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Informationen zum Dokument  BGer 8C_79/2013  Materielle Begründung
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BGer 8C_79/2013 vom 25.07.2013
 
{T 0/2}
 
8C_79/2013
 
 
Urteil vom 25. Juli 2013
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
 
Gerichtsschreiber Grunder.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
S.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Invalidenrente, Integritätsentschädigung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2012.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Mit Entscheid vom 30. März 2010 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine gegen den Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 16. September 2008 gerichtete Beschwerde der 1960 geborenen S.________ gut und stellte fest, dass diese auch nach dem 30. April 2007 Anspruch auf Versicherungsleistungen hat (Dispositiv-Ziffer 1). Die hiegegen von der SUVA eingereichte Beschwerde wies das Bundesgericht ab (Urteil 8C_526/2010 vom 13. September 2010).
1
A.b. Am 11. Mai 2011 eröffnete die SUVA der Versicherten schriftlich, zur Prüfung der Frage, ob sie weiterhin Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung habe, müsse die Überwindbarkeit der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG und BGE 136 V 279 abgeklärt werden, weshalb eine Begutachtung bei Dr. med. C.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vorgesehen sei. S.________ stellte sich auf den Standpunkt (Schreiben vom 17. Mai und 8. Juni 2011), weitere medizinische Untersuchungen seien unnötig, weil in dem vom Bundesgericht geschützten kantonalen Entscheid vom 30. März 2010 der rechtserhebliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 3. November 2003 und dessen Folgen mit den weiterhin bestehenden Leiden bejaht worden und in Dispositiv-Ziffer 1 festgestellt worden sei, der Anspruch auf Versicherungsleistungen sei auch nach dem 30. April 2007 zu bejahen. Mit Schreiben vom 16. Juni 2011 wies die SUVA auf die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG hin, setzte eine letzte Bedenkfrist bis 1. Juli 2011 an und stellte in Aussicht, dass sie nach deren ungenutztem Ablauf den Sachverhalt gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten prüfen werde. Mit Verfügung vom 8. Juli 2011 und dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2011 lehnte die SUVA jeglichen Leistungsanspruch aus der obligatorischen Unfallversicherung (Invalidenrente, Integritätsentschädigung, Taggeld, Heilbehandlung) für die Zeit nach dem 30. April 2007 ab.
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B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 30. November 2012).
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C.
 
Mit Beschwerde lässt S.________ beantragen, ihr seien die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Rente und Integritätsentschädigung, zuzusprechen.
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Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auch nach dem 30. April 2007 Anspruch auf Leistungen aus UVG hat. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe diesen mit dem vom Bundesgericht bestätigten kantonalen Entscheid vom 30. März 2010 rechtskräftig beurteilt und bejaht, weshalb darauf nicht zurückgekommen werden dürfe. Weiter bringt sie vor, mit BGE 136 V 279 sei eine neue Praxis eingeführt worden, deren Anwendung auf den vorliegenden Fall zum einen die Grundsätze des Revisionsrechts, zum anderen das in der BV (Bundesverfassung) und der EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) verankerte Willkür- und Diskriminierungsverbot entgegen stünden.
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Erwägung 2
 
2.1. Vorab zu prüfen ist die Einrede der abgeurteilten Sache (res judicata). Eine abgeurteilte Sache liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, wenn der Anspruch dem Gericht aus demselben Grund und gestützt auf den gleichen Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird (BGE 125 III 241 E. 1 Ingress S. 242 mit Hinweisen). Die Rechtskraftwirkung tritt nur soweit ein, als über den geltend gemachten Anspruch entschieden worden ist. Inwieweit dies der Fall ist, ergibt die Auslegung der Motive des Entscheids, zu welchem dessen ganzer Inhalt heranzuziehen ist. Zwar erwächst der Entscheid nur in jener Form in Rechtskraft, wie er im Dispositiv zum Ausdruck kommt, doch ergibt sich dessen Tragweite vielfach erst aus dem Beizug der Erwägungen (BGE 121 III 474 E. 4a S. 478 mit Hinweisen; vgl. auch Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 323 mit Hinweis). Insbesondere ist in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren ein vorinstanzlicher Gerichtsentscheid nicht nach seinem Wortlaut, sondern nach seinem tatsächlichen rechtlichen Bedeutungsgehalt zu verstehen (nicht publizierte E. 1c von BGE 123 V 106 mit Hinweisen). Durch die Anerkennung der materiellen Rechtskraft soll den Parteien verwehrt bleiben, über den gleichen Streitgegenstand beliebig wieder ein neues ordentliches Verfahren in Gang zu setzen (vgl. Fritz Gygi, a.a.O., S. 322 mit Hinweis).
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Erwägung 2.2
 
