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Informationen zum Dokument  BGer 8C_1038/2012  Materielle Begründung
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BGer 8C_1038/2012 vom 18.07.2013
 
{T 0/2}
 
8C_1038/2012
 
 
Urteil vom 18. Juli 2013
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Bundesrichter Meyer, Ursprung, Frésard, Maillard,
 
Gerichtsschreiberin Durizzo.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA),
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Erben des V.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Pfändler,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Hinterlassenenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 8. November 2012.
 
 
Sachverhalt:
 
A. V.________, geboren 1958, war seit dem 26. Januar 2009 bei der Stadt Y.________ zu 60% als Betriebsmitarbeiter tätig und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung meldete er sich am 18. Februar 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Am 6. August 2010 erlitt er bei einem Verkehrsunfall tödliche Verletzungen.
1
Gemäss Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2010 stehen den Hinterlassenen eine Witwen- beziehungsweise Waisenrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) im Betrag von Fr. 1'804.- pro Monat zu. Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach V.________ mit Verfügung vom 12. Mai 2011 für den Monat August 2010 eine halbe Invalidenrente (nebst Kinderrenten) in der Höhe von Fr. 874.- zu.
2
Die SUVA anerkannte mit Verfügung vom 8. März 2011 den grundsätzlichen Anspruch der Ehegattin und der Kinder des Verstorbenen auf Hinterlassenenrenten nach UVG. Aufgrund einer Komplementärrentenberechnung, der ein versicherter Verdienst von Fr. 19'320.- zu Grunde lag, wurde indessen keine Rente gewährt. Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 11. Juli 2011 ab.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 8. November 2012 in dem Sinne gut, als es den Leistungsanspruch der Beschwerde führenden Hinterlassenen auf der Basis eines versicherten Verdienstes von Fr. 48'059.- festlegte und die Sache an die SUVA zum Erlass entsprechender Verfügungen zurückwies.
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C. Die SUVA führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, der Entscheid des kantonalen Gerichts sei aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 11. Juli 2011 sei zu bestätigen.
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Die Beschwerdegegner beantragen Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, während die Vorinstanz und das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichten.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. Beim vorinstanzlichen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Damit würde die SUVA gezwungen, ihres Erachtens bundesrechtswidrige Verfügungen zu erlassen, wodurch sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erlitte. Auf ihre Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).
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3. Streitig und zu prüfen ist der versicherte Verdienst, welcher den UVG-Hinterlassenenrenten der Beschwerdegegner zugrunde liegt.
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3.1. Die Renten werden gemäss Art. 15 Abs. 1 UVG nach dem versicherten Verdienst bemessen. In Anwendung von Art. 15 Abs. 2 UVG gilt für die Bemessung der Rente grundsätzlich der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn als versicherter Verdienst. Massgebend für diesen Verdienst sind die tatsächlichen Lohnbezüge und nicht davon allenfalls abweichende vertragliche Abmachungen (vgl. zur Ermittlung des versicherten Verdienstes in der Arbeitslosenversicherung: BGE 131 V 444 E. 3.2.1 S. 450; 128 V 189 E. 3a/aa S. 190 mit Hinweisen; in der beruflichen Vorsorge: SVR 2007 BVG Nr. 43 S. 154, B 67/06 E. 3 und 4). Anders als bei der Festsetzung des für die Invaliditätsbemessung massgebenden Valideneinkommens (Art. 16 ATSG; BGE 117 V 8 E. 2c/aa S. 18) ist grundsätzlich unerheblich, ob und gegebenenfalls inwieweit der bezogene Lohn eine Sozialkomponente enthält.
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3.2. In Art. 24 UVV hat der Bundesrat gestützt auf Art. 15 Abs. 3 UVG Bestimmungen über den massgebenden Lohn für Renten in Sonderfällen erlassen. Gemäss Abs. 1 der Bestimmung wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte, wenn er im Jahr vor dem Unfall aus einem dieser Gründe einen verminderten Lohn bezogen hat. Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, ist gemäss Abs. 2 der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn. Bezog der Versicherte sodann wegen beruflicher Ausbildung am Tage des Unfalles nicht den Lohn eines Versicherten mit voller Leistungsfähigkeit derselben Berufsart, wird gemäss Abs. 3 der versicherte Verdienst von dem Zeitpunkt an, da er die Ausbildung abgeschlossen hätte, nach dem Lohn festgesetzt, den er im Jahr vor dem Unfall als voll Leistungsfähiger erzielt hätte. Erleidet schliesslich der Bezüger einer Invalidenrente einen weiteren versicherten Unfall, der zu einer höheren Invalidität führt, ist gemäss Abs. 4 für die neue Rente aus beiden Unfällen der Lohn massgebend, den der Versicherte im Jahre vor dem letzten Unfall bezogen hätte, wenn früher kein versicherter Unfall eingetreten wäre. Ist dieser Lohn kleiner als der vor dem ersten versicherten Unfall bezogene Lohn, so ist der höhere Lohn massgebend.
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3.3. Die SUVA hat den versicherten Verdienst gestützt auf den vom Verstorbenen innerhalb des Jahres vor dem Unfall erzielten Bruttolohn von Fr. 19'320.- festgelegt, den dieser bei der Stadt Y.________ auf der Basis eines 60%-Pensums erzielt hatte.
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Demgegenüber berechnete die Vorinstanz den versicherten Verdienst in Anwendung der Spezialbestimmung von Art. 24 Abs. 1 UVV. Der Verstorbene habe im Jahr vor dem Unfall krankheitshalber einen verminderten Verdienst erzielt, weshalb als Basis auf das Jahreseinkommen zu einem früheren Zeitpunkt, in dem er noch voll erwerbstätig gewesen war, abzustellen sei.
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Erwägung 4
 
