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Informationen zum Dokument  BGer 1C_394/2013  Materielle Begründung
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BGer 1C_394/2013 vom 28.06.2013
 
{T 0/2}
 
1C_394/2013
 
 
Urteil vom 28. Juni 2013
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Yves Blöchlinger,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich,
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 19. März 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Am 5. Juni 2012 kam es in Zürich an der Kreuzung der Giesshübelstrasse mit der Wanner- und der Bubenbergstrasse zu einer Kollision zwischen einem von X.________ gelenkten Tram der Verkehrsbetriebe Zürich (VBZ) und einem Personenwagen.
1
 
B.
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt X.________, diesen Beschluss des Obergerichts aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Weisung, nach Gewährung des rechtlichen Gehörs neu zu entscheiden.
2
 
C.
 
Der Oberstaatsanwalt und das Obergericht verzichten auf Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
3
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Der Beschwerdeführer ist als VBZ-Tramführer Beamter im Sinn von Art. 110 Abs. 3 StGB. Nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. § 148 des Zürcher Gesetzes vom 10. Mai 2010 über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess darf er für mit seiner beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehende Delikte nur mit Ermächtigung des Obergerichts verfolgt werden. Mit dem angefochtenen Beschluss erteilte es der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl kantonal letztinstanzlich diese Ermächtigung. Der Entscheid schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab, sondern ermöglicht im Gegenteil dessen Einleitung bzw. Fortführung. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, gegen den nach der Rechtsprechung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (BGE 137 IV 269 E. 1.3.1; Urteil 1C_129/2013 vom 28. Mai 2013 E. 1), wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
4
 
Erwägung 2
 
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
5
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. Juni 2013
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Aemisegger
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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