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Informationen zum Dokument  BGer 6B_212/2013  Materielle Begründung
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BGer 6B_212/2013 vom 03.06.2013
 
{T 0/2}
 
6B_212/2013
 
 
Urteil vom 3. Juni 2013
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichter Schneider, Denys,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug, An der Aa 6, 6300 Zug,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Bedingte Entlassung aus der Verwahrung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 30. Januar 2013.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Am 12. September 2007 entschied das Strafgericht des Kantons Zug gestützt auf Ziff. 2 Abs. 2 SchlBestStGB namentlich angesichts der fehlenden Erfolgsaussichten einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB, die altrechtliche Verwahrung nach neuem Recht (Art. 64 StGB) weiterzuführen.
1
Der Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug lehnte am 29. November 2012 die bedingte Entlassung von X.________ aus der Verwahrung ab. Die dagegen erhobene Beschwerde von X.________ leitete der Regierungsrat des Kantons Zug zuständigkeitshalber an das kantonale Verwaltungsgericht, welches die Beschwerde am 30. Januar 2013 abwies.
2
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, bedingt aus der Verwahrung entlassen zu werden. Er habe das ihm vorgeworfene Delikt nicht begangen. Deshalb bestehe auch keine Rückfallgefahr. Er "hätte 2007 mit dem neuen Strafgesetzbuch entlassen werden müssen". Der "Artikelwechsel von Art. 43 auf Art. 64" sei ungesetzlich. Die Berichte über ihn seien einseitig, parteiisch und wenig aufschlussreich. Die Gutachten stützten sich auf die jüdische Kultur, er hingegen sei katholisch und stehe dazu.
3
 
Erwägung 2
 
 
Erwägung 3
 
Nach Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB prüft die zuständige Behörde, auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, mindestens einmal jährlich, und erstmals nach Ablauf von zwei Jahren, ob und wann der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen werden kann. Gemäss Art. 64b Abs. 2 lit. b StGB trifft sie ihren Entscheid über die bedingte Entlassung u.a. gestützt auf eine unabhängige sachverständige Begutachtung im Sinne von Art. 56 Abs. 4 StGB.
4
 
Erwägung 4
 
 
Erwägung 5
 
Nach den Gutachten ist die Legalprognose des Beschwerdeführers für weitere Gewaltstraftaten deutlich belastet, sofern die diagnostizierte schwere Schizophrenieerkrankung fortbesteht (Gutachten vom 30. Juli 1999, S. 41 f.; Zusatzgutachten vom 23. Juli 2003, S. 18). Medizinisch ist durch den Therapiebericht des Psychiaters Y.________ vom 19. Oktober 2012 erstellt, dass der Beschwerdeführer auch unter neuroleptischer Medikation nach wie vor an einer stark ausgeprägten chronisch verlaufenden psychotischen Störung mit anhaltenden auch körperbezogenen Wahnideen leidet und sein Erleben und Verhalten stark von seinem Wahnsystem beeinflusst ist. Die Wahndynamik habe unter der etablierten Medikation zwar etwas nachgelassen, sie scheine aktuell offensichtlich aber keine stärkere Verhaltensrelevanz zu haben. Aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht ist es dem Beschwerdeführer nach ärztlicher Einschätzung nicht möglich, sein Verhalten zu reflektieren, und ist eine Deliktsaufarbeitung unter diesen Umständen ausgeschlossen.
5
Aufgrund der fortbestehenden ausgeprägten medizinischen Grundproblematik des Beschwerdeführers und seiner mangelnden Krankheitseinsicht ist auch in legalprognostischer Hinsicht, also in Bezug auf die Rückfallgefahr, von unveränderten Verhältnissen auszugehen. Die Ablehnung der bedingten Entlassung aus der Verwahrung ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.
6
Die Vorinstanz merkt jedoch zu Recht an, dass im Hinblick auf die gestützt auf Art. 64b Abs. 1 lit. b StGB zu prüfende Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme ein neues forensisch-psychiatrisches Gutachten erforderlich ist. Sie führt aus, dass dieses im Verlaufe dieses Jahres in Auftrag zu geben ist (Entscheid, S. 8).
7
 
Erwägung 6
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. Juni 2013
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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