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Informationen zum Dokument  BGer 1C_583/2013  Materielle Begründung
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BGer 1C_583/2013 vom 12.06.2013
 
{T 0/2}
 
1C_583/2013
 
 
Urteil vom 12. Juni 2013
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1. Y.________, c/o Vollzugszentrum Bachtel,
 
2.  Weitere unbekannte Beamte der Polizei
 
und der Justiz,
 
Beschwerdegegner,
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,
 
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich,
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 8. Mai 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
 
 
In Erwägung,
 
dass X.________ gegen einen Mitarbeiter des Vollzugszentrums Bachtel und gegen weitere Beamte der Polizei und der Justiz Strafanzeige eingereicht hat;
 
dass in der Folge die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die Ermächtigung zur Strafverfolgung mit Beschluss vom 8. Mai 2013 nicht erteilt hat;
 
dass X.________ mit einer mit 27. Juni 2013 datierten Eingabe (Poststempel 7. Juni 2013) bei der III. Strafkammer einen Rekurs gegen deren Beschluss vom 8. Mai 2013 eingereicht hat;
 
dass die III. Strafkammer die Eingabe mit Schreiben vom 10. Juni 2013 dem Bundesgericht zur Behandlung als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten überwiesen hat;
 
dass die Beschwerdeführerin sich mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht auseinandergesetzt und nicht dargelegt hat, inwiefern die III. Strafkammer in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens verweigert haben sollte;
 
dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, der Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. Juni 2013
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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