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Informationen zum Dokument  BGer 2C_121/2013  Materielle Begründung
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BGer 2C_121/2013 vom 14.08.2013
 
{T 0/2}
 
2C_121/2013
 
 
Urteil vom 14. August 2013
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Bundesrichterin Aubry Girardin,
 
Bundesrichter Kneubühler,
 
Gerichtsschreiber Wyssmann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.X.________,
 
2. B.X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonales Steueramt Aargau,
 
Rechtsdienst, Telli-Hochhaus, 5001 Aarau.
 
Gegenstand
 
Kantons- und Gemeindesteuern 2006,
 
Beschwerde gegen das Urteil des
 
Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau,
 
2. Kammer, vom 29. November 2012.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
 
Erwägung 3
 
3.1. In der Sache geht es um die Revision der Veranlagung für die Kantons- und Gemeindesteuern. Unter welchen Voraussetzungen auf eine rechtskräftige Steuerveranlagung revisionsweise zurückgekommen werden kann, bestimmt sich nach Art. 51 StHG sowie - für den Kanton Aargau - nach § 201 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Aargau vom 15. Dezember 1998 (StG; SAR 651.100). Gemäss § 201 Abs. 1 lit. a StG bzw. Art. 51 Abs. 1 lit. a StHG kann eine rechtskräftige Veranlagungsverfügung zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn (nachträglich) erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden. Die Revision ist aber ausgeschlossen, wenn die Antrag stellende Person Gründe vorbringt, die sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (§ 201 Abs. 2 StG; Art. 51 Abs. 2 StHG).
1
3.2. Auf diesen Revisionsgrund berufen sich die Beschwerdeführer und nennen zwei neue Beweismittel. Sie machen zunächst geltend, der Beleg der britischen Lloyds TSB Bank vom 10. Oktober 2006 betreffend die Überweisung von £ 50'000.-- durch die (britische) D.________ an die Credit Suisse mit dem Vermerk "Beneficiary ... F.________ AG" stelle ein neues Beweismittel dar. Soweit die Vorinstanz annehme, der genannte Bankbeleg sei für die Beschwerdeführer jederzeit greifbar gewesen, sei dies willkürlich, denn der Beleg stamme vom Bankkonto der D.________, die mit der C.________ GmbH keine Verbindung habe.
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Soweit ersichtlich möchten die Beschwerdeführer mit diesem Beweismittel belegen, dass ein Teil der ihnen zugeflossenen Mittel Erlös aus dem Verkauf von Anteilen an der C.________ GmbH und damit einen steuerfreien Kapitalgewinn darstellten. Allerdings hat die Vorinstanz hierzu festgehalten, die Beschwerdeführer machten nicht geltend, über dieses Dokument bzw. über den zugehörigen Beleg der Credit Suisse nicht verfügt zu haben, und es liege in ihrer Verantwortung, wenn sie es im Veranlagungsverfahren nicht eingereicht hätten. Diese sachverhaltliche Feststellung ist nicht willkürlich. Wenn den Beschwerdeführern im Jahr 2006 aus dem Verkauf von Anteilen an der C.________ GmbH ein Betrag von £ 50'000.-- zugeflossen ist, mussten sie über Belege verfügen, die diesen Zahlungsfluss belegen. Die Vorinstanz weist denn auch unwidersprochen auf den Kontokorrentauszug vom 26. Oktober 2006 eines Kontos der C.________ GmbH bei der Credit Suisse hin, woraus der Eingang der entsprechenden Zahlung in Schweizer Franken per 13. Oktober 2006 verbucht ist. Dieses Dokument und insbesondere die entsprechende Eingangsanzeige hätten die Beschwerdeführer im Veranlagungsverfahren bereits einreichen können, allenfalls zusammen mit weiteren Belegen, welche den Zweck dieser Zahlung hätten aufzeigen können. Dass sie dies im Veranlagungsverfahren unterlassen haben, stellt eine mangelnde Sorgfalt dar, was die Revision ausschliesst (vgl. Art. 51 Abs. 2 StHG, § 201 Abs. 2 StG/AG).
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3.3. Die Beschwerdeführer betrachten ausserdem den Bericht der E.________ AG als neues Beweismittel, das zur Revision der Veranlagung führen müsse. Dieses Vorbringen scheitert bereits daran, dass die Beschwerdeführer zwar behaupten, dieser Bericht sei für sie erst seit September 2010 erhältlich gewesen, dies aber nicht näher begründen, geschweige denn beweisen. Ausserdem dient die nachträgliche Berücksichtigung von Tatsachen und Beweismitteln im Revisionsverfahren einzig dazu, den Sachverhalt zu korrigieren. Hingegen dient die Revision nie dazu, die Würdigung früherer Vorbringen erneut zu überprüfen (Urteil 2C_349/2012 vom 18. März 2013 E. 4.2.1 mit Hinweisen; s. auch ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 7 zu Art. 123 BGG), was die Beschwerdeführer unter Berufung auf den genannten Bericht offensichtlich anstreben.
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3.4. Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz schliesslich vor, Art. 29 Abs. 3 BV verletzt zu haben, indem sie ihnen die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ihrer Rechtsbegehren verweigert habe. Wie aus den vorstehenden Erwägungen indessen hervorgeht, sind die Vorbringen der Beschwerdeführer offensichtlich nicht geeignet, zur Revision ihrer Veranlagung zu führen. Die entsprechende Einschätzung der Vorinstanz ist folglich nicht zu beanstanden.
5
 
Erwägung 4
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Steueramt Aargau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. August 2013
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Wyssmann
 
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