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Informationen zum Dokument  BGer 4D_1/2013  Materielle Begründung
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BGer 4D_1/2013 vom 06.06.2013
 
{T 0/2}
 
4D_1/2013
 
 
Urteil vom 6. Juni 2013
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Bundesrichter Corboz, Kolly,
 
Gerichtsschreiberin Reitze.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________ AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1.  A.________,
 
2.  Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau,
 
Beschwerdegegnerinnen.
 
Gegenstand
 
Arbeitsvertrag,
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, vom 19. November 2012.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
B.a. Am 22. November 2011 reichte die Arbeitnehmerin beim Kreisgericht Wil Klage gegen die Arbeitgeberin ein mit dem Begehren, die Arbeitgeberin sei zu verpflichten, ihr den Lohn für die Monate Juni und Juli 2011 von Fr. 4'158.23, abzüglich netto Fr. 926.25, nebst 5 % Zins seit dem 27. Mai 2011 zu bezahlen und ihr ein Arbeitszeugnis gemäss dem Zwischenzeugnis vom 28. Januar 2011 auszustellen. Mit Klage vom gleichen Tag beantragte die Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau, die Arbeitgeberin sei zu verpflichten, ihr Fr. 4'366.-- (brutto) nebst Zins von 5 % seit dem 27. Juli 2011 zu bezahlen und ersuchte um Vereinigung der beiden Verfahren. Die beiden Verfahren wurden am 15. Dezember 2011 vereinigt.
1
B.b. Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte Beschwerde. Mit Entscheid vom 19. November 2012 entschied das Kantonsgericht St. Gallen:
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1. In Abänderung von Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheids wird die X.________ AG verpflichtet, A.________ Fr. 667.00 brutto zuzüglich 5 % Zins seit 1. Juli 2011 und Fr. 1'117.00 brutto zuzüglich 5 % Zins seit 1. August 2011 zu bezahlen.
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2. Ziff. 2, 3 und 4 des vorinstanzlichen Entscheids bleiben unverändert.
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3. Ziff. 5 des vorinstanzlichen Entscheids wird aufgehoben, soweit sie die Parteientschädigung an A.________ betrifft. Soweit sie die Parteientschädigung an die Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau betrifft, bleibt sie bestehen.
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4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
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5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen gesprochen.
7
 
C.
 
 
D.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen ist ein verfahrensabschliessender Endentscheid (Art. 117 i.V.m. Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 114 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 BGG). Der Streitwert erreicht die erforderliche Streitwertgrenze von Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG nicht, weshalb die Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Verfahren nicht gegeben ist. Die erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde erweist sich demnach als das zulässige Rechtsmittel (Art. 113 BGG).
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1.2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 117 i.V.m. Art. 107 Abs. 2 BGG), ist grundsätzlich ein materieller Antrag erforderlich; Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die Beschwerde unzulässig (BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f.).
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Erwägung 2
 
2.1. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Anträge in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; unbeachtlich sind blosse Verweise auf die Akten (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f. mit Hinweisen).
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2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG, mithin auf einer Verletzung von verfassungsmässigen Rechten, beruht (Art. 118 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin hat das Vorliegen einer Verfassungsverletzung mit einer genügenden Begründung geltend zu machen (BGE 136 I 332 E. 2.2 S. 334; 133 III 439 E. 3.2 S. 445).
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Erwägung 3
 
3.1. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten muss in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin muss angeben, welches verfassungsmässige Recht verletzt wurde, und substanziiert darlegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht kann die Verletzung eines Grundrechts nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde klar und detailliert erhoben und soweit möglich belegt ist (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.
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3.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör verletzt, da sie "wichtige Argumente nicht abgenommen" habe. Sie habe bereits vor der Vorinstanz eine "Verletzung der Privatautonomie und des Legalitätsprinzipes" gerügt, womit sich die Vorinstanz jedoch nicht auseinandergesetzt habe.
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3.3. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die Vorinstanz - ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs - nicht auf alle ihre Vorbringen eingehen muss; nach der Rechtsprechung ist nicht erforderlich, dass sich die Vorinstanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Sie kann sich auf diejenigen Gesichtspunkte beschränken, die für den Entscheid wesentlich sind (vgl. BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102 f.).
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Erwägung 4
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. Juni 2013
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Klett
 
Die Gerichtsschreiberin: Reitze
 
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