2.2.1. Dispositiv-Ziffer 1 des vom Bundesgericht im Verfahren 8C_526/2010 rechtskräftig überprüften Entscheids des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. März 2010 lautet: "In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der (SUVA) vom 16. September 2008 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auch nach dem 30. April 2007 Anspruch auf Versicherungsleistungen hat." Dieser Wortlaut kann dahin gehend verstanden werden, dass die Leistungsansprüche aus UVG formell und materiell abschliessend beurteilt worden seien. Indessen ergibt sich aus den Erwägungen des Entscheids vom 30. März 2010 eindeutig, dass Streitgegenstand allein der von der SUVA verneinte rechtserhebliche (adäquate) Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 3. November 2003 und dessen Folgen mit den über den 30. April 2007 hinaus geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen bildete. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass bei der Prüfung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche oft vorerst nur ein einzelnes Anspruchselement zur Diskussion steht und erst wenn dessen Vorliegen zu bejahen ist, die weiteren Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen sind. Dies trifft typisch auf die sich im Bereich des UVG regelmässig in erster Linie stellende Frage zu, ob die von einer versicherten Person geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden in einem rechtserheblichen Kausalzusammenhang mit einem Unfall und dessen Folgen stehen. Erst wenn diese Frage - wie vorliegend - zu bejahen ist, hat die Verwaltung - und im Beschwerdefall das Gericht - darüber zu befinden, ob die weiteren leistungsspezifischen Voraussetzungen des oder der geltend gemachten Ansprüche gegeben sind.
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2.2.2. Im Kontext ist abschliessend darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin widersprüchlich verhält, wenn sie mit ihrem Antrag weiterhin auch die Ausrichtung der aus UVG vorübergehend zu gewährenden Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld) verlangt, auf der anderen Seite aber bezogen auf den Anspruch auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung die Einrede der res judicata erhebt. Aus der mit BGE 134 V 109 E. 3 f. S. 112 ff. klargestellten Rechtsprechung ergibt sich, dass der adäquate Kausalzusammenhang bei Schleudertraumen der HWS ohne organisch objektiv nachweisbare Funktionsausfälle in dem Zeitpunkt zu prüfen ist, in dem von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG mehr erwartet werden kann; die Heilbehandlung und Taggeldleistungen fallen dahin. Aus dieser Rechtslage war für die Versicherte zwanglos erkennbar, dass der kantonale Entscheid vom 30. März 2010, mit dem der adäquate Kausalzusammenhang hinsichtlich des Unfalls vom 3. November 2003 bezogen auf die über den 30. April 2007 hinaus geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen beurteilt und bejaht worden war, in Bezug auf die vorübergehend zu erbringenden Leistungen materiell rechtskräftig beurteilt worden war. Soweit die Beschwerdeführerin weiterhin ohne erkennbaren Revisionsgrund auch für die Zeit nach dem 30. April 2007 einen Anspruch auf Heilbehandlung oder Taggeld geltend macht, ist auf die Beschwerde ans Bundesgericht nicht einzutreten (vgl. dazu BGE 121 III 474 E. 2 S. 477 mit Hinweisen).
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Erwägung 3
 
Zu prüfen ist weiter das Vorbringen der Beschwerdeführerin, das kantonale Gericht habe in Verletzung bundesrechtlich geltender Revisionsvorschriften einen über den 30. April 2007 hinaus gehenden Anspruch aus UVG verneint. Sie verkennt den in BGE 135 V 201 diskutierten Grundsatz, wonach ein prozessualer oder materieller Revisionsgrund nur dann der Beurteilung einer sozialversicherungsrechtlichen (Dauer) leistung entgegen stehen kann, wenn darüber rechtskräftig verfügt oder entschieden worden ist. So verhält es sich hier nicht. Vielmehr hatte das kantonale Gericht mit dem im bundesgerichtlichen Verfahren 8C_526/2010 bestätigten Entscheid vom 30. März 2010 - wie bereits dargelegt - namentlich den Anspruch auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung nicht geprüft. In einem solchen Fall ist eine neue Rechtsprechung grundsätzlich nicht nur auf künftige, sondern auf alle im Zeitpunkt der Änderung noch hängigen Fälle anwendbar; darin liegt weder eine unzulässige Rückwirkung noch eine die Verfassung verletzende rechtsungleiche Behandlung (RKUV 1992 Nr. K 895 S. 132, K 13/90 E. 3d mit Hinweisen). Im Zeitpunkt bei Erlass des Urteils 8C_526/2010 vom 13. September 2010 lag die Praxisänderung gemäss BGE 136 V 279 (Urteil 9C_510/2009 vom 30. August 2010 E. 3; Anwendbarkeit der Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen [BGE 130 V 352] auf Schleudertraumen der HWS ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle) bereits vor, weshalb deren Anwendung in zeitlicher Hinsicht im neuen, hier zu diskutierenden Verwaltungs- und anschliessenden kantonalen Gerichtsverfahrens nichts entgegen stand. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, das Bundesgericht hätte sie im Verfahren 8C_526/2010 auf diese Praxisänderung hinweisen müssen, ist unbehelflich, zumal - wie erörtert - Streitgegenstand allein der rechtserhebliche (adäquate) Kausalzusammenhang bildete; im Übrigen legt sie nicht dar, und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ihr aus der unterbliebenen Erwähnung der Praxisänderung ein Rechtsnachteil erwachsen sein sollte.
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Erwägung 4
 
