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Informationen zum Dokument  BGer 2C_655/2013  Materielle Begründung
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BGer 2C_655/2013 vom 19.07.2013
 
{T 0/2}
 
2C_655/2013
 
 
Urteil vom 19. Juli 2013
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern, Migrationsdienst,
 
Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
 
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern.
 
Gegenstand
 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2013.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern hiess am 17. Mai 2013 eine Beschwerde von X.________ gut und wies den Migrationsdienst an, dessen Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; auf den Antrag, ihm die Niederlassungsbewilligung zu erteilen, trat sie - weil verspätet - nicht ein. Am 10. Juni 2013 gelangte X.________ hiergegen an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, wobei er in Aussicht stellte, seine Eingabe noch zu begründen. Nachdem er dies nicht getan hatte, trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern am 10. Juli 2013 auf die Eingabe von X.________ nicht ein und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 500.--. X.________ beantragt mit Eingabe vom 17. Juli 2013 vor Bundesgericht, diesen Entscheid aufzuheben, ihm die Kosten abzunehmen und das bundesgerichtliche Verfahren zu sistieren, bis der Migrationsdienst entschieden habe.
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Erwägung 2
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Es ist darin in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Missachtung von kantonalem Gesetzesrecht, sondern allein die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 BGG). Beruht ein Entscheid auf kantonalem Recht, kann im Wesentlichen bloss geltend gemacht werden, dessen Anwendung verstosse gegen verfassungsmässige Rechte, wobei die entsprechenden Rügen qualifiziert zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f.; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 III 462 E. 2.3 S. 466). Die Beschwerdeführer müssen in ihrer Eingabe dartun, 
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2.2. Der vorliegend angefochtene Nichteintretensentscheid stützt sich auf kantonales Verfahrensrecht. Der Beschwerdeführer legt mit keinem Wort dar, inwiefern die Vorinstanz Bundes (verfassungs) recht verletzt hätte. Er macht sinngemäss lediglich geltend, dass er beim Verwaltungsgericht seine Beschwerde habe anmelden wollen, für den Fall, dass der Migrationsdienst ihm die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängern sollte; dies ändert indessen nichts daran, dass er seine Eingabe innerhalb der Beschwerdefrist hätte begründen müssen und auf diese nicht einzutreten war, nachdem er dies nicht fristgerecht getan hatte. Eine spezifische Aufforderung hierzu war nicht erforderlich, da der Beschwerdeführer selber in Aussicht gestellt hatte, die Begründung nachreichen zu wollen, womit die Vorinstanz nach Treu und Glauben davon ausgehen durfte, dass er sich der Mangelhaftigkeit seines Schreibens selber bewusst war. Unter diesen Umständen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich die überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts mit einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Rechtsschrift erfolgsversprechend anfechten liessen, weshalb es sich nicht rechtfertigt, das Verfahren zu sistieren oder vor dem bundesgerichtlichen Entscheid den Ablauf der Beschwerdefrist abzuwarten.
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Erwägung 3
 
3.1. Da die Eingabe nicht gesetzeskonform begründet ist, kann darauf nicht eingetreten werden. Dies geschieht praxisgemäss ohne Weiterungen durch den Präsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG.
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3.2. Es rechtfertigt sich, davon abzusehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. Juli 2013
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
 
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