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Informationen zum Dokument  BGer 6B_725/2012  Materielle Begründung
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BGer 6B_725/2012 vom 18.07.2013
 
{T 0/2}
 
6B_725/2012
 
 
Urteil vom 18. Juli 2013
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichter Schneider,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Isenring,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1.  Y.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Alban Brodbeck,
 
2.  Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung; Genugtuung; Willkür, Grundsatz in dubio pro reo,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 28. September 2012.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
Das Obergericht des Kantons Glarus sprach Y.________ am 28. September 2012 von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung und der mehrfachen sexuellen Nötigung zum Nachteil von X.________ frei. Es verurteilte ihn wegen sexueller Nötigung zum Nachteil von A.________ und wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren und zu einer Busse von 200.--. Aufgrund der Freisprüche hob das Obergericht die X.________ erstinstanzlich zugesprochene Genugtuung von Fr. 15'000.-- auf und verwies die Privatklägerin im Übrigen mit ihren Schadenersatz- und Genugtuungsanträgen auf den Zivilweg.
1
 
C.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". Führe man sich ihre glaubhaften und konstanten Aussagen und die unglaubhaften Bestreitungen des als Lügner entlarvten Beschwerdegegners vor Augen, sei es offensichtlich unhaltbar, wenn die Vorinstanz an der Glaubhaftigkeit ihrer Sachverhaltsschilderungen zweifle und ihn gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro reo" freispreche.
2
1.2. Die Vorinstanz würdigt die Aussagen und das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners sowie von weiteren Personen aus dem Umfeld der Beteiligten. Sie befasst sich mit dem Umstand, dass drei Frauen unabhängig voneinander Anzeige gegen den Beschwerdegegner wegen Sexualdelikte erstatteten, setzt sich mit den Erkenntnissen des über diesen erstellten psychiatrischen Gutachtens auseinander und untersucht das Verhalten der Beschwerdeführerin nach dem Verkehrsunfall vom 24. Januar 2004, bei welchem der Beschwerdegegner erheblich verletzt wurde. In einer Gesamtwürdigung gelangt die Vorinstanz zum Ergebnis, dass zwar verschiedene Indizien für eine Tatschuld des Beschwerdegegners sprächen, jedoch ebenso wesentliche Aspekte unüberwindbare Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Sachverhaltsschilderung der Beschwerdeführerin begründeten. Der Beweis, dass diese im Sinne der Anklage zu Sexualakten gezwungen wurde, lasse sich nicht erbringen. Die bei den Tatbeständen der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung vorausgesetzte Zwangslage könne nicht mit der erforderlichen Überzeugung bejaht werden.
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1.3. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234; zum Begriff der Willkür BGE 138 I 49 E. 7.1; 136 III 552 E. 4.2; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar und substanziiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
4
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende selbstständige Bedeutung zu (BGE 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen; Urteil 6B_98/2013 vom 10. Juni 2013 E. 1.2).
5
1.4. Was in der Beschwerde vorgebracht wird, vermag Willkür und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" nicht zu begründen.
6
1.4.1. Die Beschwerdeführerin trägt zumindest teilweise nur ihre eigene Sicht der Dinge vor. Sie zeigt nicht auf, inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz schlechterdings unhaltbar wären. Die Kritik ist insofern appellatorisch. Das ist namentlich der Fall, soweit sie darlegt, wie ihr Verhalten nach dem Verkehrsunfall des Beschwerdegegners vom 24. Januar 2004 (vgl. nachstehend E. 1.4.4) sowie die Aussagen ihrer Mutter und Schwester richtigerweise zu würdigen wären (Beschwerde, S. 15, 16). Auf den Umstand, dass sie teilweise appellatorische Kritik übt, weist die Beschwerdeführerin im Übrigen selber ausdrücklich hin (Beschwerde, S. 18).
