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Informationen zum Dokument  BGer 5A_323/2013  Materielle Begründung
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BGer 5A_323/2013 vom 23.08.2013
 
{T 0/2}
 
5A_323/2013
 
 
Urteil vom 23. August 2013
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Bundesrichter Hohl,
 
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi,
 
Gerichtsschreiber V. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Stiftung X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Leonhard Müller,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Y.________,
 
2. Z.________,
 
beide vertreten durch Fürsprecher Dr. Benno Studer,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Ungültigkeit eines Testamentes,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 19. März 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Am 16. März 2006 errichtete A.________ (geb. 1924) eine öffentliche letztwillige Verfügung. Darin setzte sie die Stiftung X.________ als Alleinerbin ein. Ausserdem wandte sie ihrer Nichte Y.________ im Sinne zweier Vermächtnisse eine Barschaft von 2 Mio. Franken und den Reitstall B.________ in C.________ zu. Y.________ wohnt mit ihrem Ehemann Z.________ im D.________ in E.________ in der Nähe einer Reihe von Liegenschaften, die A.________ gehörten .
1
B. Am 7. Januar 2007 verfasste A.________ eigenhändig ein Schriftstück, das sie Y.________ übergab. Dessen Text lautet wie folgt:
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"7.01.07
3
Die Liegenschaften in E.________ sollen Y.________ und Z.________ erhalten bleiben.
4
A.________"
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Am 30. Juli 2007 verstarb A.________ (fortan: Erblasserin). Sie hinterliess keine pflichtteilsgeschützten Erben.
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C. Mit Eingabe vom 14. November 2008 verklagte die Stiftung X.________ Y.________ und Z.________ vor dem Bezirksgericht Baden auf Feststellung, dass das Schriftstück der Erblasserin vom 7. Januar 2007 keine letztwillige Verfügung darstelle. Für den Fall, dass das Schriftstück als Verfügung von Todes wegen betrachtet werden sollte, sei diese "eventualiter" für ungültig zu erklären. Zweitens sei "demzufolge" richterlich festzustellen, dass die Klägerin als eingesetzte Erbin nicht verpflichtet sei, den Beklagten das Eigentum an den in E.________ gelegenen Liegenschaften der Erblasserin zu verschaffen. Das Bezirksgericht wies die Klage mit Urteil vom 27. September 2012 ab. Die dagegen erhobene Berufung blieb erfolglos. Das Obergericht des Kantons Aargau wies das Rechtsmittel ab und fasste den Rechtsspruch des Bezirksgerichts neu: "Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird." (Entscheid vom 19. März 2013).
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D. Die Stiftung X.________ (Beschwerdeführerin) gelangt an das Bundesgericht. In ihrer Beschwerde vom 2. Mai 2013 beantragt sie, das Urteil des Obergerichts aufzuheben. In der Sache wiederholt sie die vor erster Instanz gestellten Begehren. Eventualiter sei "der Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen". In prozessualer Hinsicht ersucht sie das Bundesgericht darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, soweit diese dem Rechtsmittel nicht von Gesetzes wegen zukomme. Der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung entsprach diesem Gesuch mit Verfügung vom 24. Mai 2013. Im Übrigen hat das Bundesgericht in der Sache keine Vernehmlassungen, wohl aber die kantonalen Akten eingeholt.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer vermögensrechtlichen Zivilsache, deren Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt. Auf die rechtzeitig eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 lit. b, 75 Abs. 1, 90 und 100 BGG).
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Erwägung 2
 
