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Informationen zum Dokument  BGer 4A_148/2013  Materielle Begründung
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BGer 4A_148/2013 vom 20.06.2013
 
{T 0/2}
 
4A_148/2013
 
 
Urteil vom 20. Juni 2013
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
 
Gerichtsschreiberin Reitze.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Sergio Giacomini,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Unentgeltliche Rechtspflege,
 
Beschwerde gegen die Verfügungen des Kantonsgerichtspräsidenten des Kantons Schwyz
 
vom 7. und 13. Februar 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
 
Erwägung 3
 
3.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die für die Prozessführung erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b).
1
3.2. Hinsichtlich der Voraussetzung der Bedürftigkeit des Gesuchstellers prüft das Bundesgericht frei, ob die Kriterien zu deren Bestimmung im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117 lit. a ZPO zutreffend gewählt worden sind; die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörden können dagegen nur nach Massgabe von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG überprüft werden. Mit Bezug auf die Beweiswürdigung ist die Prüfung für die Frage der Bedürftigkeit mithin auf Willkür beschränkt (BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223 mit Hinweis).
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Erwägung 4
 
4.1. Die Vorinstanz erwog, dass der Beschwerdeführer nicht mittellos sei, weshalb ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren nicht gewährt werden könne und er deshalb zur Leistung eines Kostenvorschusses aufzufordern sei. Aus der Steuererklärung des Beschwerdeführers aus dem Jahre 2010 gehe hervor, dass er über Wertschriften in der Höhe von Fr. 347'954.-- verfüge und mangels näherer Angaben des Beschwerdeführers davon auszugehen sei, dass er auch heute noch in vergleichbarem Mass über Wertschriften verfüge. Diese Wertschriften würden den Notgroschen bei Weitem übersteigen, wobei unerheblich sei, dass der Beschwerdeführer auch private Schulden in Millionenhöhe ausweise. Aufgrund des Effektivitätsgrundsatzes sei nicht auf das Nettovermögen, sondern nur auf das Vermögen abzustellen, über welches der Gesuchsteller effektiv verfüge.
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4.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, ihm würden die erforderlichen Mittel fehlen, um einen Prozess auf eigene Kosten bestreiten zu können. Er sei nicht mehr erwerbstätig und verfüge an Einnahmen lediglich über eine AHV-Rente, habe kein Vermögen, sei ausgepfändet und habe Schulden in Millionenhöhe. Aus der Steuererklärung aus dem Jahre 2010 gehe klar hervor, dass es sich bei den Wertschriften in der Höhe von Fr. 347'954.-- ausschliesslich um Vermögenswerte seiner Ehefrau handle. Seine Ehefrau sei nicht bereit, ihn im Aberkennungsprozess zu unterstützen. Sie habe es abgelehnt, mit ihrem Geld die ihn betreffenden Kostenvorschüsse zu bezahlen, was ihr auch nicht zugemutet werden dürfe. Damit würden ihm jegliche Mittel fehlen, um die geforderten Gerichtskostenvorschüsse zu bezahlen.
4
4.3. Aufgrund der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege gegenüber der Beistandspflicht des Ehegatten, muss zur Beurteilung der Bedürftigkeit des Gesuchstellers auch die wirtschaftliche Situation des anderen Ehegatten berücksichtigt werden (vgl. E. 3.1). Demnach sind für die Bestimmung der Bedürftigkeit die Mittel des Gesuchstellers sowie die Mittel der von ihm gegenüber unterstützungspflichtigen Personen bzw. seiner Ehefrau massgeblich. Dies gilt auch für - wie vorliegend - vermögensrechtliche Prozesse (vgl. Urteil 4A_423/2012 vom 10. September 2012 E. 2.2 mit Hinwiesen); die eheliche Beistandspflicht umfasst nicht nur den Lebensunterhalt des anderen Ehegatten, sondern darüber hinaus auch andere Bedürfnisse, insbesondere den Rechtsschutz (BGE 85 I 1 E. 3 S. 4 mit Hinweisen).
5
 
Erwägung 5
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgerichtspräsident des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. Juni 2013
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Klett
 
Die Gerichtsschreiberin: Reitze
 
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