4.1. Massgebendes Kriterium für die Anwendung der Sonderregel von Art. 24 Abs. 1 UVV ist, ob der versicherte Verdienst im Jahr vor dem Unfall aus einem der in dieser Bestimmung genannten Gründe nicht "normal" war (BGE 122 V 100 E. 5b S. 101). Entscheidend ist, dass er eine "Lohnlücke" (Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 330) aufweist, die im Normalfall im Jahr vor dem Unfall nicht eingetreten wäre. Frésard/Moser sprechen von einer "Diminution provisoire du revenu", also von einer vorübergehenden Lohneinbusse (Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, 2. Aufl., S. 889 Nr. 134). War die versicherte Person schon vor dem Unfall wegen Krankheit oder wegen eines Unfalles in der Erwerbsfähigkeit eingeschränkt und bezieht sie deswegen eine Rente, berechnet sich der versicherte Verdienst daher nicht nach der Spezialbestimmung von Art. 24 Abs. 1 UVV (BGE 122 V 100 E. 5c S. 102; vgl. auch Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 117). Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht verschiedentlich bestätigt (Urteile 8C_151/2007 vom 28. Dezember 2007 E. 5.3; 8C_342/2008 vom 14. Mai 2009 E. 4).
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4.2. Es steht fest und ist unbestritten, dass der Verstorbene bereits seit April 2007 zu 50% invalid war. Eine Rente der Invalidenversicherung konnte er allerdings wegen verspäteter Anmeldung erst ab August 2010 beziehen. Der Auffassung des kantonalen Gerichts, wonach der Lohn im Sinne von Art. 24 Abs. 1 UVV vermindert gewesen sei, kann nicht beigepflichtet werden. Auch eine Invalidität unter diese Bestimmung zu subsumieren, lässt sich mit ihrem Wortlaut nicht vereinbaren, werden als Sonderfälle doch ein im Jahr vor dem Unfall verminderter Lohnbezug wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit genannt. Es handelt sich bei den in Art. 24 Abs. 1 UVV genannten Gründen um eine abschliessende Aufzählung (BGE 139 V 161). Aus der dargelegten Rechtsprechung (BGE 122 V 100) kann nichts anderes abgeleitet werden. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007: I. und II. sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) hatte erkannt, dass sich der versicherte Verdienst, wenn der Versicherte schon vor dem Unfall wegen Krankheit oder eines Unfalls in der Erwerbsfähigkeit eingeschränkt war und deswegen eine Rente bezieht, nicht nach Art. 24 Abs. 1 UVV bestimmt, sondern nach den Absätzen 4 und 5 von Art. 24 UVV, wobei Absatz 4 Bezüger von Renten der Unfallversicherung betrifft und den Sonderfall regelt, dass der Versicherte einen weiteren Unfall erleidet, welcher zu einer höheren Invalidität führt, Absatz 5, welcher zwischenzeitlich (per 31. Dezember 1997) aufgehoben wurde (vgl. dazu RKUV 1998 S. 71 ff., 