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Informationen zum Dokument  BGer 5A_222/2013  Materielle Begründung
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BGer 5A_222/2013 vom 12.06.2013
 
{T 0/2}
 
5A_222/2013
 
 
Urteil vom 12. Juni 2013
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ente Ospedaliero Cantonale, vertreten durch den Servizio Centrale di Contabilità e Fatturazione,
 
Beschwerdegegner,
 
Ufficio di esecuzione e fallimenti di Y.________.
 
Gegenstand
 
Pfändung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Camera di esecuzione e fallimenti des Tribunale d'appello del Cantone Ticino als kantonale Aufsichtsbehörde vom 18. März 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Mit der Beschwerde kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). An den kantonal festgestellten Sachverhalt ist das Bundesgericht grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), ausser es werde mit substanziierten Rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG) eine offensichtlich unrichtige bzw. willkürliche Sachverhaltsfeststellung aufgezeigt (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398).
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1.2. Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe in deutscher Sprache verfasst und er beklagt sich darüber, dass er den italienischen Entscheid des Appellationsgerichtes nicht vollständig verstanden habe. Mit Rücksicht darauf rechtfertigt es sich, den vorliegenden Entscheid in deutscher Sprache zu erlassen (Art. 54 Abs. 1 Satz 2 BGG; vgl. auch Verfügung vom 25. April 2013). Abzuweisen ist hingegen der Antrag auf Anweisung der beteiligten Behörden, die Verfügungen und Entscheide auf Deutsch zu erlassen. Gemäss Art. 70 Abs. 2 BV bestimmen die Kantone ihre Amtssprachen. Im Kanton Tessin ist das Italienische die (einzige) Amtssprache (Art. 1 Abs. 1 KV/TI). Die vom Kanton bezeichnete Amtssprache ist im Behördenverkehr die massgebliche und es besteht grundsätzlich kein Anspruch, mit den Behörden in einer anderen Sprache zu kommunizieren (BGE 136 I 149 E. 4.3 S. 153; 138 I 123 E. 5.2 S. 126).
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1.3. Mit Bezug auf den Antrag, den Gläubigern dürften weder Entscheide noch Korrespondenz zugestellt werden, ist festzuhalten, dass der betreibende Gläubiger im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Verfahrenspartei ist und ihm deshalb die verfahrensleitenden Verfügungen wie auch die Entscheide auf sämtlichen Stufen zuzustellen sind.
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1.4. Mit Blick auf den diesbezüglichen Antrag ist festzuhalten, dass die Gütertrennung keinen Einfluss auf die Lohnpfändung hat.
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Erwägung 2
 
2.1. Erwerbseinkommen kann soweit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist (Art. 93 Abs. 1 SchKG). Im Sinn einer Rechtsverletzung kann deshalb vor Bundesgericht einzig ein Ermessensmissbrauch oder eine Ermessensüberschreitung gerügt werden, was namentlich dann gegeben ist, wenn bei der Ausübung des gesetzlich eingeräumten Ermessens sachfremde Kriterien berücksichtigt oder rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen worden sind (BGE 132 III 281 E. 2.1 S. 283 f.; 134 III 323 E. 2 S. 324 f.).
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2.2. Gemäss der Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid verfügt der Beschwerdeführer über Einkommen von Fr. 4'123.-- und ein Existenzminimum von Fr. 3'516.-- (Grundbetrag Fr. 1'700.--; Heizung Fr. 200.--; Miete Fr. 1'175.--; Krankenkasse Fr. 100.--; Fahrten Fr. 100.--; spezielle Ernährung Fr. 200.--; Versicherungen Fr. 41.--).
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2.3. Vor Bundesgericht wiederholt der Beschwerdeführer seine drei Anliegen. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung oder missbräuchliche bzw. unsachgemässe Ermessensausübung ist jedoch nicht auszumachen.
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2.4. Soweit der Beschwerdeführer festhält, er habe vergessen, beim Betreibungsamt die Kosten seines Hundes, der ihn übrigens auch bei gewissen Therapien unterstütze, geltend zu machen, so handelt es sich um ein neues und damit im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässiges Vorbringen (Art. 99 Abs. 1 BGG). Ohnehin hätten die betreffenden Kosten, soweit es sich nicht erwiesenermassen um einen Therapiehund handeln würde, nicht gesondert berücksichtigt werden können (Urteil 5A_696/2009 vom 3. März 2010 E. 3.2).
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Erwägung 3
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Es werden keine Kosten gesprochen.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Ufficio di esecuzione e fallimenti di Y.________ und der Camera di esecuzione e fallimenti des Tribunale d'appello del Cantone Ticino schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. Juni 2013
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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