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Informationen zum Dokument  BGer 2C_688/2013  Materielle Begründung
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BGer 2C_688/2013 vom 12.08.2013
 
{T 0/2}
 
2C_688/2013
 
 
Urteil vom 12. August 2013
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Eidgenössische Steuerverwaltung.
 
Gegenstand
 
MWST; Ermessenseinschätzung (1/2009-4/2009),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 2. Juli 2013.
 
 
Erwägungen:
 
X.________ führt in der Stadt Basel und Umgebung als Einzelunternehmer einen Taxibetrieb. Er wurde rückwirkend per 1. Januar 2006 in das Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Die Veranlagungen zur Mehrwertsteuer bis und mit Ende 2008 erwuchsen in Rechtskraft; unter anderem per 2008 wurde dabei von einem Umsatz von über Fr. 75'000.-- ausgegangen. Mit drei Verfügungen vom 18. Januar, 16. März und 16. November 2011 bestätigte die Eidgenössische Steuerverwaltung Ergänzungsrechnungen für das Jahr 2009. Mit Einspracheentscheid vom 31. Mai 2012 erkannte sie, dass X.________ für die Steuerperioden 1. und 2. Quartal 2009 sowie 3. und 4. Quartal 2009 Beträge von je Fr. 1'789.-- sowie unter dem Titel "Steuerperioden Schlussabrechnung per 31. Dezember 2009" einen Betrag von Fr. 196.-- an Mehrwertsteuern zuzüglich Zins schulde. Die gegen diesen Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Juli 2013 ab, soweit darauf einzutreten war.
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Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. August 2013
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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