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Informationen zum Dokument  BGer 5A_421/2013  Materielle Begründung
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BGer 5A_421/2013 vom 19.08.2013
 
{T 0/2}
 
5A_421/2013
 
 
Urteil vom 19. August 2013
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Schöbi,
 
Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Y.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Désirée van der Walt-Thürkauf,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Edition (Ehescheidung),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 18. April 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Zwischen X.________ (Ehemann, geb. 1947) und Y.________ (Ehefrau, geb. 1941), beide schweizerisch-ungarische Doppelbürger, ist ein Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Zürich hängig.
1
 
B.
 
An der Hauptverhandlung des Bezirksgerichts vom 20. September 2010 und in deren Nachgang stellten sowohl die Ehefrau als auch der Ehemann diverse Auskunfts- und Editionsbegehren.
2
 
C.
 
Gegen den Editionsentscheid erhob X.________ eine Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich, welche von diesem als Berufung entgegengenommen wurde.
3
 
D.
 
Hiergegen gelangt X.________ (Beschwerdeführer) mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht. Er verlangt die Aufhebung des Urteils des Obergerichts; die umstrittenen Editionsbegehren der Ehefrau seien abzuweisen. Schliesslich sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
4
 
E.
 
Das Scheidungsverfahren in der Schweiz war von der Ehefrau eingeleitet worden. Der Beschwerdeführer hatte demgegenüber in Ungarn ein Scheidungsbegehren eingereicht. Mit Urteil 5A_248/2010 vom 11. Juni 2010 (in: SZIER 2012, 332) bestätigte das Bundesgericht indes die Zuständigkeit des von der Ehefrau angerufenen Bezirksgerichts Zürich. Mit Urteil 5A_780/2011 vom 23. Februar 2012 (in: AJP 2012, 1617) trat das Bundesgericht weiter auf eine vom Beschwerdeführer erhobene Einrede der res iudicata (hinsichtlich eines in Ungarn ergangenen Urteils über die güterrechtliche Auseinandersetzung betreffend das in Ungarn gelegene Liegenschaftsvermögen der Parteien) nicht ein.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 135 III 212 E. 1 S. 216 mit Hinweisen).
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1.1. Angefochten ist ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, mit welchem ein Entscheid des Bezirksgerichts Zürich betreffend Aktenedition geschützt wurde.
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1.2. Auskunfts- und Editionspflichten können gestützt auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen begründet werden.
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1.2.1. Gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB kann jeder Ehegatte vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. Der Richter kann den andern Ehegatten oder Dritte auf Begehren verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen (Art. 170 Abs. 2 ZGB). Beim Auskunftsanspruch der Ehegatten handelt es sich um materielles Recht. Dieser kann in einem unabhängigen Verfahren oder vorfrageweise in einem eherechtlichen Verfahren geltend gemacht werden, wobei der richterliche Entscheid hierüber nach einer umfassenden Prüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ergeht und materielle Rechtskraft entfaltet (vgl. zuletzt Urteil 5A_768/2012 vom 17. Mai 2013 E. 4.1 mit Hinweisen). Entscheide über die aus Art. 170 ZGB fliessenden Rechte und Pflichten stellen mithin Endentscheide im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dar (BGE 120 II 352 E. 2a S. 354).
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1.2.2. Davon zu unterscheiden sind prozessuale Editions- und Auskunftspflichten gestützt auf das Verfahrensrecht, welche heute namentlich in Art. 150 ff. ZPO geregelt werden. Jede Partei hat das Recht zu beantragen, dass das Gericht über streitige und entscheidwesentliche Tatsachen Beweise abnimmt, nötigenfalls auch die Gegenpartei zur Herausgabe von Beweismitteln verpflichtet. Wer welche Beweismittel einzureichen hat, legt das Gericht in sog. Beweisverfügungen fest (Art. 154 ZPO). Unrichtige Beweisverfügungen können nur separat angefochten werden, wenn die betroffene Partei einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil dartut, ansonsten kann dies erst im Rahmen des Hauptrechtsmittels gegen den Endentscheid geschehen (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; Botschaft zur ZPO vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221 ff., S. 7377).
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1.2.3. Vorliegend stellte die Beschwerdegegnerin den Antrag (der Beschwerdeführer sei zur Edition der Unterlagen zu verpflichten) an der Hauptverhandlung des Bezirksgerichts. Sie nahm dabei einerseits auf Art. 170 ZGB Bezug. Anderseits begründete sie den Antrag damit, dass sie für den Beweis ihres Standpunktes auf diese Unterlagen angewiesen sei und sich in einem Beweisnotstand befinde, weshalb der Ehemann neben den Auskunftspflichten aus Eherecht auch aus prozessualen Gründen zur Edition der nur ihm zur Verfügung stehenden Belege verpflichtet werden müsse. Sie berief sich dabei explizit auf § 136 ZPO ZH (vgl. die dem Gericht eingereichten Plädoyernotizen vom 20. September 2010, S. 21; act. 132 des Bezirksgerichts Zürich).
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1.3. Für die Beschwerde an das Bundesgericht ist massgebend, dass Entscheide über Beweismassnahmen Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG darstellen (BGE 134 III 188; vgl. auch Urteil 5A_612/2007 vom 22. Januar 2008 E. 5.2). Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Diese Bestimmung gilt für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde sinngemäss (Art. 117 BGG).
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1.4. Inwiefern ihm 
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1.5. Der Beschwerdeführer kritisiert weiter, dass es zu einer Beweislastumkehr führen würde, wenn er - und nicht die Beschwerdegegnerin - die verlangten Akten einreichen müsse. Denn es liege an der Beschwerdegegnerin, Beweismittel einzureichen, wenn sie eine Beteiligungsforderung an seinem Eigengut, wozu das Grundstück in Z.________ gehöre, geltend machen wolle.
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Erwägung 2
 
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin ist für ihre Stellungnahme zur beantragten aufschiebenden Wirkung nicht zu entschädigen, da sie insoweit unterlegen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, sowie dem Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. August 2013
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann
 
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