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Informationen zum Dokument  BGer 5A_296/2013  Materielle Begründung
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BGer 5A_296/2013 vom 09.07.2013
 
{T 0/2}
 
5A_296/2013
 
 
Urteil vom 9. Juli 2013
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.Z.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. A.Z.________,
 
2. B.Z.________,
 
3. C.Z.________,
 
alle drei vertreten durch das Amt für Jugend und Berufsberatung Kanton Zürich Region Ost, Alimentenhilfe der Bezirke Hinwil, Meilen, Pfäffikon und Uster,
 
Beschwerdegegner,
 
Betreibungsamt Q.________,
 
Gegenstand
 
Zahlungsbefehle (Replikrecht),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 4. April 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
D.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
 
Erwägung 3
 
3.1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Garantie umfasst auch das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können (sog. Replikrecht). Die Wahrnehmung des Replikrechts setzt voraus, dass die fragliche Eingabe der Partei vor Erlass des Urteils zugestellt wird, damit sie sich darüber schlüssig werden kann, ob sie sich dazu äussern will oder nicht (BGE 137 I 195 E. 2.2 und 2.3.1 S. 197 mit zahlreichen Hinweisen).
1
3.2. Vorliegend hat das Bezirksgericht die Vernehmlassungen dem Beschwerdeführer zwar zugeschickt, es hat das Urteil aber gefällt, noch bevor der Beschwerdeführer die Sendung auf der Post abgeholt hat. Zu Recht hat das Obergericht darin eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs gesehen. Wie soeben gesagt, kommt bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs die Heilung des Mangels vor der Rechtsmittelinstanz nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht. Ein solcher liegt nicht vor. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Obergericht auch nicht ausgeführt, inwiefern die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und unnötigen Verzögerungen geführt hätte. Das Interesse des Beschwerdeführers, den Instanzenzug vollumfänglich durchlaufen zu können und mit seinen Einwänden gegen die Vernehmlassungen nicht erst vor der oberen Aufsichtsbehörde gehört zu werden, bedeutet jedenfalls keinen formalistischen Leerlauf. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits am 14. Januar 2013 mit einer Eingabe an das Bezirksgericht zu den Vernehmlassungen Stellung genommen haben will (vgl. die dem Obergericht eingereichte Postquittung; act. 19/2), wobei sich diese Eingabe in den bezirksgerichtlichen Akten jedoch nicht findet, worauf bereits das Obergericht hingewiesen hat. Gibt es demnach keine zwingenden Gründe, die Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise zuzulassen, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Bezirksgericht zurückzuweisen. Unter diesen Umständen ist derzeit auf die weiteren Beschwerdegründe nicht einzugehen. Zugleich erübrigt es sich, auf die nachträglichen Vorbringen über die Führung des Betreibungsregisters und die Erstellung eines Registerauszugs einzugehen. Soweit diese Vorbringen mit der Gewährung der aufschiebenden Wirkung zusammenhängen, werden sie mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
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Erwägung 4
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
4. 
 
Lausanne, 9. Juli 2013
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg
 
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