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Informationen zum Dokument  BGer 8C_382/2013  Materielle Begründung
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BGer 8C_382/2013 vom 16.08.2013
 
{T 0/2}
 
8C_382/2013
 
 
Urteil vom 16. August 2013
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
 
Gerichtsschreiber Jancar.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Easy Sana Krankenversicherung AG,
 
Rechtsdienst, Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Arbeitsunfähigkeit),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. März 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Der 1962 geborene A.________ war bis 28. Februar 2008 Imbissverkäufer bei der Firma K.________ GmbH. Danach war er arbeitslos und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am ........ 2008 kollidierte er als Autolenker mit einem Tram. Im gleichentags erstellten Bericht des Spitals X.________ wurden beim Versicherten ein leichtes Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) und eine Kontusion Dig. V Hand links diagnostiziert. Die weiteren Abklärungen ergaben, dass er bei diesem Unfall Frakturen des Processus spinosi C6 und C 7 erlitt. Die SUVA kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Seit 1. Januar 2010 war der Versicherte zu 80 % als Geschäftsführer der Firma K.________ GmbH angestellt. Mit Verfügung vom 28. Juli 2011 eröffnete ihm die SUVA, die Taggelder würden ab 13. Dezember 2008 eingestellt, da seither volle Arbeitsfähigkeit bestehe; da keine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen und psychischen Integrität vorliege und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine Lohneinbusse resultiere, bestehe kein Anspruch auf weitere Leistungen. Die hiegegen erhobene Einsprache hiess sie insofern teilweise gut, als sie dem Versicherten eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 12,5 % zusprach; weitergehende Begehren wies sie ab (Entscheid vom 15. September 2011).
1
 
B.
 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 28. März 2013).
2
 
C.
 
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die SUVA zu verpflichten, ihm rückwirkend ab 13. Dezember 2008 ein angemessenes Taggeld sowie die weiteren gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlungskosten, Invalidenrente) auszurichten.
3
Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.
4
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Trotzdem prüft es - vorbehältlich offensichtlicher Fehler - nur die in seinem Verfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389).
5
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
6
 
Erwägung 2
 
Die Vorinstanz hat die massgebenden Beurteilungsgrundlagen richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
7
 
Erwägung 3
 
3.1. Die Vorinstanz trat auf den Antrag des Versicherten auf Heilungskostenersatz nicht ein, da er nicht begründet habe, welche konkreten Behandlungen die SUVA zu übernehmen habe. Auf die Gründe für dieses Nichteintreten geht er nicht ein, weshalb diesbezüglich keine rechtsgenügliche Beschwerde vorliegt und insoweit auf sie nicht einzutreten ist (BGE 123 V 335; nicht publ. E. 2.1 des Urteils BGE 136 III 102; Urteil 8C_1014/2012 vom 15. März 2013 E. 3).
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3.2. Soweit der Versicherte zur Beschwerdebegründung auf seine Ausführungen in den vorinstanzlichen Rechtsschriften verweist, ist dies unzulässig (BGE 134 II 244; SVR 2010 UV Nr. 9 S. 35 E. 6 [8C_286/2009]).
9
 
