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Informationen zum Dokument  BGer 9C_437/2013  Materielle Begründung
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BGer 9C_437/2013 vom 12.07.2013
 
{T 0/2}
 
9C_437/2013
 
 
Urteil vom 12. Juli 2013
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Scartazzini.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
K.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
EGK-Gesundheitskasse,
 
Brislachstrasse 2, 4242 Laufen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Krankenversicherung,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 26. März 2013.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 10. Juni 2013 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. März 2013,
1
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Endverfügung vom 26. März 2013 und die Zwischenverfügung (Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Rechtzeitigkeit der vorinstanzlichen Beschwerdeergreifung) vom 27. Februar 2013 richtet, verspätet, weil nicht innerhalb der am 16. Mai 2013 abgelaufenen 30tägigen Frist eingereicht worden ist, hat doch der Beschwerdeführer praxisgemäss den am 9. April 2013 erfolgten, in seiner Wirkung um sieben Tage (bis und mit 16. April 2013 [Ende der Abholungsfrist]) verlängerten Zustellungsversuch als fristauslösend gelten zu lassen, woran der erteilte Postzurückbehaltungsauftrag nichts ändert (Art. 38 Abs. 2bis ATSG; BGE 134 V 49),
2
dass gegen die vom Beschwerdeführer als solche betitelte "Verfügung" vom 15. April 2013 nicht Beschwerde erhoben werden kann, nachdem darin bloss auf den Abschluss des Verfahrens durch die Verfügung vom 26. März 2013 hingewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, mitzuteilen, ob seine Eingabe vom 12. April 2013 als Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. März 2013 zu behandeln sei und daher als solche an das Bundesgericht weitergeleitet werden solle,
3
dass die Beschwerde, soweit sie anderes als die Nichteintretensverfügung vom 26. März 2013 betrifft, offensichtlich unzulässig und im Übrigen in weiten Teilen rechtsmissbräuchlich ist,
4
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
5
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2),
6
dass der Beschwerdeführer nicht näher darlegt, weshalb die Vorinstanz auf die Beschwerde hätte eintreten sollen,
7
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a, b, c und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
8
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 12. Juli 2013
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Meyer
 
Der Gerichtsschreiber: Scartazzini
 
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