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Informationen zum Dokument  BGer 4A_189/2013  Materielle Begründung
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BGer 4A_189/2013 vom 07.06.2013
 
{T 0/2}
 
4A_189/2013
 
 
Urteil vom 7. Juni 2013
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Leemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A. und B. X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Stiftung Y.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Bartels,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Mietausweisung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
 
vom 6. März 2013.
 
 
In Erwägung,
 
dass A. und B. X.________ (Mieter, Beschwerdeführer) mit Entscheid des Gerichtspräsidiums Aarau vom 17. Dezember 2012 in Gutheissung des Gesuchs der Stiftung Y.________ (Vermieterin, Beschwerdegegnerin) verpflichtet wurden, die 4½-Zimmerwohnung im 3. OG inkl. Keller sowie zwei Einstellplätze an der Z.________strasse in Q.________ innert 20 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids zu verlassen und zu räumen;
 
dass die Mieter den Entscheid des Gerichtspräsidiums Aarau vom 17. Dezember 2012 beim Obergericht des Kantons Aargau mit Berufung anfochten;
 
dass das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 6. März 2013 auf die Berufung nicht eintrat;
 
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 11. April 2013 erklärten, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 6. März 2013 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
 
dass der Beschwerde auf Gesuch der Beschwerdeführer hin mit Verfügung vom 16. Mai 2013 die aufschiebende Wirkung erteilt wurde, nachdem weder die Vorinstanz noch die Beschwerdegegnerin entsprechende Einwände erhoben hatten;
 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht den Hintergrund des Rechtsstreits und den Verfahrensablauf aus ihrer Sicht schildern und gestützt darauf die Abweisung der gegnerischen Rechtsbegehren beantragen, als ob das Bundesgericht den Rechtsstreit von Grund auf neu beurteilen könnte;
 
dass die Beschwerdeführer der Vorinstanz pauschal überspitzten Formalismus vorwerfen, jedoch mit keinem Wort darauf eingehen, inwiefern der von ihnen im Berufungsverfahren gestellte blosse Rückweisungsantrag entgegen dem angefochtenen Nichteintretensentscheid hinreichend gewesen wäre;
 
dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 11. April 2013 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
 
dass die Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftung und intern je zur Hälfte) auferlegt.
 
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. Juni 2013
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Klett
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann
 
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