Erwägung 4
 
4.1. Die Vorinstanz hat in Würdigung der medizinischen Aktenlage mit einlässlicher Begründung - auf die verwiesen wird - gestützt auf die Berichte der Rehaklinik Y.________ vom 15. Dezember 2008 und des Kreisarztes Dr. med. W.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 15. Februar 2011 erkannt, dass der Versicherte in der angestammten Tätigkeit als Fladenbrotbacker arbeitsunfähig sei; in einer leidensangepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit sei er zu 100 % arbeitsfähig. Er könne keine Überkopfarbeiten mehr ausführen. Die von ihm seit 1. Januar 2010 ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführer der Firma K.________ GmbH sei mit diesem Zumutbarkeitsprofil sehr gut vereinbar.
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Diesem vorinstanzlichen Ergebnis ist beizupflichten. Der Versicherte erhebt keine Rügen, welche die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen zu seinem Gesundheitszustand als unrichtig oder unvollständig (Art. 97 Abs. 2 BGG) oder den angefochtenen Entscheid als rechtsfehlerhaft nach Art. 95 BGG erscheinen lassen. Festzuhalten ist Folgendes:
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4.2. Entgegen dem Versicherten hat die Vorinstanz hinreichend begründet, weshalb auf die Berichte der Rehaklinik Y.________ und des Dr. med. W.________ abgestellt werden kann (zur Begründungspflicht vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88). Soweit der Versicherte lediglich pauschal darauf verweist, die Vorinstanz habe sich mit den in Ziff. 7.1 der vorinstanzlichen Beschwerde enthaltenen Argumenten nicht auseinandergesetzt, ist dies unzulässig (E. 3.2 hievor).
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4.3. Der Fallabschluss unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung hat zu erfolgen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung überwiegend wahrscheinlich keine namhafte, ins Gewicht fallende Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4 S. 113 ff.). Die SUVA schloss den Fall auf den 13. Dezember 2008 ab, was die Vorinstanz bestätigte. Dies ist aufgrund der in E. 4.1 hievor angeführten Arztberichte nicht zu beanstanden. Hiermit hat es somit sein Bewenden, zumal eine weitere Heilbehandlung ohnehin ausser Betracht fällt (E. 3.1 hievor).
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4.4. Der Versicherte beruft sich hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit auf die Einschätzung des PD Dr. med. L.________, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, insbes. Wirbelsäulen-Chirurgie; gestützt hierauf sei er noch bis zu 5 bis 7 Stunden täglich arbeitsfähig, durchschnittlich somit zu 6 Stunden. PD Dr. med. L.________ hielt im Bericht vom 22. August 2011 zur Arbeitsfähigkeit fest: "Gemäss unseren Notizen blieb der Patient im eigenen Bäckereibetrieb arbeitsfähig mit v.a. Überwachungsfunktionen und selbst Mithilfe während 5-7 Stunden, je nach Arbeitsanfall (Angaben des Patienten vom 08.03.11) ". PD Dr. med. L.________ stellte mithin in erster Linie auf die Darstellung des Versicherten ab, was nicht rechtsgenüglich ist (vgl. Urteil 9C_820/2012 vom 1. Mai 2013 E. 2.2.1 und 2.4). Die Vorinstanz erwog zu Recht, dass damit die Feststellung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit nicht in Frage gestellt wird. Gleiches gilt für die Empfehlung des PD Dr. med. L.________ vom 22. August 2011, Überkopfarbeiten und Reklinationsstellungen der Schädellage aus dem Arbeitspensum zu streichen.
14
Der Versicherte wendet weiter ein, laut PD Dr. med. L.________ seien die Rehaklinik Y.________ und Dr. med. W.________ fälschlicherweise davon ausgegangen, die geltend gemachten Beschwerden seien durch die objektivierbaren Gesundheitsschäden nicht vollständig erklärbar. Es sei auf die Ergebnisse der Leistungstests in der Rehaklinik Y.________ abzustellen, und zwar auf die Rohdaten, wobei die nachträglich von den Untersuchenden dieser Klinik vorgenommenen Korrekturen aufgrund einer vermuteten Symptomausweitung wegzulassen seien. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig, da Dr. med. W.________ bei seiner schlüssigen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten die unfallbedingten Frakturen des Processus spinosi C6/C 7 berücksichtigte; zudem hatte er Kenntnis von den in der Rehaklinik Y.________ durchgeführten Leistungstests.
15
 
Erwägung 5
 
5.1. Die Vorinstanz ermittelte das vom Beschwerdeführer trotz Gesundheitsschadens erzielbare Invalideneinkommen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301) gestützt auf die von ihm tatsächlich zu 80 % ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführer der Firma K.________ GmbH, wobei sie das Einkommen auf das ihm zumutbare 100%ige Arbeitspensum (vgl. E. 4.1 hievor) hochrechnete, was jährlich Fr. 58'500.- ([Fr. 3'900.- : 80 x 100] x 12) ergab. Der Versicherte bringt keine substanziierten Einwände vor, weshalb es damit sein Bewenden hat.
16
 