4.1. Zu prüfen ist weiter, ob die SUVA zu Recht von der Versicherten verlangte, sich zur Beurteilung der Rechtsfrage, inwiefern die geltend gemachten Beschwerden invalidisierend seien, einer psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen.
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Erwägung 4.2
 
4.2.1. Mit BGE 130 V 396 E. 6 S. 399 (mit Hinweisen) hielt das Bundesgericht hinsichtlich psychogener Schmerzzustände und der damit verbundenen Beweisschwierigkeiten fest, dass die Annahme eines invalidisierenden Gesundheitsschadens grundsätzlich eine fachärztliche, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraussetzt. Die ärztlichen Stellungnahmen zum psychischen Gesundheitszustand und zu dem aus medizinischer Sicht (objektiv) vorhandenen Leistungspotential bilden unabdingbare Grundlage für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob und gegebenenfalls inwieweit einer versicherten Person unter Aufbietung allen guten Willens die Überwindung ihrer Schmerzen und die Verwertung der verbliebenen Arbeitskraft zumutbar ist (BGE 130 V 352 E. 2.2.5 S. 356). Diese beweisrechtlichen Grundsätze gelten auch, wenn zu klären ist, ob eine spezifische und unfalladäquate HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle - wie vorliegend - invalidisierende Wirkung haben soll (BGE 136 V 279 E. 3.2.3 S. 283 f.). Angesichts dieser Rechtsprechung ist wenig plausibel, dass sich die Versicherte der von der SUVA angeordneten psychiatrischen Begutachtung entzog. Jedenfalls ist nicht zu beanstanden, wenn sie nach korrekter Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG den psychiatrischen Sachverhalt anhand der vorgelegenen Akten prüfte.
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4.2.2. Wie erwähnt ist die mit BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen sinngemäss auch auf spezifische und unfalladäquate HWS-Verletzungen (Schleudertraumen) anzuwenden (BGE 136 V 279). Mithin ist auch bei organisch objektiv nicht ausgewiesenen Beschwerden, die natürlich- und adäquatkausal auf einen Schleudertrauma-Mechanismus zurückzuführen sind, abzuklären, ob eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 f.) und die von der Praxis alternativ umschriebenen Kriterien vorliegen, welche die Schmerzbewältigung objektiv konstant und intensiv behindern können (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354 f.; 131 V 49 E. 1.2 S. 50 f.). Der von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, die Rechtsprechung gemäss BGE 130 V 352 und 131 V 49 sei medizinisch-wissenschaftlich nicht abgestützt und verletze daher das Willkürverbot (Art. 9 BV; Art. 6 Abs. 1 EMRK), stösst ins Leere, wie das Bundesgericht einlässlich in SVR 2012 IV Nr. 32 S. 127, 9C_776/2010 E. 2.3 auseinandergesetzt hat. Ebenso wenig liegt in deren Anwendung eine direkte oder indirekte Verletzung des Diskriminierungsverbotes gemäss Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 14 in Verbindung mit Art. 6 EMRK vor (9C_776/2010 E. 2.3; vgl. auch BGE 137 V 210 E. 3.4.2.1 S. 252). Aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin besteht kein Anlass, diese Rechtslage in Bezug auf BGE 136 V 279 zu erörtern.
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Erwägung 5
 
Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid vom 30. November 2012 zutreffend erkannt, dass der Unfall vom 3. November 2003 keine organisch-strukturellen Schädigungen hinterliess und die über den 30. April 2010 hinaus fortbestehenden Beschwerden auch mit Blick auf die zu berücksichtigenden medizinischen Akten vermutungsweise als willensmässig überwindbar zu gelten haben. An diesem Ergebnis hat der Einwand der Versicherten nichts geändert, das im Verfahren 8C_526/2010 (Urteil vom 13. September 2010 E. 3.2.2.2 f.) überprüfte Adäquanzkriterium der dauernden erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen sei in Bestätigung des kantonalen Entscheids vom 30. März 2010 rechtskräftig bejaht worden und die Überwindbarkeit der Beschwerden dürfe daher nicht neu geprüft werden. Wie dargelegt bildete Streitgegenstand einzig die Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs, weshalb die Darlegungen in jenem Verfahren in Bezug auf das angesprochene unfallbezogene Adäquanzkriterium nicht ohne weiteres darauf schliessen lässt, die angenommene Arbeitsunfähigkeit sei im Sinne der mehrfach erwähnten Rechtsprechung objektiv betrachtet nicht überwindbar.
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Erwägung 6
 
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 25. Juli 2013
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder
 
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