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Informationen zum Dokument  BGer 6B_453/2013  Materielle Begründung
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BGer 6B_453/2013 vom 13.06.2013
 
{T 0/2}
 
6B_453/2013
 
 
Urteil vom 13. Juni 2013
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichter Schneider,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Verlegung der Untersuchungskosten,
 
Beschwerde gegen das Urteil und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Luzern, 4. Abteilung, vom 13. November 2012/19. März 2013.
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
 
1.
 
1.1. Der Beschwerdeführer betrieb Hanfhandel in grossem Stil. Das Obergericht des Kantons Luzern stellte mit Urteil vom 13. November 2012 bzw. Berichtigungsbeschluss vom 19. März 2013 fest, das Urteil des Kriminalgerichts vom 19. Dezember 2011 sei insbesondere insoweit in Rechtskraft erwachsen, als der Beschwerdeführer wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen als schwerer Fall, zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt wurde. Das Obergericht erkannte unter anderem weiter:
 
1.2. Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht, der Entscheid des Obergerichts vom 13. November 2012/19. März 2013 sei betreffend Ziff. 4.1 aufzuheben. Stattdessen seien die Kosten des Untersuchungsverfahrens zu mindestens 1/3 dem Staat aufzuerlegen (Beschwerde S. 2 Ziff. II/2).
 
 
2.
 
2.1. Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Art. 107 BGG). Gemäss dem ausdrücklichen Antrag II/2 kann es sich nur mit den Kosten des Untersuchungsverfahrens befassen. Soweit der Beschwerdeführer sich in der Begründung auch zu den gerichtlichen Kosten äussert, ist er nicht zu hören.
 
2.2. Verschiedene Ausführungen des Beschwerdeführers gehen an der Sache vorbei. So hat die Dauer des Untersuchungsverfahrens (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 7) auf die Verlegung von dessen Kosten keinen Einfluss.
 
 
3.
 
 
4.
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. Juni 2013
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Der Gerichtsschreiber: Monn
 
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