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Informationen zum Dokument  BGer 8C_403/2013  Materielle Begründung
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BGer 8C_403/2013 vom 21.08.2013
 
{T 0/2}
 
8C_403/2013
 
 
Urteil vom 21. August 2013
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
 
Gerichtsschreiberin Durizzo.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
AXA Versicherungen AG,
 
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
E.________,
 
vertreten durch Procap für Menschen mit Handicap,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 31. Januar 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
E.________, geboren 1991, arbeitete seit dem 1. August 2010 als kaufmännischer Angestellter bei der Einwohnergemeinde X.________ und war bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 13. September 2011 meldete die Arbeitgeberin, dass sich E.________ am 11. September 2011 bei einem Fussballmatch den Fuss gebrochen habe. Mit Verfügung vom 26. Juni 2012 und Einspracheentscheid vom 25. September 2012 lehnte die AXA ihre Leistungspflicht ab mit der Begründung, dass das Ereignis nicht als Unfall im Rechtssinne zu qualifizieren und die vom erstbehandelnden Arzt diagnostizierte Stress-Fraktur (Metatarsale V) auch nicht durch eine unfallähnliche Körperschädigung verursacht worden sei.
1
 
B.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 31. Januar 2013 gut, hob den Einspracheentscheid vom 25. September 2012 auf und verpflichtete die AXA, dem Versicherten im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 11. September 2011 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
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C.
 
Die AXA führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Des Weiteren ersucht sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde.
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Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
4
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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Erwägung 2
 
Bereits vor dem kantonalen Gericht waren sich die Parteien zu Recht darüber einig, dass das Ereignis vom 11. September 2011 nicht als Unfall zu qualifizieren ist. Zu prüfen bleibt, ob der Unfallversicherer aus Art. 9 Abs. 2 UVV haftet.
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Die Vorinstanz hat die diesbezüglich massgeblichen Bestimmungen von Art. 6 Abs. 2 UVG und Art. 9 Abs. 2 UVV sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 129 V 466; 123 V 43; vgl. auch Urteil 8C_101/2012 vom 2. Mai 2013, zur Publikation vorgesehen) zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen.
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Erwägung 3
 
Der Beschwerde führende Unfallversicherer macht, wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, sinngemäss im Wesentlichen geltend, dass der Ballschuss, bei welchem der Versicherte einen einschiessenden Schmerz verspürt hatte, nicht als unfallähnlicher Vorfall zu qualifizieren sei. Gemäss Einschätzung seines Vertrauensarztes sei eine Stress-Fraktur denn auch erst etwa drei Wochen nach dem Auftreten von Schmerzen konventionell-radiologisch nachweisbar, weshalb der hier bereits am 12. September 2011 erhobene Befund nicht auf das Ereignis vom 11. September 2011 zurückgeführt werden könne. Zu diesen Einwänden hat sich die Vorinstanz bereits eingehend und zutreffend geäussert.
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Erwägung 4
 
Entscheidwesentlich ist zunächst, dass rechtsprechungsgemäss das Fussballspiel ein Geschehen mit einem gesteigerten Gefährdungspotential und (auch) die Schussabgabe als plötzliche sowie heftige körpereigene Bewegung und somit als objektiv feststellbares, sinnfälliges Ereignis anlässlich der Ausübung einer erhöht risikogeneigten Sportart zu qualifizieren ist. Steht fest, dass eine Verletzung darauf zurückzuführen ist, hat sich das gesteigerte Gefährdungspotential realisiert und bedarf es zur Bejahung der Leistungspflicht gestützt auf Art. 9 Abs. 2 UVV keiner weiteren besonderen Umstände (SVR 2008 UV Nr. 12 S. 38, U 71/07 E. 6.2; Urteile U 469/06 vom 26. Juli 2007 E. 5.4; U 611/06 vom 12. März 2007 E. 5.1).
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Erwägung 5
 
Zu Recht hat die Vorinstanz eine Leistungspflicht des Unfallversicherers aus Art. 9 Abs. 2 UVV auch für den Fall bejaht, dass sich der Versicherte am 11. September 2011 nicht eine frische Fraktur zugezogen, sondern einen Ermüdungsbruch erlitten hat, was aufgrund der divergierenden Arztberichte nicht zu klären war, jedoch keiner beweismässigen Weiterungen bedurfte. Dass es sich um eine Verletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. a UVV (Knochenbrüche) handelt, ist unbestritten. Massgeblich ist, dass hier die Einwirkung eines objektiv feststellbaren äusseren Faktors ausgewiesen ist, wobei es im Übrigen auch nicht am Merkmal der Plötzlichkeit fehlt (oben E. 4; so auch im Fall des Fersenbeinbruchs nach heftigem Schlag der Ferse gegen den Boden bei einem Wutanfall, Urteil 8C_101/2012 vom 2. Mai 2013, zur Publikation vorgesehen, E. 3.3.1; anders hingegen bei der Ermüdungsfraktur anlässlich einer Wanderung, Urteil U 258/04 vom 23. November 2006 E. 4; vgl. auch SVR 1998 UV Nr. 22 S. 81 E. 2b). Praxisgemäss genügt es für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs, wenn das schädigende Geschehen eine Teilursache bildet. Ein degenerativer oder pathologischer Vorzustand schliesst daher eine unfallähnliche Körperschädigung nicht aus, sofern ein unfallähnliches Ereignis den vorbestehenden Gesundheitsschaden verschlimmert oder manifest werden lässt. Tritt bei den in Art. 9 Abs. 2 lit. a bis h UVV abschliessend erwähnten Verletzungen eine schädigende äussere Einwirkung wenigstens im Sinne eines Auslösungsfaktors zu den (vor- oder überwiegend) krankhaften oder degenerativen Ursachen hinzu, liegt eine unfallähnliche Körperschädigung vor (BGE 123 V 43 E. 2b S. 45). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt und es war daher nicht weiter abzuklären, ob die Verletzung auch auf chronische Überlastung beziehungsweise zu häufiges, zu langes oder zu intensives Training bei anlagebedingtem Risiko (Pes adductus) zurückzuführen ist, wie die Beschwerdeführerin geltend macht.
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Erwägung 6
 
Die Beschwerde kann ohne Durchführung des Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) erledigt werden.
12
 
Erwägung 7
 
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird mit dem heutigen Urteil gegenstandslos.
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Erwägung 8
 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 21. August 2013
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo
 
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