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Informationen zum Dokument  BGer 1C_679/2013  Materielle Begründung
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BGer 1C_679/2013 vom 23.08.2013
 
{T 0/2}
 
1C_679/2013
 
 
Urteil vom 23. August 2013
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1. Y.________, Gerichtsschreiberin, c/o Schlichtungsbehörde Zürich, Wengistrasse 30, Postfach, 8026 Zürich,
 
2. Z.________, c/o Schlichtungsbehörde Zürich, Wengistrasse 30, Postfach, 8026 Zürich,
 
Beschwerdegegnerinnen,
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich,
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 9. August 2013.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
X.________ erstattete am 2. Juli 2013 Strafanzeige gegen Y.________ und Z.________, Mitarbeiterinnen bei der Schlichtungsbehörde am Bezirksgericht Zürich. Die Strafanzeige steht im Zusammenhang mit einer Klage gegen die Verwaltung wegen einer Nebenkostenabrechnung. Die Schlichtungsbehörde habe ein unfaires und ungerechtes Urteil erlassen.
1
 
Erwägung 2
 
X.________ führt mit Eingabe vom 20. August 2013 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
2
 
Erwägung 3
 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
3
 
Erwägung 4
 
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
4
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie der Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. August 2013
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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