VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 9C_670/2012  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 9C_670/2012 vom 07.06.2013
 
{T 0/2}
 
9C_670/2012
 
 
Urteil vom 7. Juni 2013
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
 
Gerichtsschreiber Scartazzini.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
M.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Lind,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. Juni 2012.
 
 
In Erwägung,
 
dass die 1925 geborene, verwitwete M.________ vom 1. Dezember 2006 bis 31. März 2010 Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente bezogen hatte,
 
dass, nachdem sie im Frühjahr 2010 ins Altersheim eingetreten war, die bis zum Heimeintritt von der Versicherten bewohnte Liegenschaft durch die Erbengemeinschaft per 1. September 2010 verkauft wurde, weil die Beschwerdegegnerin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in die Liegenschaft zurückkehren konnte,
 
dass die Ausgleichskasse des Kantons Aargau mit Verfügung vom 2. Februar 2011 ab 1. September 2010 wiederum Ergänzungsleistungen zusprach,
 
dass deren Tochter dagegen Einsprache mit der Begründung erhob, es sei ein überhöhter Verkehrswert der Liegenschaft angenommen und somit der angerechnete Vermögensverzicht zu hoch bewertet worden,
 
dass die Einsprache durch die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 12. Juli 2011 abgewiesen wurde,
 
dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 26. Juni 2012 gutgeheissen und die Sache zur Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen hat,
 
dass die Ausgleichskasse dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führt mit den Anträgen, der Einspracheentscheid sei unter Aufhebung des kantonalen Erkenntnisses zu bestätigen, eventualiter sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin beim Verkauf der Liegenschaft auf ein Vermögen von Fr. 162'368.- verzichtet hatte, sodass die Vorinstanz anzuweisen sei, auf dieser Grundlage über das Vorliegen und die Höhe des Nutzniessungsverzichts zu entscheiden,
 
dass die Beschwerdegegnerin - mit Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - auf Abweisung der Beschwerde schliesst, dies mit der Feststellung, dass beim Verkauf der Liegenschaft auf ein Vermögen von lediglich Fr. 9'612.- sowie auf eine Nutzniessung in der Höhe von Fr. 11'537.50 verzichtet wurde,
 
dass Vorinstanz und Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichten,
 
dass der angefochtene Entscheid die Rechtslage zum Vermögensverzicht gemäss den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den nach der Rechtsprechung dazu ergangenen Grundsätzen richtig darlegt, sodass darauf verwiesen werden kann,
 
dass die Vorinstanz in casu einen Vermögensverzicht gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG deshalb verneint hat, weil der Vermögensverzicht grundsätzlich auf Sachverhalte zu beschränken sei, in denen "bewusst" ein Vermögen weggegeben oder zumindest in fahrlässiger Weise eine risikoreiche Investition getätigt wurde, bei welcher ein erheblicher Verlust von Anfang an sehr wahrscheinlich und damit absehbar ist,
 
dass die Beschwerdeführerin hiegegen einwendet, ein Vermögensverzicht liege nach der Rechtsprechung (BGE 131 V 329 E. 4.3 S. 334) vor, wenn Vermögen entweder ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung veräussert wurde, wobei es ausreiche, wenn alternativ eine der beiden Voraussetzungen gegeben sei, weshalb es Bundesrecht verletze, wenn die Vorinstanz trotzdem zusätzlich ein bewusstes Weggeben von Vermögenswerten zur Erfüllung des Verzichtstatbestandes nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG fordere, zumal das Urteil 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 nicht zur Anwendung kommen könne, weil diese Rechtsprechung Vermögensanlagen, insbesondere die Gewährung von Darlehen betreffe,
 
dass die Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin zutreffend ist und die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, weil es auf die subjektiven Beweggründe der betreffenden Person im Bereich des Vermögensverzichts nicht ankommt,
 
dass die fragliche Liegenschaft, auch wenn sie ein Altbau und teilweise sanierungsbedürftig ist, tatsächlich einen steuerlichen Verkehrswert hat, der für die Bestimmung des Vermögensverzichts gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG massgeblich bleibt, da - entgegen den Vorbringen in der Vernehmlassung - von "stossenden Ergebnissen" nicht die Rede sein kann,
 
dass sich daraus, dem Einspracheentscheid vom 12. Juli 2011 entsprechend, bei den gegebenen güter- und erbrechtlichen Verhältnissen ein der Beschwerdegegnerin anzurechnender Vermögensverzicht von Fr. 162'368.- ergibt,
 
dass zudem klarerweise auch ein Nutzniessungsverzicht stattgefunden hat, weshalb der Beschwerdegegnerin ein hypothetischer Nutzniessungsertrag als Verzichtseinkommen von Fr. 2'501.- anzurechnen ist, wie die Beschwerdeführerin zutreffend dartut (vgl. Vernehmlassung an die Vorinstanz vom 18. Oktober 2011, S. 3) und woran die Einwendungen in der Beschwerdeantwort nach dem Gesagten nichts zu ändern vermögen,
 
dass die Beschwerde somit offensichtlich begründet und im Verfahren gemäss Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG zu erledigen ist, womit das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos wird,
 
dass dem Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren entsprochen werden kann (Art. 64 BGG), sie der Gerichtskasse jedoch Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG),
 
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. Juni 2012 wird aufgehoben.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
 
3. Rechtsanwältin Barbara Lind wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand aus der Gerichtskasse mit Fr. 2'500.- entschädigt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 7. Juni 2013
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Meyer
 
Der Gerichtsschreiber: Scartazzini
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).