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Informationen zum Dokument  BGer 6B_264/2013  Materielle Begründung
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BGer 6B_264/2013 vom 01.07.2013
 
{T 0/2}
 
6B_264/2013
 
 
Urteil vom 1. Juli 2013
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichter Denys,
 
nebenamtlicher Bundesrichter Rüedi,
 
Gerichtsschreiberin Andres.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Fürsprecher Peter Weibel,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Anklagegrundsatz, Unschuldsvermutung, Willkür, Strafzumessung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 13. März 2012.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte X.________ am 13. März 2012 zweitinstanzlich in zehn Anklagepunkten wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren.
1
 
B.
 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
2
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Anklageprinzips geltend.
3
 
Erwägung 2
 
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt und die Unschuldsvermutung verletzt. Gewisse Anschuldigungen beruhten auf Prahlereien eines Mitbeschuldigten. Aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte, dass sie in dem ihr vorgeworfenen Ausmass an den Drogendelikten beteiligt gewesen sei. Sie habe anfänglich nichts von den Drogengeschäften ihres Ehemanns gewusst und sei nicht über deren ganzen Umfang informiert gewesen. Aus der Fortsetzung der Ehebeziehung könne nicht geschlossen werden, sie sei mit allen Handlungen einverstanden gewesen und habe diese willentlich mitgetragen.
4
 
Erwägung 3
 
Die Beschwerdeführerin beanstandet die Strafzumessung.
5
 
Erwägung 4
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
6
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. Juli 2013
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres
 
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