Erwägung 5.2
 
5.2.1. Bei der Bestimmung des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Valideneinkommens (BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300) stellte die Vorinstanz auf das Schreiben der Firma K.________ GmbH vom 21. Juli 2011 ab, wonach der Versicherte im Unfallzeitpunkt jährlich Fr. 57'437.- verdient habe. Indexiert auf das Jahr 2011 ermittelte die Vorinstanz ein Jahreseinkommen von Fr. 59'677.-, was verglichen mit dem Invalideneinkommen von Fr. 58'500.- einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 2 % ergab (Art. 18 Abs. 1 UVG). Weiter führte sie aus, das von der Firma Treuhand H.________ AG, am 4. Juli 2011 für das Jahr 2011 angegebene Monatseinkommen von Fr. 7'000.- sei nicht rechtsgenüglich ausgewiesen; dies gelte umsomehr, als der Versicherte in der heutigen Anstellung als Geschäftsführer hochgerechnet auf ein 100%iges Pensum monatlich Fr. 4'875.- erziele.
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5.2.2. Der Versicherte wendet ein, auch ohne Gesundheitsschaden wäre er Geschäftsführer der Firma K.________ GmbH. Das von der Vorinstanz ermittelte Valideneinkommen könne schon deshalb nicht richtig sein, weil sie auf sein Einkommen als Mitarbeiter im Bäckereibetrieb statt auf dasjenige als Geschäftsführer abgestellt habe. Beim Valideneinkommen als Geschäftsführer sei vielmehr gestützt auf das Schreiben der Firma Treuhand H.________ AG vom 4. Juli 2011 von jährlich Fr. 84'000.- (12 x Fr. 7'000.-) auszugehen. Entgegen der Vorinstanz könne sein tatsächliches Einkommen als Geschäftsführer nicht auf ein volles Arbeitspensum hochgerechnet werden, weil die Reduktion des Beschäftigungsgrades eines Geschäftsführers - gerade in einem Kleinbetrieb, der von der Leistungsfähigkeit des Chefs entscheinend abhängig sei - sich prozentual gesehen stärker auf die Einkommenshöhe auswirke als bei einem Arbeiter oder Hilfsarbeiter. Aufgrund der höheren Verantwortung und Anforderungen an die Arbeitsleistung sollte er als Geschäftsführer ein höheres Einkommen erzielen als ein Produktionsmitarbeiter. Die gesundheitlichen Einschränkungen wirkten sich auf die Kundenakquisition und -pflege besonders negativ aus, so dass der Betrieb nicht ausreichend ausgelastet gewesen sei.
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Diese Vorbringen sind unbehelflich. Dass das Einkommen des Versicherten für die 80%ige Tätigkeit als Geschäftsführer der Firma K.________ GmbH von monatlich brutto Fr. 3'900.- wegen gesundheitlichen Beeinträchtigungen reduziert ist, geht aus dem von ihm vorinstanzlich aufgelegten Arbeitsvertrag vom 18. Dezember 2009 nicht hervor; vielmehr wird darin ohne weitere Bemerkungen auf die Lohnbestimmungen des L-GAV verwiesen. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass das vom Versicherten geltend gemachte Valideneinkommen von monatlich Fr. 7'000.- nicht rechtsgenüglich erstellt ist.
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5.3. Nach dem Gesagten ist dem Versicherten die Arbeit als Geschäftsführer zu 100 % zumutbar (E. 4.1 und 5.1 hievor), weshalb er keine Erwerbseinbusse erleidet. Folglich besteht kein Leistungsanspruch mehr gegenüber der SUVA.
20
 
Erwägung 6
 
Der unterliegende Versicherte trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 2 BGG).
21
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Easy Sana Krankenversicherung AG, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 16. August 2013
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar
 
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