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Informationen zum Dokument  BGer 2C_556/2013  Materielle Begründung
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BGer 2C_556/2013 vom 12.08.2013
 
{T 0/2}
 
2C_556/2013, 2C_568/2013
 
 
Urteil vom 12. August 2013
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Bundesrichter Seiler, Stadelmann
 
Gerichtsschreiber Matter.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
2C_556/2013
 
Steuerverwaltung des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz,
 
und
 
2C_568/2013
 
Verwaltung für die direkte Bundessteuer
 
des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 15,
 
Postfach 1232, 6431 Schwyz.
 
Gegenstand
 
2C_556/2013
 
Staatssteuer (Veranlagung 2008),
 
2C_568/2013
 
Direkte Bundessteuer (Veranlagung 2008),
 
Beschwerden gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
 
Kammer II, vom 19. April 2013.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
 
Erwägung 3
 
3.1. Entscheidend ist hier eine gesetzliche Regelung, die sowohl im Recht der direkten Bundessteuer als in demjenigen der Kantons- und Gemeindesteuer gilt (vgl. Art 132 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; Art. 48 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]; § 151 Abs. 3 des Steuergesetzes des Kantons Schwyz vom 9. Februar 2000) : Unterlässt es der Pflichtige trotz (hier wiederholter) Mahnung, seine Steuererklärung einzureichen und zwingt er die Behörden dazu, ihn nach pflichtgemässem Ermessen zu veranlagen, so verliert er zwar nicht jegliche Möglichkeit, die so ergangene Veranlagung anzufechten. Diese Möglichkeit ist indessen - wie das der Gesetzgeber selber in aller Deutlichkeit festgelegt hat - nur noch eine sehr eingeschränkte. Die Veranlagung kann bloss noch dann korrigiert werden, wenn sie sich als geradezu offensichtlich unrichtig erweist, was mit einer entsprechend substantiierten Begründung geltend gemacht werden muss (vgl. dazu auch E. 3.2 des angefochtenen Entscheids).
1
3.2. In Verkennung der tatsächlich zu beurteilenden Fragen erhebt der Beschwerdeführer zahlreiche Vorwürfe gegenüber den Steuer (gerichts) behörden. Diese Vorwürfe erweisen sich jedoch allesamt als offensichtlich unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann (vgl. E. 2.1, 2.2 u. 3.1 des oben in E. 2 genannten Bundesgerichtsurteils).
2
Offensichtlich unbegründet sind daneben die zahlreichen Verfassungsrügen, soweit sie den insoweit geltenden Begründungserfordernissen (vgl. E. 2.1 des Urteils 2C_1284/2012) überhaupt - in (sehr) geringem Ausmass - zu genügen vermögen. Grundlegend fehl geht der Beschwerdeführer auch in der Annahme, dass die Behörden ihm von Amtes wegen einen fachmännischen Rechtsbeistand zur Verfügung stellen müssten, um seine Eingaben in einer den genannten Erfordernissen entsprechenden Weise zu verfassen.
3
Nicht nachvollziehbar ist schliesslich die Behauptung des Beschwerdeführers, die kantonalen Steuer (gerichts) behörden seien ihm gegenüber voreingenommen. In Wirklichkeit hat die Veranlagungsbehörde ihm im Einspracheverfahren (namentlich durch den ihm unterbreiteten Vergleichsvorschlag bzw. ihre Bereitschaft zu einer Besprechung) ein Wohlwollen entgegengebracht, zu dem sie unter den gegebenen Umständen und von Gesetzes wegen nicht verpflichtet gewesen wäre. Der tatsächlich entscheidende Punkt des vorliegenden Rechtsstreits ist - wie schon hervorgehoben (vgl. oben E. 3.1) - ein ganz anderer: Hätte der Beschwerdeführer seine Steuererklärung rechtzeitig, vollständig und mit den erforderlichen lückenlosen Belegen eingereicht, hätte er sich nicht in die (für ihn mit unlösbaren Problemen verbundene) Lage versetzt, nachweisen zu müssen, dass die von seiner eigenen Auffassung abweichenden Veranlagungspunkte auf geradezu willkürlich falschen Fehleinschätzungen der Behörde beruhten.
4
 
Erwägung 4
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Verfahren 2C_556/2013 und 2C_568/2013 werden vereinigt.
 
2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. August 2013
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Matter
 
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