74 sowie S. 92), dagegen Invalide betraf, die keine Rente der Unfallversicherung (wohl aber eine solche der IV) beziehen (BGE 122 V 100 E. 5c S. 102 und RKUV 1991 Nr. U 123 S. 146 E. 3a). Dass der Bezug einer Rente (der Invalidenversicherung) massgebliches Kriterium für den Ausschluss einer Anrechnung des Lohnes ohne Krankheit im Sinne von Art. 24 Abs. 1 UVV wäre und hier die Sonderfallregelung umgekehrt zufolge des fehlenden Rentenbezuges, dies jedoch bei unstreitiger Invalidität seit 2007, zur Anwendung gelangen müsste, lässt sich daraus nicht schliessen. Der in der dargelegten Rechtsprechung erwähnte Rentenbezug ist nicht als Voraussetzung für die Nichtanwendbarkeit von Art. 24 Abs. 1 UVV, sondern vielmehr als Begründungselement zu verstehen. In dem BGE 122 V 100 zugrunde liegenden Fall ausschlaggebend für die Beurteilung war denn auch, dass der Versicherte während des ganzen zu berücksichtigenden Zeitraums eines Jahres vor dem Unfall gesundheitlich bedingt einen verminderten Lohn bezog, aber erst ab dem zwölften Monat invalidenversicherungsrechtlich als teilerwerbstätiger Invalider zu betrachten war (und auch eine Rente bezog), was zu einer Aufrechnung nach Art. 24 Abs. 1 UVV führte. Dass der Versicherte im vorliegenden Fall keine Rente der Invalidenversicherung bezog, ist aus den erläuterten Gründen nicht entscheidwesentlich, sondern vielmehr, dass er nach den Abklärungen der Invalidenversicherung schon seit 2007 invalid war und damit ein gesundheitlicher Dauerzustand mit eingeschränkter Erwerbsfähigkeit bestand (vgl. auch André Pierre Holzer, Der versicherte Verdienst in der obligatorischen Unfallversicherung, SZS 2010, S. 201 ff., 223 f.). Entscheidend ist denn auch, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht im Verlauf des massgeblichen Zeitraums eines Jahres vor dem Unfall eingetreten ist beziehungsweise zu einer Lohnlücke geführt hat, sondern bei Stellenantritt im Januar 2009 bereits seit fast zwei Jahren bestanden hatte, sodass es jedenfalls nicht im Verlauf dieses Zeitraums zu einer vorübergehenden Lohneinbusse gekommen ist. Im Jahr vor dem Unfall erzielte der Versicherte demnach nicht aus krankheitsbedingten, vorübergehenden Gründen ein reduziertes Einkommen, sondern weil er invaliditätsbedingt dauernd nur teilzeitlich erwerbstätig sein konnte. Massgeblich ist, dass er im Jahr vor dem tödlichen Unfallereignis ein regelmässiges Einkommen erzielte. Der versicherte Verdienst berechnet sich daher nach der Grundregel von Art. 15 Abs. 2 UVG anhand des Lohnes, den er innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezog.
15
4.3. Die SUVA hat den versicherten Verdienst somit zu Recht auf Fr. 19'320.- festgelegt.
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Erwägung 5
 
