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Informationen zum Dokument  BGer 9C_307/2013  Materielle Begründung
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BGer 9C_307/2013 vom 15.07.2013
 
{T 0/2}
 
9C_307/2013
 
 
Urteil vom 15. Juli 2013
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kernen, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
 
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
D.________, vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt
 
vom 11. März 2013.
 
 
In Erwägung,
 
dass D.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 11. März 2013 betreffend die Aufhebung der bisherigen Invalidenrente erhoben hat,
 
dass die Vorinstanz namentlich gestützt auf den Bericht des Dr. med. X.________ vom 27. Mai 2009 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes seit der am 10. Juni 2008 erfolgten Rentenzusprechung festgestellt hat,
 
dass diese Feststellung, auch wenn andere Mediziner von einem stationären Gesundheitszustand ausgingen und für die Vergleichszeitpunkte gleiche Diagnosen gestellt wurden, weder offensichtlich unrichtig ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44; Urteil 9C_139/2013 vom 26. Juni 2013 E. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen), noch auf einer Rechtsverletzung beruht, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich bleibt (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG),
 
dass somit ein Revisionsgrund im Sinn von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt,
 
dass das Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle E.________ vom 6. März 2012 in Bezug auf den Zeitpunkt bei Erlass der angefochtenen Verfügung den Anforderungen an die Beweiskraft (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) genügt, zumal die Experten namentlich Kenntnis der Vorakten hatten, den 2009 erfolgten Behandlungsabschluss durch die operierenden Orthopäden berücksichtigten und sich mit der abweichenden Einschätzung des Dr. med. Z.________ sowie der Frau Dr. med. Y.________ auseinandersetzten,
 
dass die auf dem Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle E.________ beruhende vorinstanzliche Feststellung einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten nicht offensichtlich unrichtig und deshalb für das Bundesgericht ebenfalls verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG),
 
dass bei diesem Ergebnis ein weiterer Rentenanspruch ausgeschlossen ist (Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG),
 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
 
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 15. Juli 2013
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kernen
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann
 
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