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Informationen zum Dokument  BGer 1C_367/2013  Materielle Begründung
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BGer 1C_367/2013 vom 19.07.2013
 
{T 0/2}
 
1C_367/2013
 
 
Urteil vom 19. Juli 2013
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
 
Gerichtsschreiber Härri.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.________,
 
2.  B.________,
 
3. C.________,
 
4. D.________,
 
5. E.________,
 
alle vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern.
 
Gegenstand
 
Wegweisung, Wiedererwägung,
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 21. März 2013 des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung V.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.________, seine Lebenspartnerin B.________ sowie ihre gemeinsamen minderjährigen Kinder C.________, D.________ und E.________ (im Folgenden: die Gesuchsteller) sind mazedonische Staatsangehörige. Sie lebten in X.________ und gehören der Volksgruppe der Roma an. Nach ihren Angaben verliessen sie am 22. März 2010 ihren Heimatstaat und gelangten am 24. März 2010 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl ersuchten.
1
 
B.
 
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2012 ersuchten die Gesuchsteller das Bundesgericht um Revision seines Urteils vom 15. Oktober 2012. Am 10. Dezember 2012 wies das Bundesgericht das Revisionsgesuch ab, soweit es darauf eintrat (1F_32/2012).
2
 
C.
 
Am 9. November 2012 stellten C.________ und D.________ beim BFM ein weiteres Asylgesuch.
3
 
D.
 
Am 2. Dezember 2012 ersuchten die Gesuchsteller das BFM um Wiedererwägung des Wegweisungsentscheids und um Sistierung des Wegweisungsvollzugs. Sie machten geltend, der psychische Gesundheitszustand von B.________ habe sich rapid und bedrohlich verschlechtert; sie sei suizidgefährdet.
4
 
E.
 
Die Gesuchsteller erheben beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2013. Sie beantragen, es sei auf die Beschwerde aller Beschwerdeführer einzutreten, eventuell wenigstens auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2. Es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug undurchführbar sei; eventuell sei die Streitsache zur Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5
 
F.
 
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.
6
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Das Bundesgericht hat sämtliche Akten, auch jene des gegen die Beschwerdeführerin 2 geführten Auslieferungsverfahrens, beigezogen. Dem entsprechenden Antrag der Beschwerdeführer ist damit Genüge getan.
7
 
Erwägung 2
 
Gemäss Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG ist die Beschwerde unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen.
8
 
Erwägung 3
 
3.1. Die Beschwerdeführerin legt der Beschwerde an das Bundesgericht einen ärztlichen Bericht von Dres. med. Y.________ und Z.________ (Klinik W.________) vom 15. März 2013 bei. Sie bringt vor, der Vorinstanz sei dieser Bericht nicht vorgelegen. Die Beschwerdeführerin habe am 14. März 2013 Beschwerde bei der Vorinstanz erhoben und dieser darin mitgeteilt, sie habe die Klinik um einen aktualisierten Arztbericht ersucht. Die Vorinstanz habe so rasch entschieden, dass die Beschwerdeführerin diesen Bericht nicht mehr habe einreichen können. Damit sei die Vorinstanz in überspitzten Formalismus verfallen und habe den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt.
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3.2. Das Vorbringen ist unbehelflich. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 2. Dezember 2012 um Wiedererwägung des Wegweisungsentscheids, da sich ihr psychischer Gesundheitszustand rapid und bedrohlich verschlechtert habe. Am 3. Dezember 2012 reichte sie dem BFM ein ärztliches Zeugnis von Dr. Y.________ vom gleichen Tag ein. Daraus ergab sich jedoch lediglich, dass die Beschwerdeführerin vom 3. Dezember 2012 bis auf Weiteres zu hundert Prozent arbeitsunfähig sei. In der Verfügung vom 7. Dezember 2012 erwog das BFM, es sehe sich "aufgrund der uns im jetzigen Zeitpunkt vorliegenden Akten" - also auch des ärztlichen Zeugnisses vom 3. Dezember 2012- nicht veranlasst, den Wegweisungsvollzug zu sistieren. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Vorinstanz am 30. Januar 2013 als offensichtlich unbegründet ab. In der Verfügung vom 8. Februar 2013 legte das BFM dar, das ärztliche Zeugnis vom 3. Dezember 2012 sei in keiner Weise geeignet, den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen zu lassen.
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3.3. Wie sich den Akten entnehmen lässt, ging der ärztliche Bericht vom 15. März 2013 am 20. März 2013 - also einen Tag vor dem angefochtenen Entscheid - kommentarlos beim BFM ein. Dieses sandte den Bericht am 5. April 2013 der Vorinstanz zu. Es bemerkte, es habe ihn aufgrund eines Kanzleiversehens bisher nicht an diese weitergeleitet. Es lasse den Bericht der Vorinstanz zukommen, damit diese prüfen könne, ob er allenfalls im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu würdigen sei.
11
 
Erwägung 4
 
Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, vorinstanzlich habe unzulässigerweise ein Einzelrichter mit Zustimmung eines weiteren Richters entschieden, ist die Beschwerde ebenfalls unbegründet.
12
 
Erwägung 5
 
Die neuen Vorbringen in der Replik vom 29. Mai 2013 und in den unaufgefordert eingereichten weiteren Schreiben der Beschwerdeführerin vom 19. Juni und 8. Juli 2013 sind unzulässig. Mit Einwänden, welche die Beschwerdeführerin bereits in der Beschwerde hätte erheben können, ist sie nach Ablauf der Beschwerdefrist ausgeschlossen (BGE 132 I 42 E. 3.3.4 S. 47 mit Hinweisen).
13
 
Erwägung 6
 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
14
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Bundesamt für Migration, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung V, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. Juli 2013
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Härri
 
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