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Informationen zum Dokument  BGer 6B_647/2013  Materielle Begründung
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BGer 6B_647/2013 vom 22.08.2013
 
{T 0/2}
 
6B_647/2013
 
 
Urteil vom 22. August 2013
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichter Schneider, Denys,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Bedingte Entlassung; Haftentlassungsgesuch,
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 31. Mai 2013.
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
 
1.
 
 
2.
 
2.1. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, unter den gegebenen Umständen könne die bedingte Entlassung im jetzigen Zeitpunkt nicht bewilligt werden. Diese sei aber für einen relativ baldigen Zeitpunkt ernsthaft ins Auge zu fassen und im Rahmen des weiteren Strafvollzugs sorgsam, aber dennoch zügig, vorzubereiten (Verfügung S. 7 E. 5).
 
2.2. Die Vorinstanz führt aus, gemäss einem heute noch gültigen psychiatrischen Gutachten vom 27. August 2009 seien die Einstellungen und Haltungen des Beschwerdeführers in hohem Masse von Konventionen und tradierten Bildern bestimmt, die keine Infragestellung zuliessen. Er beharre auf der Vorstellung, im Rahmen des Normalen, Üblichen und ihm Erlaubten gehandelt zu haben. Dementsprechend finde bei ihm keine Auseinandersetzung mit den begangenen Delikten statt. Bei einer vergleichbaren Konstellation erscheine es als wahrscheinlich, dass er seinen Anspruch auf Respekt und unbedingte Autorität gegebenenfalls in strafrechtlich relevanter Weise durchzusetzen versuche (Verfügung S. 4 lit. cc).
 
 
3.
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. August 2013
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Der Gerichtsschreiber: Monn
 
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