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Informationen zum Dokument  BGer 1C_27/2013  Materielle Begründung
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BGer 1C_27/2013 vom 19.07.2013
 
{T 0/2}
 
1C_27/2013
 
 
Urteil vom 19. Juli 2013
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
 
Gerichtsschreiber Stohner.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.X.________ und B.X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Politische Gemeinde Egnach,
 
Bahnhofstrasse 81, 9315 Neukirch (Egnach),
 
handelnd durch den Gemeinderat Egnach, Gemeinderatskanzlei, Bahnhofstrasse 81, 9315 Neukirch (Egnach),
 
Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, Postfach, 8510 Frauenfeld.
 
Gegenstand
 
Seeradweg Aachweg bis Luxburgstrasse,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 31. Oktober 2012 des Verwaltungsgerichtes des Kantons Thurgau.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der angefochtene Entscheid betrifft ein Strassenprojekt (Rad- und Wanderweg). Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a BGG). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG besteht nicht. Angefochten ist ein Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Sie sind als Eigentümer eines von der neuen Wanderwegführung betroffenen Grundstücks durch den Entscheid der Vorinstanz besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 89 Abs. 1 BGG).
1
 
Erwägung 1.2
 
1.2.1. Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstandes zulässig. Dieser wird durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheides und durch die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (BGE 133 II 181 E. 3.3 S. 189). Neue Begehren, d.h. solche, die vor der Vorinstanz nicht oder nicht mehr gestellt wurden, sind vor Bundesgericht unzulässig (vgl. Art. 99 Abs. 2 BGG).
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1.2.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid erwogen, bei dem von den Beschwerdeführern offenbar beabsichtigten Erwerb von Parzellenteilen, welche im Eigentum der Y.________ AG stünden, handle es sich um eine rein privatrechtliche Angelegenheit, die für die Frage der Rechtmässigkeit des Strassenprojektes nicht relevant sei. Die Vorinstanz hat weiter ausgeführt, im Rahmen des Einspracheverfahrens hätten die Beschwerdeführer noch eine veränderte Linienführung (über die Luxburg- und Hafenstrasse und über das Gelände des Seeclubs) verlangt. Ein entsprechendes Begehren sei jedoch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr gestellt worden. Hingegen hätten die Beschwerdeführer Bedenken bezüglich des Zuganges zum Aach-Bach geäussert, falls der Wanderweg wie geplant realisiert werden sollte. Am Augenschein habe sich jedoch gezeigt, dass der Zugang zum Bach auch nach Erstellung des Wanderweges weiterhin gewährleistet sein werde. Zusammenfassend erweise sich die Beschwerde als unbegründet.
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1.2.3. In ihrer Beschwerde ans Bundesgericht halten die Beschwerdeführer eingangs fest, dass sie sich "nicht mehr auf privatrechtliche Servitute, unter anderem auf die Gefahr des Verlustes des Zuganges zum Bach" berufen würden, und dass sie "nicht mit dem eventuell beabsichtigten Erwerb von weiteren Parzellen" argumentieren würden. Sie verfolgten "einzig und allein die Änderung der Linienführung des geplanten Wanderweges über ihr Privatgrundstück" und beriefen sich dabei auf die allgemeinen und fundamentalen Regeln des Verwaltungsrechtes, nämlich auf das Gebot der Erforderlichkeit, das Gebot der Verhältnismässigkeit und auf die Anwendung des Übermassverbotes (Beschwerde S. 3).
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1.2.4. Da die Beschwerdeführer somit "einzig und allein die Änderung der Linienführung des geplanten Wanderweges über ihr Privatgrundstück" verfolgen, welche nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheides gebildet hat, erweist sich das neue Begehren, die Linienführung des Wanderweges sei im Gebiet der Gemeinde Egnach neu festzulegen, als unzulässig. Die im vorinstanzlichen Verfahren strittigen Punkte (Zugang zum Bach, Erwerb von Parzellenteilen) fechten die Beschwerdeführer hingegen ausdrücklich nicht an. Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden.
5
 
Erwägung 2
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
Lausanne, 19. Juli 2013
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Stohner
 
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