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Informationen zum Dokument  BGer 5A_412/2013  Materielle Begründung
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BGer 5A_412/2013 vom 03.06.2013
 
{T 0/2}
 
5A_412/2013
 
 
Urteil vom 3. Juni 2013
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Y.________.
 
Gegenstand
 
Genehmigung des Rechenschafts-Schlussberichts in einer kombinierten Beistandschaft nach Art. 392 Ziffer 1 und 393 Ziffer 2 aZGB,
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 30. April 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 30. April 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin (Alleinerbin der A.________) gegen einen Nichteintretensentscheid des Bezirksrates Zürich (Nichteintreten auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen Beschlüsse betreffend die Abnahme bzw. die Genehmigung des Rechenschafts-Schlussberichts in einer über die Erblasserin errichteten kombinierten Beistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 aZGB) nicht eingetreten ist,
1
 
in Erwägung,
 
dass das Obergericht in seiner doppelten Begründung erwog, einerseits setze sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an das Obergericht nicht mit den entscheidenden Erwägungen des Bezirksrates auseinander, weshalb die Beschwerde mangels Begründung unzulässig sei, anderseits wäre die Beschwerde abzuweisen, weil der Bezirksrat zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten sei, nachdem die Zustellung des Schlussberichts (wegen Nichtabholens der Sendung bei der Post) als am 16. Mai 2012 erfolgt zu gelten habe, die zehntägige Rechtsmittelfrist am 17. Mai 2012 begonnen und am 29. Mai 2012 (Dienstag nach Pfingsten) geendet habe, die Postaufgabe der Beschwerde jedoch erst am 1. Juni 2012 erfolgt sei,
2
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
3
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
4
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
5
dass ferner in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen Entscheid mit mehreren selbstständigen Begründungen richtet, anhand jeder dieser Begründungen nach den erwähnten Anforderungen eine Rechts- oder Verfassungsverletzung darzutun ist (BGE 133 IV 119 E. 6),
6
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
7
dass es insbesondere nicht genügt, dem Obergericht pauschal Befangenheit vorzuwerfen, den Beschluss vom 30. April 2013 als "grundsätzlich falsch" zu bezeichnen, auf die kantonalen Akten zu verweisen und zu behaupten, die "Vormundschaften" hätten das Erbe "veruntreut",
8
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand jeder der beiden obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 30. April 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
9
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
10
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
11
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
12
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Y.________, dem Bezirksrat Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. Juni 2013
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
 
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