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Informationen zum Dokument  BGer 2C_413/2013  Materielle Begründung
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BGer 2C_413/2013 vom 28.06.2013
 
{T 0/2}
 
2C_413/2013
 
 
Urteil vom 28. Juni 2013
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Bundesrichter Seiler, Kneubühler,
 
Gerichtsschreiber Errass.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Wicki,
 
gegen
 
Amt für Migration des Kantons Luzern,
 
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern.
 
Gegenstand
 
Niederlassungsbewilligung / Aufenthaltsbewilligung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 25. März 2013.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
X.________ (geb. 1968; Serbe) reiste am 5. Dezember 1999 unter seinem früheren Namen Y.________ mit seiner ersten geschiedenen Ehefrau - allerdings ohne anzugeben, dass sie seit 9. Juni 1997 geschieden sind - und den vier gemeinsamen Kindern in die Schweiz ein. Das gleichentags eingereichte Asylgesuch wurde abgelehnt.
1
Am 9. Oktober 2003 heiratete X.________ die Schweizer Bürgerin Z.________ (geb. 1978); in der Folge erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung, die letztmals bis zum 7. April 2008 verlängert wurde. Am 3. November 2010 wurde die Ehe geschieden.
2
Das Amt für Migration des Kantons Luzern lehnte es mit Verfügung vom 25. November 2011 ab, X.________ die Niederlassung zu erteilen und die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Es wies ihn aus der Schweiz weg. Die nachfolgenden Rechtsmittel waren erfolglos.
3
Vor Bundesgericht beantragt X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 25. März 2013 aufzuheben, die Niederlassungsbewilligung oder eventuell die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und subeventuell diese mit einer Verwarnung oder mit Auflagen zu versehen.
4
Antragsgemäss erkannte der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.
5
 
Erwägung 2
 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abgewiesen wird, soweit mangels genügender Begründung (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in Bezug auf Art. 8 EMRK und Art. 42 Abs. 2 in Bezug auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG [SR 142.20]) darauf überhaupt eingetreten werden kann.
6
2.1. Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen haben unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 1 AuG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Dabei müssen die Ehegatten - vorbehältlich des Getrenntlebens aus wichtigen Gründen nach Art. 49 AuG - fünf Jahre zusammenwohnen (Urteil 2C_899/2011 vom 20. April 2012 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen; MARC SPESCHA, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2012, Art. 42 N. 9).
7
Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil festgehalten, dass der Beschwerdeführer und seine schweizerische Ex-Frau lediglich zwei Jahre und elf Monate zusammengelebt hätten. Der Beschwerdeführer ist indes der Auffassung, dass die Ehe mehr als fünf Jahre gedauert habe. Wie es sich damit genau verhält, muss nicht im Einzelnen nachvollzogen werden. In jedem Fall ist - wie sich aus dem für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) ergibt - die Ex-Frau des Beschwerdeführers am 1. März 2008 mit ihrem neuen Partner in eine Wohnung in Luzern gezogen: Damit wohnt ab diesem Datum der Beschwerdeführer nicht mehr im Sinne von Art. 42 AuG mit seiner Ex-Frau zusammen, selbst wenn er noch unter dieser Adresse gemeldet wäre. Insofern ist die Frist von fünf Jahren mindestens um sieben Monate unterschritten (9.10.2003 - 28.2.2008), und die Vorinstanzen haben zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung besitzt.
8
2.2. Nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht. Eine erfolgreiche Integration liegt dann vor, wenn der Ausländer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert und den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (Art. 77 Abs. 4 VZAE [SR 142.201]). Nach Art. 4 VintA (SR 142.205) zeigt sich der Beitrag der Ausländerinnen und Ausländer zu ihrer Integration namentlich in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung (lit. a), im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache (lit. b), in der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz (lit. c) und im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (lit. d). Bei der Prüfung der Integrationskriterien verfügen die zuständigen Behörden über einen grossen Ermessensspielraum, in welchen das Bundesgericht nur zurückhaltend eingreift (vgl. Art. 54 Abs. 2 und 96 Abs. 1 AuG; Urteil 2C_930/2012 vom 10. Januar 2013 E. 3.1).
9
Ob die Ehe des Beschwerdeführers drei Jahre gedauert hat, kann wiederum offengelassen werden. In jedem Fall ist der Beschwerdeführer - wie die Vorinstanz ausführlich und korrekt dargestellt hat - nicht erfolgreich integriert: So muss aufgrund der 16 Strafverfügungen geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, die rechtstaatliche Ordnung der Schweiz zu respektieren. Zudem bestehen gegen den Beschwerdeführer - wie sich aus dem für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt ergibt (Art. 105 Abs. 1 BGG) - zahllose Verlustscheine im Betrag von rund Fr. 70'000.-- und Betreibungen von Fr. 46'000.--; hinzu kommen Verlustscheine (Fr. 50'000.--) einer in Konkurs gegangenen Gesellschaft, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführer war. Wie die Vorinstanz überzeugend dargelegt hat, ist der Beschwerdeführer auch keineswegs gewillt, die Schulden schrittweise abzubauen: obwohl ihm eine ganze Arbeitsstelle in der Unternehmung, in der er zu 50% arbeitet, angeboten wurde, hat er diese abgelehnt; kommt hinzu, dass er finanziell von seinem Sohn abhängig ist. Insoweit fehlt es auch in Bezug auf den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben an der erfolgreichen Integration.
10
Für alles Weitere kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
11
2.3. Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 BGG). Eine Parteienschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 BGG).
12
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die bundesgerichtlichen Gerichtskosten von Fr. 2000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. Juni 2013
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Errass
 
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