VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 8C_256/2013  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 8C_256/2013 vom 03.06.2013
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_256/2013
 
Urteil vom 3. Juni 2013
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt J. Mischa Mensik,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
UniversitätsSpital Zürich (USZ),
 
Spitaldirektion, Rämistrasse 100, 8006 Zürich,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Öffentliches Personalrecht (unentgeltliche Rechtspflege),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 6. März 2013.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 10. April 2013 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 6. März 2013,
 
in die Verfügung vom 24. April 2013, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und B.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert wurde,
 
in die Verfügung vom 15. Mai 2013, mit welcher auf ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 24. April 2013 nicht eingetreten und B.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 31. Mai 2013 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
 
in die Eingabe vom 29. Mai 2013,
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, woran die Eingabe vom 29. Mai 2013 nichts zu ändern vermag,
 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 3. Juni 2013
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).