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Informationen zum Dokument  BGer 2D_29/2013  Materielle Begründung
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BGer 2D_29/2013 vom 19.06.2013
 
{T 0/2}
 
2D_29/2013
 
 
Urteil vom 19. Juni 2013
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.X.-Y.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. René Schwarz,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Thurgau,
 
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau.
 
Gegenstand
 
Erteilung einer Niederlassungsbewilligung/Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 24. April 2013.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Die mazedonische Staatsangehörige A.X.-Y.________, geboren 1963, reiste 1990 im Alter von 27 Jahren zusammen mit ihren drei zwischen 1980 und 1986 geborenen Kindern zum hier lebenden Ehemann in die Schweiz ein. Sie erhielt ihrerseits eine Aufenthaltsbewilligung. 1991 wurde ein viertes gemeinsames Kind geboren. Wegen Sozialhilfebezug und Verschuldung (im Wesentlichen des Ehemannes) wurden die Aufenthaltsbewilligungen des Ehepaars und der Kinder X.________ 1994 zunächst nicht und erst 1995 auf Beschwerde hin verlängert. Die Schuldenlast stieg über Jahre hinweg kontinuierlich an.
1
 
Erwägung 2
 
Die Beschwerdeführerin anerkennt zu Recht, dass sie keinen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat; der Entscheid des Verwaltungsgerichts kann in Berücksichtigung von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden. Als Rechtsmittel kommt damit in der Tat bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG in Betracht, womit die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 116 BGG).
2
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. Juni 2013
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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