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Informationen zum Dokument  BGer 5A_248/2013  Materielle Begründung
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BGer 5A_248/2013 vom 25.07.2013
 
{T 0/2}
 
5A_248/2013
 
 
Urteil vom 25. Juli 2013
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Bundesrichter Marazzi, Bundesrichter Herrmann,
 
Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Fässler,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Y.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Aschwanden,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Eheschutz,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 5. März 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
B.a. Am 24. November 2011 leitete X.________ beim Bezirksgericht Höfe ein Eheschutzverfahren ein. Sie beantragte, soweit hier relevant, ihr sei die eheliche Eigentumswohnung in A.________ (B.________) zur alleinigen Benutzung zuzuteilen und Y.________ sei unter Mitnahme seiner persönlichen Effekten auszuweisen.
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B.b. Mit Urteil vom 31. Oktober 2012 wies das Bezirksgericht Höfe die eheliche Wohnung X.________ zu und verpflichtete Y.________, spätestens per Ende des zweiten auf das Datum der Vollstreckbarkeit des Entscheides folgenden Kalendermonats auszuziehen, und es regelte die übrigen Folgen des Getrenntlebens.
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C.
 
C.a. Y.________ erhob hiergegen am 15. November 2012 Berufung beim Kantonsgericht Schwyz. Er wiederholte den Antrag auf Zuweisung der ehelichen Wohnung an ihn selbst, wobei X.________ diese sofort, evt. innert Monatsfrist ab Rechtskraft des Berufungsentscheides zu verlassen habe. X.________ schloss auf Abweisung der Berufung.
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C.b. Mit Urteil vom 5. März 2013 hiess das Kantonsgericht die Berufung teilweise gut. Es wies die eheliche Wohnung Y.________ zu und verpflichtete X.________, spätestens per Ende des zweiten auf das Datum der Vollstreckbarkeit des Berufungsentscheides folgenden Kalendermonats auszuziehen.
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D.
 
D.a. Gegen diesen Entscheid gelangt X.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts. Die Wohnung sei ihr zuzuweisen, wobei Y.________ (Beschwerdegegner) die Wohnung spätestens per Ende des zweiten auf das Datum der Vollstreckbarkeit folgenden Kalendermonats zu verlassen habe, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. Schliesslich sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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D.b. Mit Verfügung vom 23. April 2013 hat der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Eheschutzentscheid, mithin eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Vor Bundesgericht streitig ist nur die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB, wobei die Beschwerdeführerin, soweit ersichtlich, keine unentgeltliche Überlassung oder eine Überlassung zu unter dem Marktwert befindlichen Konditionen verlangt. Ob es sich hierbei um eine Frage vermögensrechtlicher Natur handelt, kann offen bleiben (vgl. Urteil 5A_78/2012 vom 15. Mai 2012 E. 1.3 f. mit weiteren Hinweisen). Bei Eheschutzentscheiden kann ohnehin nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG bzw. Art. 116 BGG; BGE 133 III 393 E. 5.2 S. 397).
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1.2. Für Verfassungsrügen gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt. Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es sodann nicht aus, die Lage aus Sicht der Beschwerdeführerin darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur dann als willkürlich auf, wenn er nicht bloss in der Begründung, sondern auch im Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder zutreffender scheint oder sogar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133).
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1.3. Im Übrigen dürfen bei der Beschwer de in Zivilsachen keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, es sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz habe dazu Anlass gegeben (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzung für eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein soll (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395).
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Erwägung 2
 
