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Informationen zum Dokument  BGer 6B_466/2013  Materielle Begründung
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BGer 6B_466/2013 vom 25.07.2013
 
{T 0/2}
 
6B_466/2013
 
 
Urteil vom 25. Juli 2013
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichter Oberholzer,
 
Gerichtsschreiber Faga.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Edelmann,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Strafzumessung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 21. März 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
D.
 
 
E.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 mit Hinweis).
1
2.2. Die Vorinstanz setzt bei der Zumessung der Strafe zunächst die Einsatzstrafe für das von ihr als gravierendste Tat beurteilte Delikt, die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von B.________, fest. Sie wertet die objektive Tatschwere als erheblich und die subjektive Tatkomponente als besonders verwerflich. Leicht strafmindernd berücksichtigt sie den Umstand, dass das Opfer lediglich eine einfache Körperverletzung erlitten hat. In mittlerem Masse straferhöhend gewichtet sie die mehrfachen einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers und gelangt so zu einer Einsatzstrafe von drei Jahren (angefochtenes Urteil, S. 26 - 28).
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Erwägung 2.3
 
2.3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst die Festsetzung der Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung und macht geltend, es hätte zunächst das Strafmass für das vollendete Delikt hypothetisch festgelegt und im Anschluss daran eine Reduktion für den blossen Versuch vorgenommen werden müssen.
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2.3.2. Der Beschwerdeführer macht im Zusammenhang mit der Festsetzung der Einsatzstrafe zusätzlich eine Verletzung des Doppelverwertungsverbots geltend. Die Vorinstanz habe die Einsatzstrafe von drei Jahren insbesondere mit den straferhöhend zu berücksichtigenden Täterkomponenten begründet und die gleichen Strafzumessungsfaktoren auch bei der Bildung der Gesamtstrafe nochmals zur Anwendung gebracht.
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2.3.3. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz hätte nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen können, wenn er für jede einzelne der zusätzlichen Straftaten eine Freiheitsstrafe verwirkt hätte. Sie habe zwar festgehalten, dass zahlreiche Delikte mit Strafen im Bereich von weniger als sechs Monaten zu ahnden sind, und habe diese dann aber trotzdem in die Gesamtstrafe miteinbezogen.
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2.3.4. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe bei der Bildung der Gesamtstrafe die für die einzelnen Delikte hypothetisch festgesetzten Strafen kumuliert und damit das Asperationsprinzip verletzt.
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2.3.5. Der Beschwerdeführer macht eine Ungleichbehandlung geltend und verweist auf die Strafzumessung in den Verfahren gegen seine Mittäter sowie auf diverse weitere Urteile anderer Gerichte. Im Vergleich zu jenen Entscheiden erscheine die gegenüber ihm ausgesprochene Strafe unverhältnismässig hoch. Soweit der Beschwerdeführer auf Medienmitteilungen zu Urteilen in anderen Verfahren verweist, sind diese mangels Vergleichbarkeit unbeachtlich.
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2.4. Die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Strafzumessung sind weitgehend berechtigt. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, zu der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzung des Beschleunigungsgebots Stellung zu nehmen.
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Erwägung 3
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 21. März 2013 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Der Kanton Aargau hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Andreas Edelmann, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. Juli 2013
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Der Gerichtsschreiber: Faga
 
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