VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1C_321/2013  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1C_321/2013 vom 21.08.2013
 
{T 0/2}
 
1C_321/2013
 
 
Urteil vom 21. August 2013
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Merkli, Karlen,
 
Gerichtsschreiber Steinmann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ und B.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
X.________ und Y.________,
 
Beschwerdegegner, vertreten durch
 
Rechtsanwalt Frank Zellweger,
 
Politische Gemeinde Matzingen, 9548 Matzingen,
 
handelnd durch den Gemeinderat Matzingen, 9548 Matzingen,
 
Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, Postfach, 8510 Frauenfeld.
 
Gegenstand
 
Baubewilligung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 23. Januar 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
2.1. Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, dass die umstrittene Teilrevision des Zonenplans entsprechend den damaligen Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes vom 16. August 1995 (aPBG) öffentlich auflag, dass im Amtsblatt und in der Dorfpost auf die Planauflage hingewiesen wurde und dass die Gemeinde demzufolge ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachgekommen sei.
1
2.2. Weiter machen die Beschwerdeführer unter Hinweis auf BGE 138 I 61 geltend, der Beschluss der Gemeindeversammlung sei in Revision oder Wiedererwägung zu ziehen, wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel namhaft gemacht werden, die früher aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht geltend gemacht werden konnten (a.a.O., E. 4.3 S. 72). Solche Tatsachen oder Beweismittel werden im vorliegenden Verfahren nicht genannt oder belegt. Die Beschwerde erweist sich auch in dieser Hinsicht als unbegründet.
2
 
Erwägung 3
 
3.1. Das Verwaltungsgericht führte aus, laut § 13 aPBG seien die Weilerzonen entsprechend Art. 15 RPG Baugebietszonen, in denen Neubauten zulässig seien bzw. zulässig sein müssten. Daran vermöge Art. 5 Ziff. 1 BauR nichts zu ändern. Insbesondere sei nicht ausschlaggebend, dass diese Bestimmung neben den zulässigen Ersatz-, An- und Umbauten nicht auch noch Neubauten nenne. Diese Auslegung werde durch die Vorarbeiten zum Baureglement bestärkt. Die Beschwerdegegner schliessen sich dieser Auffassung an.
3
3.2. Die massgebenden Bestimmungen von Art. 5 BauR unter dem Titel Weilerzonen WZ-2 im Kapitel Bauzonen haben folgenden Wortlaut:
4
1 Die Weilerzonen bezwecken eine baustilgerechte Erhaltung der vorhandenen Bauten und deren Umgebung sowie die sorgfältige Eingliederung von Ersatz-, An- und Umbauten in das bestehende Ortsbild. (...)
5
Die Weilerzonen sollen weiterhin den bestehenden Charakter in Bezug auf das soziale Gefüge erhalten.
6
2 Ersatzbauten werden nur bewilligt, wenn sie dem Charakter des Weilers entsprechen.
7
3 Zulässig sind reine Wohnnutzungen, gemischte Wohn- und Gewerbenutzungen, reine Gewerbenutzungen sowie landwirtschaftliche Nutzungen. (...)
8
4 Die Erstellung neuer bodenunabhängiger Intensiverhaltungsbetriebe ist nicht zulässig.
9
5 Die bestehenden Bauten sind in der Regel zu erhalten.
10
6 Bestehende Wohnbauten dürfen unabhängig von Ausnützungsbeschränkungen ausgebaut oder genutzt werden, solange das Bauvolumen nicht vergrössert wird. (...)
11
7 (...)
12
8 Gebäudeabbrüche zum Zwecke der Erstellung von Ersatzbauten werden erst nach Vorlage des Neubaugesuchs bewilligt.
13
3.3. Die Beschwerdeführer stellen nicht in Frage, dass die Weilerzone eine Bauzone im Sinne des aPBG ist. § 13 Ziff. 1 lit. l aPBG zählt die Weilerzonen zum Baugebiet. Bauzonen zeichnen sich im Allgemeinen dadurch aus, dass bauliche Nutzung zulässig ist und Neubauten erstellt werden können, während in Nicht-Bauzonen etwa nur standortgebundene Bauten oder Ersatzbauten erstellt werden dürfen. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, dass die Gemeinden entgegen der genannten kantonalen Bestimmung Weilerzonen ausscheiden könnten, in denen Neubauten untersagt und nur Ersatz- und Umbauten zulässig wären.
14
3.4. Das Verwaltungsgericht hat schliesslich dargelegt, dass das umstrittene Bauprojekt sich offensichtlich in das Ortsbild und das soziale Gefüge von Dingenhart einreihe. Die Beschwerdeführer fechten diesen Punkt nicht an und machen insbesondere keine Verletzung von Art. 9 BV geltend. Es ist nicht weiter darauf einzugehen.
15
 
Erwägung 4
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
 
3. Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde Matzingen sowie dem Departement für Bau und Umwelt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. August 2013
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Steinmann
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).