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Informationen zum Dokument  BGer 5A_353/2013  Materielle Begründung
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BGer 5A_353/2013 vom 06.06.2013
 
{T 0/2}
 
5A_353/2013
 
 
Urteil vom 6. Juni 2013
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Zbinden.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________.
 
Gegenstand
 
Fürsorgerische Unterbringung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 24. April 2013.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde gegen die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung erkannte das Obergericht des Kantons Thurgau am 23. April 2013, der Beschwerdeführer sei frühestens ab 6. Mai 2013 aus der Klinik zu entlassen, insofern sichergestellt sei, dass die Einnahme der Medikamente mit entsprechenden Überprüfungen durch einen neutralen Vertrauensarzt wöchentlich kontrolliert werde und der Beschwerdeführer bei einer Fachärztin oder einem Facharzt der Psychiatrie eine Therapie mit wöchentlichen Sitzungen absolviere. Der Beschwerdeführer ist am 6. Mai 2013 entlassen worden.
1
 
Erwägung 2
 
Der Beschwerdeführer kann jederzeit beim Bundesgericht nach Rücksprache mit der Kanzlei zwecks Vereinbarung eines Termins Einsicht in die Akten nehmen.
2
 
Erwägung 3
 
Der Beschwerdeführer ist am 6. Mai 2013, d.h. vor Einreichung der Beschwerde aus der Klinik entlassen worden, wobei diese Entlassung nicht vorbehaltlos, sondern unter gewissen Auflagen erfolgte. Der Beschwerdeführer erörtert in seiner Eingabe vom 11. Mai 2013 nicht, inwiefern durch die mit der Entlassung verbundenen Auflagen Bundesrecht verletzt bzw. kantonales Recht willkürlich angewendet worden sein soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Im Übrigen hat er er seine Eingabe innert der am Montag, 3. Juni 2013 endenden Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) nicht ergänzt, obwohl er auf die ungenügende Begründung der Beschwerde hingewiesen und ihm Gelegenheit geboten worden war, die Beschwerde allenfalls durch einen von ihm bezeichneten Anwalt ergänzen zu lassen. Soweit er in seiner Eingabe vom 31. Mai 2013 um Erstreckung der Beschwerdefrist ersucht, kann diesem Gesuch nicht entsprochen werden, stellt doch die Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG eine gesetzliche Frist dar, die nicht verlängert werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG).
3
 
Erwägung 4
 
Auf die Beschwerde ist ferner nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer Schadenersatzforderungen geltend machen will, hat er doch hiefür gegen den Kanton einen Verantwortlichkeitsprozess gestützt auf Art. 454 ZGB anzustrengen (BGE 136 III 497; Urteil 5A_290/2013 vom 3. Juni 2013 E. 1.2).
4
 
Erwägung 5
 
Das Bundesgericht überprüft einzig Beschwerden gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide (Art. 75 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer um Aufnahme eines Strafverfahrens gegen einen SVP-Politiker ersucht.
5
 
Erwägung 6
 
Auf die offensichtlich unzulässige und offensichtlich ungenügend begründete Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG) durch den Präsidenten der Abteilung nicht einzutreten.
6
 
Erwägung 7
 
Aufgrund der Umstände des konkreten Falles ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 BGG). Mit dieser Kostenregelung wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
7
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. Juni 2013
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Zbinden
 
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