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1.4.2. Entgegen dem unzutreffenden Einwand der Beschwerdeführerin (Beschwerde, S. 17) berücksichtigt die Vorinstanz, dass drei Frauen unabhängig voneinander gegen den Beschwerdegegner Anzeige erstatteten (Entscheid, S. 66, 68).
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1.4.3. Unbegründet ist das Vorbringen in der Beschwerde, die Vorinstanz hätte die Aussagen der Zeuginnen B.________ und C.________ nicht verwerten oder zumindest nicht massgeblich darauf abstellen dürfen, weil der Beschwerdegegner sie vor ihren Befragungen kontaktiert habe (Beschwerde, S. 13, 15 ff.). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern zufolge dieser Kontakte gesetzliche Beweisverwertungsverbote vorliegen könnten. Dass der Beschwerdegegner diverse Zeugen vor deren Einvernahmen kontaktierte, ist aktenkundig. Die Vorinstanz prüft daher jedes einzelne Zeugnis sorgfältig auf dessen Beweiskraft hin (Entscheid, S. 32 f.; 75 f.). Dass B.________ und C.________ aufgrund der Kontaktierung durch den Beschwerdegegner nicht (mehr) in der Lage gewesen sein sollten, wahrheitsgemäss auszusagen, schliesst die Vorinstanz ohne Willkür aus (Entscheid, S. 76). Der Einwand der Beschwerdeführerin, es müsse geradezu vermutet werden, dass der Beschwerdegegner die Zeuginnen beeinflusst oder gar eingeschüchtert haben könnte, beruht auf blosser Spekulation. Dass die Vorinstanz aus dem Zeugnis von D.________ auf den Verdacht einer Absprache schliesst, bedeutet nicht, dass sie auch in Bezug auf die Aussagen der Zeuginnen B.________ und C.________ von einer Beeinflussung hätte ausgehen müssen. Die diesbezügliche Kritik der Beschwerdeführerin geht an der Sache vorbei (Beschwerde, S. 15, 16 f.).
9
1.4.4. Nicht willkürlich ist, dass die Vorinstanz den Beschwerdegegner wegen sexueller Nötigung zum Nachteil von A.________ schuldig spricht, ihn hingegen von den Vorwürfen des sexuellen Missbrauchs zum Nachteil der Beschwerdeführerin freispricht (so aber Beschwerde, S. 9 f.; 10 f.). Wohl ist in beiden Fällen die Ausgangslage insofern vergleichbar, als die Aussagen beider Frauen jenen des Beschwerdegegners gegenüberstehen ("Aussage gegen Aussage"; vgl. Beschwerde, S. 11, 17). Allerdings gelangt die Vorinstanz im Fall der Beschwerdeführerin zum Schluss, dass verschiedene Sachumstände unüberwindbare Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen weckten. Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang insbesondere auf das ihr unerklärlich scheinende Verhalten der Beschwerdeführerin nach dem Verkehrsunfall des Beschwerdegegners vom 24. Januar 2009 hin. So habe diese den Beschwerdegegner - trotz des laut ihren Schilderungen bereits seit Monaten anhaltenden massiven sexuellen Missbrauchs - für Wochen unablässig im Spital und in der Rehaklinik in Bellikon besucht und es dort zu sexuellen Kontakten auf einer Toilette kommen lassen, die sie nachher als erzwungen bezeichnete. Sie sei weiterhin mit ihm in der Öffentlichkeit aufgetreten, als wäre nichts geschehen, habe sich mit ihm auf gemeinsame Einkaufstouren begeben und ihn bei Behördengängen (Sozialamt) begleitet. Die Beschwerdeführerin, die ihren ehelichen Wohnsitz in Zürich hatte und in Wallisellen arbeitete, musste im Übrigen nach der Vorinstanz jeweils zum Beschwerdegegner nach Niederurnen/GL fahren, um sich mit ihm zu treffen. Dass dieser sie in Zürich oder an ihrem Arbeitsort je behelligt hätte, habe sie nie geltend gemacht (Entscheid, S. 77 f., 82). Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz ohne Willkür ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin und damit am Anklagesachverhalt haben. Von einer "absolut widersprüchlichen" Argumentation der Vorinstanz kann nicht gesprochen werden (vgl. vorstehend E. 1.4.1).
10
1.5. Insgesamt zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf und ist auch nicht ersichtlich, dass und inwiefern das vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings nicht mehr vertretbar und damit willkürlich ist. Der Freispruch "in dubio pro reo" ist nicht zu beanstanden.
11
 
Erwägung 2
 
 
Erwägung 3
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. Juli 2013
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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