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Informationen zum Dokument  BGer 4D_32/2013  Materielle Begründung
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BGer 4D_32/2013 vom 10.07.2013
 
{T 0/2}
 
4D_32/2013
 
 
Urteil vom 10. Juli 2013
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Paul Hofer,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Nichtleistung des Kostenvorschusses,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des
 
Obergerichts des Kantons Aargau,
 
Zivilgericht, 4. Kammer, vom 6. März 2013.
 
 
Die Präsidentin hat in Erwägung,
 
dass die Präsidentin II des Bezirksgerichts Aarau den Beschwerdeführer am 25. Juni 2012 verpflichtete, dem Beschwerdegegner Fr. 10'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 21. Januar 2011 zu bezahlen, und gleichzeitig auf die Widerklage des Beschwerdeführers nicht eintrat;
 
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Juli 2012 beim Obergericht des Kantons Aargau verschiedene Rechtsbegehren stellte;
 
dass der Instruktionsrichter des Obergerichts den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. September 2012 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- aufforderte, diese Verfügung dem Beschwerdeführer indessen nicht zugestellt werden konnte;
 
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. September 2012 beim Obergericht ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte, das vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 5. November 2012 abgewiesen wurde, unter Ansetzung einer letzten Frist von 10 Tagen zur Bezahlung des Kostenvorschusses und Androhung des Nichteintretens auf die gestellten Rechtsbegehren für den Säumnisfall;
 
dass diese Verfügung vom Beschwerdeführer innerhalb der am 14. November 2012 ablaufenden Abholungsfrist nicht bei der Post abgeholt und der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht geleistet wurde;
 
dass das Obergericht in der Folge mit Entscheid vom 6. März 2013 auf die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers nicht eintrat;
 
dass der Beschwerdeführer beim Bundesgericht mit Eingabe vom 12. Juni 2013 Beschwerde erhob, die sich gegen eine Vielzahl von Personen richtet und mit der er die Aufhebung des Entscheides vom 6. März 2013 und einer Verfügung vom 14. August 2012 des Ober- bzw. des Bezirksgerichts und sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im kantonalen Verfahren beantragt;
 
dass die Beschwerde grundsätzlich zulässig ist, soweit sie sich gegen den Beschwerdegegner und die Vorinstanz bzw. die bei dieser am angefochtenen Entscheid mitwirkenden Gerichtspersonen richtet, darauf mangels Anfechtungsobjekts jedoch von vornherein nicht eingetreten werden kann, soweit sich der Beschwerdeführer damit über andere Personen oder Amtsstellen beschweren will (Art. 75 und Art. 114 BGG);
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass die Eingabe vom 12. Juni 2013 diesen Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, indem der Beschwerdeführer darin keine rechtsgenügend begründeten Rügen gegen die angefochtenen Entscheide erhebt, in denen er darlegen würde, welche Rechte die Vorinstanz damit verletzt haben soll, sondern bloss ohne Begründung bestreitet, Kostenvorschusspflichtig zu sein, und geltend macht, er sei infolge eines Verkehrsunfalls nicht arbeits- und verhandlungsfähig;
 
dass demnach auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden kann;
 
dass das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG);
 
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
 
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:
 
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
 
2.
 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
 
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. Juli 2013
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Klett
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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