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Informationen zum Dokument  BGer 1B_125/2013  Materielle Begründung
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BGer 1B_125/2013 vom 03.06.2013
 
{T 0/2}
 
1B_125/2013
 
 
Urteil vom 3. Juni 2013
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rieder,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis,
 
Amt der Region Oberwallis, Kantonsstrasse 6,
 
Postfach 540, 3930 Visp.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Beweisergänzung,
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Februar 2013 des Kantonsgerichts des Kantons Wallis,
 
Richter der Strafkammer.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Oberwallis führt gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen vorsätzlicher Tötung, eventuell Mordes. Sie verdächtigt ihn, seine Tochter getötet und anschliessend versucht zu haben, Selbstmord zu begehen. X.________ wurde am 4. Juni 2012 am Tatort festgenommen und befindet sich seither in Haft.
1
Am 20. Juni 2012 beantragte X.________, Y.________, eine Schulfreundin seiner Tochter, einzuvernehmen.
2
Am 29. Juni 2012 beantragte X.________, das Gutachten der Gerichtsmedizinerin Dr. Schrag vom 15. Juni 2012 über die körperliche Untersuchung, die sie am 4. Juni 2012, um 06:15 Uhr, an ihm vorgenommen hatte, ganz oder eventuell teilweise aus den Akten entfernen zu lassen.
3
Am 20. Juli 2012 lehnte die Staatsanwältin beide Anträge ab.
4
Am 18. Februar 2012 (recte: 2013) trat der Richter der Strafkammer des Walliser Kantonsgerichts auf die Beschwerde von X.________ gegen die beiden Verfügungen der Staatsanwältin nicht ein.
5
 
B.
 
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, diesen Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben, das Gutachten von Dr. Schrag oder eventuell dessen Teile "II. Rechtsmedizinische Untersuchung Abs. 3" und "VI. Beurteilung Abs. 3" aus den Akten zu entfernen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Einvernahme von Y.________ unverzüglich durchzuführen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Wallis.
6
 
C.
 
Das Kantonsgericht verzichtet auf Vernehmlassung.
7
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Angefochten ist der Entscheid eines kantonal letztinstanzlichen Gerichts über eine Beschwerde gegen zwei Verfügungen der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff. BGG grundsätzlich zulässig. Allerdings schliesst er das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab; es handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG. Als solcher ist er nur anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Dabei obliegt dem Beschwerdeführer der Nachweis, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 136 IV 92 E. 4 und 4.2 S. 95 f.; 134 III 426 E. 1.2 S. 429; 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632).
8
Der Beschwerdeführer geht irrigerweise davon aus, einen Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG anzufechten und begründet dementsprechend nicht, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein sollen, und das ist auch keineswegs offensichtlich. Auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten.
9
Das Bundesgericht verzichtet allerdings auf das Erfordernis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils, sofern eine Verletzung des Beschleunigungsgebots bzw. Rechtsverzögerung gerügt wird (BGE 138 IV 258 E. 1; 134 IV 43 E. 2.2; Urteil 1B_7/2013 vom 29. Mai 2013 E. 1.4). Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht vor, es habe sich nach der letzten Vernehmlassung der Staatsanwältin für die Beurteilung der Beschwerde rund 5 ½ Monate Zeit gelassen und damit das Verfahren nicht mit der in einem Haftfall gebotenen Beschleunigung vorangetrieben. Ein solch grosser Zeitbedarf in einem überschaubaren und keine besonderen Schwierigkeiten aufwerfenden Beschwerdeverfahren erweckt zwar Bedenken. Selbst wenn aber in der dadurch allenfalls bewirkten Verlängerung des Strafverfahrens eine Verletzung des Beschleunigungsgebots läge, so wäre diese angesichts der Schwere des Tatvorwurfs und der für den Fall einer Verurteilung zu erwartenden empfindlichen Freiheitsstrafe jedenfalls nicht schwerwiegend genug, um die Rechtmässigkeit des Strafverfahrens bzw. der Fortdauer der Untersuchungshaft in Frage zu stellen. Ob wirklich eine Verletzung des verfassungs- und konventionsrechtlichen Beschleunigungsgebots vorliegt, kann unter diesen Umständen denn auch erst der Sachrichter unter der gebotenen Gesamtwürdigung (BGE 124 I 139 E. 2c) beurteilen, der auch darüber zu befinden hat, in welcher Weise eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots wieder gut zu machen ist. In dieser Situation genügt es, die zuständigen Behörden anzuhalten, das Verfahren mit der gebotenen Beförderung weiterzuführen (BGE 128 I 149 E. 2.2.2; Urteil 1B_126/2012 vom 28. März 2012 E. 5.3).
10
 
Erwägung 2
 
Die Beschwerde ist somit im Sinne der Erwägungen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).
11
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Richter der Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. Juni 2013
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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