5.1. Bei diesem Ausgang stellt sich wiederum die bereits im Einsprache- wie auch im vorinstanzlichen Verfahren und von den Beschwerdegegnern auch vor Bundesgericht aufgeworfene Frage, ob bei der Berechnung der Komplementärrente der Hinterlassenen (Art. 31 Abs. 4 und 5 UVG) in Anwendung von Art. 43 Abs. 4 UVV die dem Versicherten vor seinem Tod zugesprochene Rente der Invalidenversicherung und damit nicht die volle AHV-Rente der Hinterlassenen-, sondern nur deren Differenz zur Invalidenrente des verstorbenen Versicherten im Sinne der genannten Bestimmung zu berücksichtigen sei.
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5.2. Gemäss Art. 20 Abs. 2 UVG wird dem Versicherten eine Komplementärrente gewährt, wenn er Anspruch auf eine Rente der IV oder der AHV hat. Gleiches gilt nach Art. 31 Abs. 4 UVG für die Hinterlassenen. Gestützt auf Art. 31 Abs. 5 UVG regelt Art. 43 UVV die Berechnung der Komplementärrenten der Hinterlassenen. Gemäss dessen Abs. 1 werden die Witwen-, Witwer- und Waisenrenten der AHV voll berücksichtigt. Abs. 4 lautet wie folgt: "Wird infolge eines Unfalls eine Hinterlassenenrente der AHV oder eine Rente der IV erhöht, beziehungsweise eine Rente der IV durch eine Hinterlassenenrente der AHV abgelöst, so wird nur die Differenz zur früheren Rente berücksichtigt."
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5.3. In den Materialien (RKUV 1997 S. 45 ff., 53 sowie S. 63 [französische Fassung], S. 73 [italienische Fassung]) wird Bezug genommen auf Art. 24b AHVG, wonach, wenn eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Witwen- oder Witwerrente und für eine Altersrente oder für eine Rente gemäss dem IVG erfüllt, nur die höhere Rente ausbezahlt wird. Es wird erläutert, dass infolge des Kongruenzgrundsatzes bei der Berechnung der Komplementärrente nur die Differenz zwischen der vorherigen und der neuen Leistung zu berücksichtigen sei.
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5.4. Die Bestimmung von Art. 43 UVV über die Berechnung der Komplementärrenten der Hinterlassenen stellt das Pendant dar zu Art. 31 (und 32) UVV über die Berechnung der Komplementärrente des Versicherten (vgl. die Erläuterungen des Verordnungsgebers zu Art. 43 Abs. 1, RKUV 1997 S. 52). Art. 32 Abs. 2 UVV betrifft die Sonderfälle, dass der Unfall der versicherten Person (1) zu einer Erhöhung ihrer Rente der Invalidenversicherung führt, also eine bereits invalide Person einen Unfall erleidet und es dadurch zu einer invalidenversicherungsrechtlich rentenrelevanten Veränderung des Invaliditätsgrades kommt, oder (2) dass ihre Hinterlassenenrente der AHV zufolge des Unfalls durch eine Rente der Invalidenversicherung abgelöst wird, dass also eine verwitwete Person durch einen Unfall invalid wird. Ausschlaggebend ist in diesen Sonderfällen, dass die zufolge des Unfalls komplementärrentenberechtigte Person schon vor diesem Ereignis eine Rente der AHV oder IV bezogen hatte und diese, ebenfalls wegen des Unfalls, erhöht worden ist, weil sich der Invaliditätsgrad in rentenrelevantem Ausmass geändert hat, oder dass die zufolge des Unfalls zugesprochene Rente der IV höher ist als die vormalige AHV-Hinterlassenenrente, und deshalb gemäss Art. 24b AHVG nur noch die höhere Rente der IV ausbezahlt wird.
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5.5. Gemäss dem Wortlaut der Bestimmung von Art. 43 Abs. 4 UVV sind mit der Normierung der Hinterlassenenrenten die Sonderfälle von Personen geregelt, die durch den Unfall des obligatorisch Unfallversicherten verwitwet sind und deshalb Anspruch auf eine Hinterlassenenrente der AHV haben, selber jedoch bereits eine AHV-Altersrente oder eine Rente der Invalidenversicherung bezogen haben. Dass der Einschub "beziehungsweise [wird] eine Rente der IV durch eine Hinterlassenenrente der AHV abgelöst" entgegen dem sprachlichen Verständnis (eingeschobener Beisatz) nicht als Präzisierung der vorgenannten IV-Renten-"Erhöhung" zu verstehen wäre, sondern eine weitere Fallkonstellation - wie die hier zu beurteilende -regeln würde, ist mit Blick auf den Willen des Verordnungsgebers auszuschliessen.
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5.6. Zusammengefasst gelangt die Sonderregel von Art. 43 Abs. 4 UVV nicht zur Anwendung, sondern die AHV-Hinterlassenenrenten der Beschwerdegegner sind bei der Berechnung ihrer Komplementärrente gemäss Art. 43 Abs. 1 UVG voll zu berücksichtigen.
22
6. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem Prozessausgang entsprechend den Beschwerdegegnern auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
23
Demnach erkennt das Bundesgericht:
24
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. November 2012 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 11. Juli 2011 bestätigt.
25
2. Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdegegnern auferlegt.
26
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
27
Luzern, 18. Juli 2013
28
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
29
des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
31
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo
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