 4. April 2013 unter anderem verfügt, dass der Anzeiger 1 sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten darf, ihn aufgefordert, ein fremdsprachiges Schriftstück in eine Amtssprache übersetzen zu lassen, weiter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und den Anzeiger verpflichtet, einen Kostenvorschuss von 900 Franken einzuzahlen.
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Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2013 hat der gleiche Instruktionsrichter verfügt, dass auch die Anzeigerin 2 den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten darf, ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ebenfalls abgewiesen und sie verpflichtet, einen Kostenvorschuss von 1'200 Franken einzuzahlen.
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Erwägung 2
 
Die beiden Anzeiger beantragen, es sei festzustellen, dass die Erhebung der Kostenvorschüsse von 900 und 1'200 Franken wegen angeblicher Mutwilligkeit der Prozessführung den Anspruch auf rechtliches Gehör, die Rechtsweggarantie der Bundesverfassung und das Recht auf eine wirksame Beschwerde der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzen. Das Bundesverwaltungsgericht sei anzuweisen, auf die Erhebung von Kostenvorschüssen zu verzichten bzw. bei Festhalten an der Aussichtslosigkeit zumindest auf Fr. 600 herabzusetzen. Das Bundesverwaltungsgericht sei vorsorglich anzuweisen, die beiden Beschwerdeverfahren zu sistieren. Schliesslich sei die Befangenheit des Instruktionsrichters festzustellen oder die Sache hierzu an das Bundesverwaltungsgericht zu überweisen.
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Erwägung 3
 
Mit diesen Anträgen verkennt der Anzeiger die Rechtsnatur der administrativen Aufsicht des Bundesgerichts.
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3.1. Gegenstand der administrativen Aufsicht des Bundesgerichts ist der äussere Geschäftsgang, die ordnungsgemässe Geschäftsführung und die korrekte Wahrnehmung der Rechtsprechungsaufgaben. Im Zentrum der Aufsicht steht die Gerichtsverwaltung. Die Rechtsprechung als solche ist von der Aufsicht ausgenommen (Art. 2 Abs. 2 Aufsichtsreglement des Bundesgerichts, SR 173.110.132). Ob die Voraussetzungen für die Erhebung eines Kostenvorschusses gegeben sind und wie hoch dieser anzusetzen ist, sind typische Frage der Rechtsanwendung, die der Aufsicht des Bundesgerichts entzogen sind. Die Erhebung des Kostenvorschusses kann einzig Gegenstand der Aufsicht bilden, soweit der Zugang zum Gericht nicht mehr gewährleistet wäre und damit die Frage im Raume stünde, ob überhaupt Recht gesprochen wird (BGE 136 II 380 E. 2). Die Erhebung von Kostenvorschüssen ist jedoch gesetzlich vorgesehen (Art. 63 VwVG); die Kostenvorschüsse bewegen sich im gesetzlichen Rahmen. Der Zugang zum Gericht ist somit gewährleistet. Im Übrigen ergibt sich allein aus der geltend gemachten Abweichung in der Höhe des Kostenvorschusses von 50 und 100% gegenüber der üblichen Praxis mit Rücksicht auf die Besonderheiten jedes Einzelfalles noch kein hinreichender Hinweis auf eine mangelnde Koordination der Rechtsprechung, welcher die Aufsichtsbehörde allenfalls nachgehen könnte.
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3.2. Ferner kann das Aufsichtsverfahren die Vollstreckung des beanstandeten Entscheides nicht hemmen. Begehren um Sistierung der Beschwerdeverfahren sind daher unzulässig.
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3.3. Die geltend gemachte Befangenheit des Instruktionsrichters ist vom Bundesgericht als administrativer Aufsichtsbehörde ebenfalls nicht zu prüfen. Eine angebliche Befangenheit des Instruktionsrichters ist im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorzubringen. Eine Überweisung der Aufsichtsanzeige an das Bundesverwaltungsgericht zum Entscheid über eine behauptete Befangenheit des Instruktionsrichters ist ausgeschlossen. Als administrative Aufsichtsbehörde hat das Bundesgericht dem Bundesverwaltungsgericht keine Vorgaben zu machen, soweit nicht die Organisation und Verwaltung des Gerichts betroffen sind.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Der Aufsichtsanzeige wird keine Folge geleistet.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieser Entscheid wird der Verwaltungskommission des Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. Den Anzeigern wird eine Orientierungskopie zugestellt.
 
Lausanne, 3. Juni 2013
 
Im Namen der Verwaltungskommission
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kolly
 
Der Generalsekretär: Tschümperlin
 
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