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Informationen zum Dokument  BGer 6B_601/2013  Materielle Begründung
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BGer 6B_601/2013 vom 19.08.2013
 
{T 0/2}
 
6B_601/2013
 
 
Urteil vom 19. August 2013
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, Kantonsstrasse 6, 3930 Visp,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 24. Mai 2013.
 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
 
 
1.
 
 
2.
 
 
3.
 
 
4.
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:
 
1. Das Gesuch um Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. August 2013
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Schneider
 
Der Gerichtsschreiber: Monn
 
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