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Informationen zum Dokument  BGer 2C_399/2013  Materielle Begründung
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BGer 2C_399/2013 vom 04.07.2013
 
{T 0/2}
 
2C_399/2013
 
 
Urteil vom 4. Juli 2013
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Herrn lic.iur. Carl Siegenthaler,
 
gegen
 
Departement des Innern des Kantons Solothurn, vertr. durch Migration und Schweizer Ausweise, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn.
 
Gegenstand
 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 19. März 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom 3. Mai 2013 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 19. März 2013 betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,
1
 
in Erwägung,
 
dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat (Art. 62 Abs. 1 BGG),
2
dass der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist ansetzt, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird (Art. 62 Abs. 3 BGG),
3
dass es dem Wesen einer (regelmässig kurz zu bemessenden) Nachfrist entspricht, dass sie nicht erstreckt werden kann, weshalb der Betroffene mit einer zusätzlichen Fristerstreckung nicht rechnen kann, es sei denn, es lägen ganz besondere, nicht voraussehbare Hinderungsgründe vor, die von ihm in seinem Gesuch um Einräumung einer zweiten Nachfrist spezifisch darzulegen sind (Urteil 2C_242/2012 vom 24. Mai 2012 mit Hinweis),
4
dass der Beschwerdeführer den ihm mit Verfügung vom 13. Mai 2013 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- auch innert der mit Verfügung vom 12. Juni 2013 - unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall - (auf sein Gesuch vom 4. Juni 2013 hin) auf den 3. Juli 2013 angesetzten grosszügig bemessenen Nachfrist nicht geleistet hat, sondern am letzten Tag der Nachfrist um Gewährung von Ratenzahlungen ersucht,
5
dass das Begehren mit dem Beschwerdeführer obliegenden Unterstützungs- und Fürsorgepflichten begründet wird, die diesem schon zum Zeitpunkt der Entgegennahme der ursprünglichen Kostenvorschuss-Verfügung vom 13. Mai 2013 bekannt sein mussten und auf die er im Fristerstreckungsgesuch vom 4. Juni 2013 noch nicht hingewiesen hat,
6
dass unter diesen Umständen kein ausserordentlicher Grund dargetan wird, der eine ausnahmsweise Erstreckung der Nachfrist erlaubte,
7
dass mithin gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
8
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG),
9
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. Juli 2013
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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