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Informationen zum Dokument  BGer 2C_508/2013  Materielle Begründung
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BGer 2C_508/2013 vom 03.06.2013
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2C_508/2013
 
Urteil vom 3. Juni 2013
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X._________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Steueramt des Kantons Aargau, Rechtsdienst, Telli-Hochhaus, 5004 Aarau.
 
Gegenstand
 
Kantons- und Gemeindesteuern 2009,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 27. März 2013.
 
Erwägungen:
 
1.
 
X._________ reichte die Steuererklärung für die Staats- und Gemeindesteuern 2009 auch nach verschiedenen Mahnungen nicht ein. Am 16. Dezember 2011 wurde er nach Ermessen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 53'600.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 177'000.-- veranlagt. Die Veranlagung wurde eingeschrieben versandt und vom Pflichtigen innert der Abholungsfrist von sieben Tagen (Zustellungsfiktion), die auf seinen Wunsch um zwei Tage auf den 27. Dezember 2011 ausgedehnt worden war, nicht abgeholt. Am 19. Januar 2012 stellte die Veranlagungsbehörde die Veranlagung mit einfacher Post nochmals zu, wies auf die Zustellungsfiktion hin und erklärte, dass die 30-tägige Einsprachefrist "somit" am 27. Dezember 2011 zu laufen beginne; dass dabei die Einsprachefrist von 30 Tagen am 26. Januar 2012 enden würde, wurde nicht eigens ausgeführt.
 
Am 27. Januar 2012 erhob X._________ gegen die Ermessensveranlagung Einsprache, worauf mit Entscheid vom 9. Mai 2012 wegen Verspätung und fehlender Fristwiederherstellungsgründe nicht eingetreten wurde. Ein Rekurs an das Steuerrekursgericht des Kantons Aargau blieb erfolglos, und mit Urteil vom 27. März 2013 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die gegen dessen Rekursentscheid vom 25. Oktober 2012 erhobene Beschwerde ab.
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 30. Mai 2013 beantragt X._________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben; der im Einspracheverfahren ergangene Nichteintretensentscheid sei zu annullieren und das Geschäft zur Neubeurteilung an das Steueramt Baden zurückzuweisen.
 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
 
2.
 
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches (vgl. Art. 95 BGG) Recht verletze. Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Verletzung von kantonalen Gesetzen oder Verordnungen. Beruht der angefochtene Entscheid, wie vorliegend, auf kantonalem (Verfahrens-)Recht, kann weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f; 133 III 462. E. 2.3 S. 466; 134 II 349 E. 3 S. 351); entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG, dazu BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S.68; 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f.; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 III 462 E. 2.3 S. 466). Dasselbe gilt hinsichtlich der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen (Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG, dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62).
 
2.2 Das Verwaltungsgericht hat die zeitlichen Abläufe im Zusammenhang mit der Einspracheerhebung dargestellt und gewürdigt (lit. A Ziff. 4 und lit. B der Sachverhaltsteils ["Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten"] sowie E. 2.3 des angefochtenen Urteils). Es hat sich mit der Frage der Fristwahrung bei Zustellungsfiktion im Allgemeinen sowie bezogen auf den konkreten Fall befasst (E. 2.2.2 und E. 2.3), die Rüge des Beschwerdeführers über die angeblich zu kurze Frist zur Einspracheerhebung verworfen (E. 2.4.1) und schliesslich das Fehlen eines valablen Fristwiederherstellungsgrundes festgestellt, weil das vorgelegte Arztzeugnis zu unspezifisch sei für den Nachweis einer gesundheitlich bedingten Unfähigkeit, rechtzeitig Einsprache zu erheben (E. 2.4.2). Der Beschwerdeführer bringt zwar diese Aspekte in seiner Rechtsschrift zur Sprache; inwiefern das Verwaltungsgericht aber mit seinen Erwägungen bzw. sein Urteil im Ergebnis schweizerisches Recht verletze, namentlich die von ihm angerufenen verfassungsmässigen Rechte (Art. 9 BV, §§ 2 und 9 KV/AG) missachtet hätte oder gar Nötigung vorliegen soll, lässt sich seinen Darlegungen selbst ansatzweise nicht entnehmen.
 
2.3 Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
 
2.4 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. Juni 2013
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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