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Informationen zum Dokument  BGer 2C_545/2013  Materielle Begründung
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BGer 2C_545/2013 vom 18.07.2013
 
{T 0/2}
 
2C_545/2013
 
 
Verfügung vom 18. Juli 2013
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt.
 
Gegenstand
 
Ausschaffungshaft,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 12. Juni 2013.
 
 
Nach Einsicht
 
 
in Erwägung,
 
 
verfügt der Präsident:
 
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3. Es werden keine Kosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. Juli 2013
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
 
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