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Informationen zum Dokument  BGer 1C_166/2013  Materielle Begründung
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BGer 1C_166/2013 vom 27.06.2013
 
{T 0/2}
 
1C_166/2013
 
 
Urteil vom 27. Juni 2013
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
 
Gerichtsschreiber Steinmann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1.  A.________ und B.________,
 
2.  C.________,
 
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Urs Pfister,
 
gegen
 
Baudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Verfahren Teilzonen- und Überbauungsplan Letzau I; Ausstandsbegehren und Gesuch um Überweisung,
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 11. Dezember 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.________ und B.________ sind Miteigentümer der Parzelle Nr. 3186 im Gebiet Letzau Nord von Montlingen, Gemeinde Oberriet; die im gleichen Gebiet gelegenen Parzellen Nr. 5303 und 4833 gehören C.________ und D.________. Gemäss Zonenplan der Gemeinde Oberriet vom 26. Mai 1994 gehören die genannten Parzellen und weitere benachbarte Grundstücke zur Landwirtschaftszone. Südlich davon schliesst eine Intensiverholungszone Reiten (IE R) an.
1
 
B.
 
Der Gemeinderat Oberriet erliess am 16. Februar 2009 den Teilzonenplan Letzau I (TZP Letzau I) und legte ihn vom 1. März bis zum 9. April 2009 öffentlich auf. Vorgängig hatte das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation des Kantons St. Gallen (AREG) seine Zustimmung erteilt. Der Plan sieht vor, die Intensiverholungszone Reiten (IE R) in östlicher Richtung zu erweitern und gewisse Parzellen dieser Zone zuzuweisen.
2
 
C.
 
Bereits am 31. Juli 2009 hatten A.________ und B.________ sowie C.________ einen privat erarbeiteten "Teilzonenplan Letzau Nord, Montlingen, Ergänzung" (TZP Letzau Nord) eingereicht. Danach sollen ihre Grundstücke mit weitern benachbarten Parzellen der Wohn- und Gewerbezone (WG2) zugeteilt werden.
3
Am 21. September 2009 befürwortete der Gemeinderat Oberriet die beantragte Umzonung und reichte den Entwurf TZP Letzau Nord dem AREG zur Vorprüfung ein. Dieses erstattete am 8. Januar 2010 einen Vorprüfungsbericht und stellte in Aussicht, den TZP Letzau Nord nicht zu genehmigen. Daraufhin wies der Gemeinderat Oberriet am 1. Februar 2010 das Umzonungsbegehren ab.
4
 
D.
 
Am 21. Februar 2011 wies das AREG das Verwaltungsgericht auf neue Vorkommnisse und einen entsprechenden Koordinationsbedarf im Zusammenhang mit dem TZP Letzau I hin. Hintergrund bilden die folgenden Gegebenheiten:
5
 
E.
 
A.________ und B.________ sowie C.________ fochten den Entscheid des Departementsvorstehers vom 16. Juli 2012 (Nr. 32/2012) beim Verwaltungsgericht an. Sie beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und für die materielle Bearbeitung der Sache die Überweisung an das Departement des Innern.
6
 
F.
 
Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2012 haben A.________ und B.________ sowie C.________ beim Bundesgericht am 1. Februar 2013 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben. Sie beantragen die Aufhebung der Entscheide des Verwaltungsgerichts und des Baudepartements und ersuchen darum, die Angelegenheit an die Regierung des Kantons St. Gallen, eventualiter an das Departement des Innern zur Prüfung des Begehrens um Ausstand zu überweisen. Subeventualiter sei die Sache dem Verwaltungsgericht zur Gewährung des rechtlichen Gehörs, zur Erhebung der beantragten Beweise und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Sie machen in erster Linie geltend, das Verwaltungsgericht selber habe Art. 29 BV in verschiedener Hinsicht verletzt.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist ein letztinstanzlicher Entscheid in einer Materie des öffentlichen Rechts, die unter keinen Ausschlussgrund fällt. Er behandelt einzig die Ausstandsfrage, stellt damit einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid dar und kann direkt beim Bundesgericht angefochten werden. Die Beschwerde ist rechtzeitig erhoben worden. Insoweit erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als zulässig (Art. 46 Abs. 1 lit. c, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 98 Abs. 1, Art. 92 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
8
1.2. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich dargelegt, dass der Vorsteher des Baudepartements auch in Anbetracht der gestellten Ausstandsbegehren zuständig gewesen sei, den Entscheid vom 16. Juli 2012 zu treffen. Die Ausstandsbegehren der Beschwerdeführer hätten sich trotz der weiten Formulierung nur auf Reto Clavadetscher und Bettina Deillon-Schegg vom Rechtsdienst bezogen; angesichts der Begründung und Vorbringen sei lediglich das Ausstandsbegehren gegen Bettina Deillon-Schegg zu beurteilen (E. 1.3 und 4 des Verwaltungsgerichtsentscheids). Die Beschwerdeführer setzen sich mit diesen Erwägungen in keiner Weise auseinander. Sie legen auch nicht dar, dass diese Erwägungen einen Bezug zu den von ihnen gerügten Verletzungen von Art. 29 BV aufweisen würden. Somit ist auf diesen Punkt nicht näher einzugehen.
9
 
Erwägung 2
 
Die Beschwerdeführer werfen dem Verwaltungsgericht in zweifacher Hinsicht eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV vor.
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2.1. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ersuchten die Beschwerdeführer darum, ihnen die Vorakten der Vorinstanz zuzustellen. Ohne im Voraus darauf zu antworten, hielt das Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid fest, es sei nicht ersichtlich, welchen Beweisanträgen die Vorinstanz hätte nachkommen können oder sollen.
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2.2. Weiter ersuchten die Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht wenige Tage nach Erhalt der Vernehmlassung des Baudepartements um Einräumung einer angemessenen Frist für eine entsprechende Replik. Das Verwaltungsgericht beantwortete das Schreiben nicht im Voraus und hielt alsdann im angefochtenen Entscheid fest, die Vernehmlassung enthalte keine neuen Argumente, die eine neuerliche Stellungnahme erforderlich machen könnten.
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2.3. Dementsprechend erweist sich die vorliegende Beschwerde in Bezug auf den Vorwurf der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV als begründet. Das führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Die Sache ist dem Verwaltungsgericht zur Gewährung der Verfahrensrechte und zu neuer Beurteilung zurückzuweisen.
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Erwägung 3
 
Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist aufzuheben und die Sache an dieses zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton St. Gallen hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
14
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen vom 11. Dezember 2012 (Verfahren B 2012/179) aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Der Kanton St. Gallen hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
 
4. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Baudepartement des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. Juni 2013
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Steinmann
 
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