2.1. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass die Parteien seit 2009 gemeinsam in der Wohnung in A.________ leben. Die Wohnung steht im Alleineigentum des Beschwerdegegners. Nebst der ehelichen Wohnung verfügen die Parteien über zwei Liegenschaften in Arosa und Polen sowie über zwei weitere (übereinander liegende) 5-Zimmer-Eigentumswohnungen in C.________. Die untere Wohnung befindet sich im Eigentum der Beschwerdeführerin, wobei es sich dabei offenbar um die ehemalige Familienwohnung handelt. Gegenwärtig werden die beiden Wohnungen von den volljährigen Töchtern der Parteien bewohnt, die beide bereit wären auszuziehen und ihre Wohnung der Beschwerdeführerin zur Verfügung zu stellen.
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2.2. Die Vorinstanz hielt dafür, bereits die erste Instanz habe festgestellt, dass nicht eindeutig ausgemacht werden könne, welcher Partei die Wohnung tatsächlich den grösseren Nutzen bringe. Dies sei unbestritten geblieben. Einigkeit bestehe auch darüber, dass weder Kindesinteressen noch gesundheitliche Gründe eine Rolle spielten. Die Beschwerdeführerin habe acht Bestätigungen von Personen aus der Nachbarschaft vorgelegt, welche auf eine gewisse Eingebundenheit in der Nachbarschaft hindeuteten. Es sei anzunehmen, dass der Innenausbau der Wohnung vornehmlich der Beschwerdeführerin zugefallen sei. Es sei aber auch davon auszugehen, dass in einer so kurzen Zeitspanne in der Regel keine für die Zuweisung ins Gewicht fallende Verbundenheit entstehen könne. Die Tatsache, dass die Parteien in C.________ über weitere Wohnungen verfügten, wirke sich weder zu Gunsten der einen noch der anderen Partei aus. Eine berufliche Angewiesenheit des Beschwerdegegners auf die Wohnung erscheine nicht erwiesen und dass er beabsichtige, nach der Pensionierung weiter als unabhängiger Vermögensverwalter tätig zu sein, sei nicht entscheidrelevant.
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Erwägung 3
 
3.1. Sie beanstandet erstens die Feststellung, es sei im kantonalen Verfahren unbestritten geblieben, dass nicht eindeutig ausgemacht werden könne, wem die Wohnung tatsächlich den grösseren Nutzen bringe. Dies sei offensichtlich unrichtig und aktenwidrig. Sie habe dargelegt, dass sie im Gegensatz zum Beschwerdegegner in A.________ verwurzelt sei und dort ihren Lebensmittelpunkt habe; sie habe diese Feststellung also durch Darlegung eines privaten Affektionsinteresses bestritten.
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3.2. Als willkürlich rügt die Beschwerdeführerin insbesondere, dass die Vorinstanz ihr nur ein geringes Affektionsinteresse an der ehelichen Wohnung zugesprochen habe. Zusammengefasst bringt sie vor, sie habe sich intensiver mit dem Ausbau der Wohnung befasst als der Beschwerdegegner, sie sei in der Nachbarschaft aktuell und persönlich gut verankert und pflege ein freundschaftliches Verhältnis, was sie durch Vorlage von Bestätigungen von Nachbarn bewiesen habe, und sie engagiere sich für die Stockwerkeigentümergemeinschaft und die gesamte Strasse E.________ (z.B. Organisation Strassenfest). Die Vorinstanz habe keines ihrer Argumente als nicht stichhaltig erachtet und gleichzeitig kein vom Beschwerdegegner in der Berufung vorgebrachtes Argument gestützt, damit gelte hinsichtlich der Punkte, zu der sich die Vorinstanz nicht äussere, die erstinstanzliche Feststellung. Die Vorinstanz hätte daher nicht zum Schluss kommen dürfen, es bestünden nur eine gewisse Eingebundenheit in der Nachbarschaft und ein gewisses Affektionsinteresse. Die Vorinstanz führe denn auch nicht aus, warum das Affektionsinteresse bloss gering sein solle. Diese habe einzig angeführt, die Verwurzelung der Beschwerdeführerin in A.________ könne nicht stark sein, da sie erst seit 2009 dort lebe.
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3.3. Willkür erblickt die Beschwerdeführerin sodann darin, dass die Vorinstanz auf die Eigentumsverhältnisse abgestellt habe, weil eine Pattsituation vorliege.
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3.4. Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Entscheid in Bezug auf die Frage, wem der Auszug eher zuzumuten sei. Sie verweist diesbezüglich auf die ausgezeichneten Einkommensverhältnisse des Beschwerdegegners. Zudem basiere der ihr zugesprochene Unterhaltsbeitrag auf einer Zuteilung der Wohnung an sie selbst.
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Erwägung 4
 
 
Erwägung 5
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
4. 
 
Lausanne, 25. Juli 2013
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann
 
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