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Informationen zum Dokument  BGer 6B_16/2012  Materielle Begründung
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BGer 6B_16/2012 vom 15.07.2013
 
{T 0/2}
 
6B_16/2012
 
 
Verfügung vom 15. Juli 2013
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichter Schneider, Denys,
 
Gerichtsschreiberin Unseld.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, verstorben am xx.xx.2012,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
 
2.  Erbengemeinschaft Y.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Studer,
 
Beschwerdegegnerinnen.
 
Gegenstand
 
Gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Urkundenfälschung; Willkür, rechtliches Gehör etc.,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 29. September 2011.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Das Bezirksgericht Meilen erklärte X.________ am 18. August 2010 des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der Unterdrückung von Urkunden schuldig und auferlegte ihr, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirks Hinwil vom 8. November 2005, eine Freiheitsstrafe von 35 Monaten, davon 23 Monate mit bedingtem Vollzug. Es verpflichtete sie, den Erben von Y.________ Fr. 646'000.-- zzgl. Zins Schadenersatz zu bezahlen.
1
A.b. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ auf ihre Berufung und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft am 29. September 2011 des gewerbsmässigen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig. Es verurteilte sie zu einer Freiheitsstrafe von 47 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil vom 8. November 2005. Im Zivilpunkt bestätigte es das erstinstanzliche Urteil.
2
 
B.
 
 
C.
 
 
D.
 
 
E.
 
 
F.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
 
Erwägung 3
 
 
Erwägung 4
 
 
Erwägung 5
 
 
Erwägung 6
 
X.________ stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Der unentgeltliche Rechtsbeistand hat gemäss Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BGG Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Die von X.________ für die Redaktion der Beschwerde an das Bundesgericht seinerzeit geleistete Zahlung von Fr. 5'000.-- übersteigt die Entschädigung von Fr. 3'000.--, welche im bundesgerichtlichen Verfahren für eine Beschwerde in Strafsachen im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege üblicherweise zugesprochen wird. Damit hat Rechtsanwalt Daniel U. Walder keine weiteren Entschädigungsansprüche mehr. Eine Prüfung, ob das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen gewesen wäre, erübrigt sich.
3
 
Erwägung 7
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Das bundesgerichtliche Verfahren wird abgeschrieben.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. Juli 2013
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld
 
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