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Informationen zum Dokument  BGer 6B_485/2013  Materielle Begründung
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BGer 6B_485/2013 vom 22.07.2013
 
{T 0/2}
 
6B_485/2013
 
 
Urteil vom 22. Juli 2013
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichter Schneider, Oberholzer,
 
Gerichtsschreiberin Andres.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Baumgardt,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Grobe Verletzung von Verkehrsregeln,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 6. März 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
D.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
2.1. Die beantragte Kostenverteilung und Entschädigung für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren setzen einen Anspruch der Beschwerdeführerin voraus, dass ihr Strafverfahren durch einen Strafbefehl erledigt wird. Verneint man diesen Anspruch, kann der Staatsanwaltschaft nicht vorgeworfen werden, sie habe durch den Erlass eines "falschen" Strafbefehls zusätzliche Kosten verursacht. Die Frage ist umstritten, kann jedoch offenbleiben (vgl. zum Ganzen Urteil 6B_367/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3. mit Hinweisen).
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2.2. Die Beschwerdeführerin anerkannte anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme, die zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h um 33 km/h überschritten zu haben. Zur Begründung führte sie an, sie habe einen Arzttermin gehabt und sei wahrscheinlich abwesend gewesen. Auch habe die Sonne sie geblendet (Akten Untersuchungsamt, act. 4). Gestützt darauf erliess die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl. In ihrer Eingabe vom 24. Februar 2012 machte die Beschwerdeführerin geltend, das Signal "Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell" befinde sich viel zu weit dorfauswärts Richtung Gossau und sei nicht gesetzeskonform und unverbindlich. Die Geschwindigkeitsmessstelle habe sich auf einem Strassenabschnitt mit Ausserortscharakter befunden, weshalb sie darauf habe vertrauen können, dass die Höchstgeschwindigkeit 80 km/h betrage. Als sie die betreffende Stelle noch mehrmals täglich gefahren sei, habe sich das besagte Signal weiter dorfeinwärts befunden. Bis ins Jahr 2010 habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit bei der Geschwindigkeitsmessstelle 80 km/h betragen. Sie habe sich über den Sachverhalt getäuscht, weshalb dieser in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt sei (a.a.O., act. 17). Anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab die Beschwerdeführerin an, sie sei nicht abgelenkt gewesen, habe die neue Signalisation nicht gesehen, und es sei alles wie früher gewesen (a.a.O., act. 27).
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2.3. Angesichts der verfügbaren Beweismittel war der von der Beschwerdeführerin behauptete Sachverhalt nicht klar. Insbesondere in subjektiver Hinsicht war von einer umstrittenen Beweislage auszugehen. Streitig war weiter, ob früher eine Geschwindigkeit von 70 km/h oder 80 km/h zulässig war. Dies ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass die Beschwerdeführerin im Vorverfahren beantragte, ihr sei eine Ordnungsbusse von Fr. 40.-- wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 3 km/h ausserorts aufzuerlegen. Die Vorinstanz erachtete jedoch als erstellt, dass sie nach ihren Vorstellungen die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 13 km/h überschritten hatte (Urteil S. 7 f.). Bei dieser Sachlage hatte die Beschwerdeführerin keinen Anspruch darauf, dass das Strafverfahren mit einem (zweiten) Strafbefehl erledigt wurde. Der Staatsanwaltschaft kann nicht vorgeworfen werden, dass sie das Verfahren zur gerichtlichen Beurteilung an das Kreisgericht überwies.
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2.4. Die Rüge, das Gebot des fairen Verfahrens sei verletzt, ist nicht genügend substanziiert. D arauf ist nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5 mit Hinweis).
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Erwägung 3
 
 
Erwägung 4
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. Juli 2013
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres
 
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