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Informationen zum Dokument  BGer 2C_659/2013  Materielle Begründung
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BGer 2C_659/2013 vom 29.07.2013
 
{T 0/2}
 
2C_659/2013
 
 
Urteil vom 29. Juli 2013
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Universität Zürich Universitätsleitung, Künstlergasse 15, 8001 Zürich.
 
Gegenstand
 
Ausschluss von der Universitât,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, vom 10. Juli 2013.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
X.________ studierte seit dem Herbstsemester 2008 an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich. Am 18. Oktober 2011 exmatrikulierte ihn die Universität per sofort, was zu verschiedenen Verfahren betreffend vorsorgliche Zulassung zum Weiterstudium usw. führte. Das Bundesgericht trat mit Urteil 2C_435/2012 vom 15. Mai 2012 auf eine in diesem Kontext erhobene Beschwerde nicht ein. In der Folge gelangte X.________ fortlaufend mit Eingaben an das Bundesgericht, obwohl ihm mehrfach erläutert worden war, dass es vorbehältlich eines neuen letztinstanzlichen kantonalen Entscheids, wogegen nach Art. 82 ff. BGG Beschwerde geführt werden könne bzw. formgültig erhoben worden wäre, nicht tätig werden könne. X.________ bediente zudem auch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Eingaben. Dieses trat mit Verfügung des Einzelrichters vom 26. April 2013 auf eine u.a. wegen behaupteter Rechtsverzögerung der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen in der noch hängigen Hauptsache erhobene Beschwerde nicht ein, weil den Auflagen, die als ungebührlich und übermässig weitschweifig qualifizierte Rechtsschrift zu verbessern sowie einen Kostenvorschuss zu bezahlen, keine Folge geleistet worden war. Das Bundesgericht trat auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil 2C_453/2013 vom 21. Mai 2013 nicht ein, da keine den gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 oder Art. 106 Abs. 2 BGG) genügende Beschwerdeschrift vorgelegt worden war.
1
Bereits zuvor, am 10. Mai 2013, war X.________ wiederum an das kantonale Verwaltungsgericht gelangt, wobei er der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen wiederum Rechtsverzögerung vorwarf, um Schadenersatz und Genugtuung ersuchte sowie die Einstellung des Rekursverfahrens oder dessen Übernahme durch das Verwaltungsgericht und die Gewährung von Stipendien beantragte. Mit Verfügung des Einzelrichters vom 10. Juli 2013 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auch auf diese Beschwerde nicht ein, dies wiederum mit der Begründung, dass den Auflagen, eine verbesserte Rechtsschrift vorzulegen und einen Kostenvorschuss zu bezahlen, nicht (rechtsgenügend) Folge geleistet worden sei.
2
In einer vom 16. Juli 2013 datierten, am 23. Juli 2013 der Post übergebenen Eingabe nimmt X.________ Bezug auf die Nichteintretens-Verfügung des Verwaltungsgerichts. Zudem äussert er sich zu einem Beschluss des Obergerichts der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Juli 2013, welche die Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen verschiedene zürcherische Staatsbedienstete ablehnt; diesen Aspekt beschlägt das vorliegende Urteil nicht, welches allein die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 10. Juli 2013 zum Gegenstand hat.
3
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
4
 
Erwägung 2
 
Der Beschwerdeführer erwähnt die verwaltungsgerichtliche Verfügung vom 10. Juli 2013, wobei er von "monatlichem Verfügungsscherz" schreibt und ausdrücklich festhält, dass er sie nicht mehr gelesen habe. Er geht denn auch in keiner Weise auf deren - rein verfahrensrechtlichen - Inhalt ein; es fehlt an der vom Gesetz (Art. 42 Abs. 2 BGG) verlangten sachbezogenen Beschwerdebegründung. Er will zwar offenbar geltend machen, weder vor Verwaltungsgericht noch vor Bundesgericht einen eigentlichen Beschwerdewillen geäussert zu haben. Dem widerspricht der Umstand, dass er mit konkreten Begehren an das Verwaltungsgericht gelangt ist und unmissverständlich auch vom Bundesgericht ein Handeln erwartet, sei es auch nur, um ihn "endlich vom Umgang mit diesem Y.________ (zu) entbinden". Die gewählte Vorgehensweise grenzt, namentlich auf dem Hintergrund der bisherigen Urteile (2C_435/2012, 2C_453/2013 und 2F_9/2013) und der schon geführten Korrespondenz, an Rechtsmissbrauch. Auf die Beschwerde ist im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. b und lit. c BGG mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.
5
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG), wobei bei der Bemessung der Gerichtsgebühr der Art der Prozessführung Rechnung zu tragen ist (Art. 65 Abs. 2 BGG).
6
Das Bundesgericht behält sich weiterhin vor, Eingaben ähnlicher Art in derselben Angelegenheit - nach Prüfung - unbeantwortet abzulegen.
7
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. Juli 2013
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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