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Informationen zum Dokument  BGer 4A_274/2013  Materielle Begründung
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BGer 4A_274/2013 vom 05.08.2013
 
{T 0/2}
 
4A_274/2013
 
 
Urteil vom 5. August 2013
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Niquille,
 
Gerichtsschreiber Leemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
FC X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
FC Z.________,
 
Beschwerdegegner,
 
Fédération Internationale de Football Association (FIFA), FIFA-Strasse 20, 8044 Zürich,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Jenny,
 
Verfahrensbeteiligte.
 
Gegenstand
 
Internationales Schiedsgericht,
 
Beschwerde gegen das Schiedsurteil des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 26. April 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Der FC Z.________ (Kläger, Beschwerdegegner) ist ein slowakischer Fussballclub; er ist Mitglied des Fussballverbands der Slowakei, der wiederum der Fédération Internationale de Football Association (FIFA; Verfahrensbeteiligte) mit Sitz in Zürich angehört.
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A.b. A.________, ein Fussballspieler mit Jahrgang 1991, trainierte seit seinem sechsten Altersjahr beim FC Z.________ und war in den Spielsaisons 2002/2003 bis 2008/2009 bei diesem Club als Amateurspieler eingeschrieben.
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B.
 
B.a. Mit Entscheid vom 1. März 2012 (mitgeteilt am 19. Juli 2012) wies die Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten der FIFA ("Dispute Resolution Chamber") die vom FC Z.________ gegen den FC X.________ eingereichte Klage ab.
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B.b. Am 7. August 2012 erhob der FC Z.________ beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS) Berufung gegen den Entscheid der Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten der FIFA vom 1. März 2012.
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C.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
2.1. Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Lausanne. Beide Parteien hatten im relevanten Zeitpunkt ihren Sitz ausserhalb der Schweiz. Da die Parteien die Bestimmungen des 12. Kapitels des IPRG nicht schriftlich ausgeschlossen haben, gelangen diese zur Anwendung (Art. 176 Abs. 1 und 2 IPRG).
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2.2. Zulässig sind allein die Rügen, die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählt sind (BGE 134 III 186 E. 5 S. 187; 128 III 50 E. 1a S. 53; 127 III 279 E. 1a S. 282). Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind; dies entspricht der in Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht vorgesehenen Rügepflicht (BGE 134 III 186 E. 5 S. 187 mit Hinweis). Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 134 III 565 E. 3.1 S. 567; 119 II 380 E. 3b S. 382).
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2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den das Schiedsgericht festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder berichtigen noch ergänzen, selbst wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 97 BGG sowie Art. 105 Abs. 2 BGG ausschliesst). Allerdings kann das Bundesgericht die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids überprüfen, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht oder ausnahmsweise Noven berücksichtigt werden (BGE 138 III 29 E. 2.2.1 S. 34; 134 III 565 E. 3.1 S. 567; 133 III 139 E. 5 S. 141; je mit Hinweisen). Wer sich auf eine Ausnahme von der Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz beruft und den Sachverhalt gestützt darauf berichtigt oder ergänzt wissen will, hat mit Aktenhinweisen darzulegen, dass entsprechende Sachbehauptungen bereits im vorinstanzlichen Verfahren prozesskonform aufgestellt worden sind (vgl. BGE 115 II 484 E. 2a S. 486; 111 II 471 E. 1c S. 473; je mit Hinweisen).
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Erwägung 3
 
3.1. Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG lässt die Anfechtung wegen der zwingenden Verfahrensregeln gemäss Art. 182 Abs. 3 IPRG zu. Danach muss das Schiedsgericht insbesondere den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör wahren. Dieser entspricht - mit Ausnahme des Anspruchs auf Begründung - dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Verfassungsrecht (BGE 130 III 35 E. 5 S. 37 f.; 128 III 234 E. 4b S. 243; 127 III 576 E. 2c S. 578 f.). Die Rechtsprechung leitet daraus insbesondere das Recht der Parteien ab, sich über alle für das Urteil wesentlichen Tatsachen zu äussern, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten, ihre entscheidwesentlichen Sachvorbringen mit tauglichen sowie rechtzeitig und formrichtig offerierten Mitteln zu beweisen, sich an den Verhandlungen zu beteiligen und in die Akten Einsicht zu nehmen (BGE 130 III 35 E. 5 S. 38; 127 III 576 E. 2c S. 578 f.; je mit Hinweisen).
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3.2. Der Beschwerdeführer verkennt mit seinen Vorbringen, dass das aus dem Gehörsanspruch fliessende Recht auf Beweis nicht verletzt wird, wenn das Schiedsgericht auf die Erhebung eines Beweises verzichtet, weil ein solcher nicht rechtzeitig im Verfahren beantragt wird. Wie das TAS bereits mit Schreiben vom 20. September 2012 festhielt, reichte der Beschwerdeführer im Schiedsverfahren keine Berufungsantwort ein und rief entsprechend innert der nach R55 TAS-Code vorgesehenen Frist auch keine Zeugen an. Erst am 13. März 2013, also knapp ein halbes Jahr später, beantragte er die Einvernahme des Vaters des betreffenden Fussballspielers und reichte dem Schiedsgericht am 15. März 2013 weitere Dokumente ein, ohne jedoch eine nachvollziehbare Begründung für diese Verspätung vorzubringen.
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Ebenso wenig gerechtfertigt ist der Vorwurf, das Schiedsgericht habe den Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien verletzt, indem es dem Antrag des Beschwerdegegners vom 21. November 2012 auf Zulassung nachträglicher Beweise stattgegeben habe. Entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift hat der Beschwerdegegner in der erwähnten Eingabe dargelegt, weshalb es ihm unmöglich gewesen war, die fraglichen Dokumente früher einzureichen. Daher kann von einer Missachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes keine Rede sein, wenn das TAS am 30. Januar 2013 entschied, die vom Beschwerdegegner eingereichten Dokumente infolge ausserordentlicher Umstände gemäss R56 TAS-Code im Verfahren zu berücksichtigen.
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Erwägung 4
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
4. 
 
Lausanne, 5. August 2013
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Klett
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann
 
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