Der Streit dreht sich um die Frage, ob der Text, den die Erblasserin am 7. Januar 2007 handschriftlich verfasst hat, in gültiger Weise ihren Willen erkennen lasse, den Beschwerdegegnern die Liegenschaften in E.________ von Todes wegen als Vermächtnis zuzuwenden.
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2.1. Die Formbedürftigkeit eines Rechtsgeschäfts ist nicht Selbstzweck. Mit Bezug auf die letztwillige Verfügung im Sinne von Art. 505 ZGB hat das Bundesgericht in BGE 131 III 601 E. 3.1 S. 604 erkannt, dass die eigenhändige Form vor allem den Zweck hat, den Willen des Erblassers, seinen animus testandi, sichtbar zu machen, also seine Absicht, über sein Vermögen für die Zeit nach seinem Tod zu verfügen. Die Erklärung dieses Testierwillens ist eine unerlässliche Voraussetzung für die Existenz des Testaments. Der Wille muss aus dem Testament selbst, das heisst aus dem hervorgehen, was der Erblasser geschrieben hat. Sind die schriftlich festgehaltenen Anordnungen so formuliert, dass sie ebenso gut im einen wie im andern Sinn verstanden werden können, darf der Richter die Formulierungen, derer sich der Erblasser bedient hat, unter Berücksichtigung des Testaments als Ganzes auslegen (BGE a.a.O.). Er kann auch ausserhalb der Testamentsurkunde liegende Elemente zur Auslegung heranziehen, soweit sie den im Text unklar oder unvollständig ausgedrückten Willen erhellen. In gleicher Weise kann er sich auf die allgemeine Lebenserfahrung abstützen oder die Verfügung "in favorem testamenti" auslegen, das heisst von mehreren Auslegungsmöglichkeiten diejenige wählen, welche die Aufrechterhaltung der Verfügung ermöglicht (BGE 131 III 106 E. 1.1 S. 108; Urteil 5A_850/2010 vom 4. Mai 2011 E. 3.1.1, je mit Hinweisen). Die Auslegung einer Willenserklärung setzt aber - wie erwähnt - voraus, dass ein animus testandi aus der Verfügung hervorgeht. Daher darf durch die Auslegung "nichts in die Verfügung hineingelegt werden, was nicht darin enthalten ist" (so Peter Weimar, in: Berner Kommentar, 2009, Die Verfügungen von Todes wegen - Einleitung, N 71). In diesem Sinne ist die erwähnte Rechtsprechung zu verstehen, wonach der Richter so genannte Externa nur insoweit zur Auslegung heranziehen darf, als sie ihm erlauben, eine im Text enthaltene Angabe zu klären oder zu erhärten und den Willen zu erhellen, der in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zum Ausdruck kommt (BGE 131 III 601 a.a.O.). Dabei ist gemäss Art. 18 Abs. 1 OR, der bei der Auslegung letztwilliger Verfügungen Anwendung findet (Art. 7 ZGB), der wirkliche Wille beachtlich, nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise. Wer sich auf einen vom objektiv verstandenen Sinn und Wortlaut abweichenden Willen des Erblassers beruft, ist beweispflichtig und hat entsprechende Anhaltspunkte konkret nachzuweisen (BGE 131 III 106 E. 1.2 S. 109).
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2.2. Das Bundesgericht prüft die Auslegung einer letztwilligen Verfügung durch die kantonale Instanz frei. Es ist indessen an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, aus denen sich der innere Wille des Erblassers ergibt (BGE 125 III 35 E. 3a S. 39; 120 II 182 E. 2a S. 184, mit Hinweisen). Letzteres folgt aus Art. 105 Abs. 1 BGG. Danach legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann nur einwendet werden, sie seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (vgl. BGE 134 V 53 E. 4.3 S. 62; 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1), insbesondere auf der Verletzung einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift (BGE 133 II 249, E. 1.4.3 S. 255). In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung des gerügten Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22).
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Erwägung 3
 
3.1. Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht zunächst vor, die Formvorschriften für die eigenhändige letztwillige Verfügung gemäss Art. 505 ZGB zu verkennen. Mit Blick auf die Formgültigkeit sei nur zu prüfen, ob das Testament 
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3.2. Das Obergericht kommt zum Schluss, der von der Erblasserin hinterlassene Satz "Die Liegenschaften in E.________ sollen Y.________ und Z.________ erhalten bleiben" sei nicht klar. Dies schliesse eine Auslegung nicht aus, sondern mache sie erst nötig. Zur Klärung der Frage, ob aus dem Schriftstück vom 7. Januar 2007 "wenigstens andeutungsweise" ein Testierwille hervorgehe, geht das Obergericht auf die Begleitumstände und die Entstehungsgeschichte des Schriftstücks ein und stellt das Dokument in den Kontext der öffentlichen letztwilligen Verfügung vom 16. März 2006, in der die Erblasserin die Beschwerdeführerin als Alleinerbin eingesetzt hatte. Insbesondere stellt das Obergericht darauf ab, dass die Erblasserin wie die Beschwerdegegnerin 1 Dressurreiterin war und der Beschwerdegegnerin 1 im Zusammenhang mit dieser geteilten Leidenschaft schon vor dem 7. Januar 2007 einen Reitstall vermacht und sie mit einem Barlegat von Fr. 2 Mio. bedacht hatte (s. Sachverhalt Bst. A), was die Vermächtnisnehmerin gewusst habe. Der Sachverhaltsschilderung der Beschwerdegegner zufolge hätten die Beschwerdegegnerin 1 und die Erblasserin am 7. Januar 2007 über die enormen Kosten des Reitstalls gesprochen; eine Einsicht in diese Problematik habe die Erblasserin dazu veranlasst, ein zusätzliches Legat auszurichten.
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3.3. Die geschilderte Vorgehensweise des Obergerichts ist als solche nicht zu beanstanden. Wie gerade die vorliegende Auseinandersetzung zeigt, ist auch die Frage, ob sich aus dem eigenhändig festgehaltenen Text 
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Erwägung 4
 
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 8 ZGB. Sie macht geltend, indem das Obergericht "der Form nach" von einer letztwilligen Verfügung ausgehe, überbinde es ihr in unzulässiger Weise die Beweispflicht dafür, dass die Erblasserin keinen Testierwillen gehabt habe. Solange nicht feststehe, ob inhaltlich überhaupt ein Testament vorliege, sei derjenige, der aus dem Schriftstück Rechte zu seinen Gunsten herleite, dafür beweispflichtig, dass das Dokument eine Verfügung von Todes wegen darstelle. Im vorliegenden Fall treffe die Beweispflicht also die Beschwerdegegner, denn das strittige Dokument sei inhaltlich unklar; es ergebe sich daraus nicht, ob überhaupt ein Testament vorliege. Der Vorwurf geht an der Sache vorbei. Nach Art. 8 ZGB hat - vorbehaltlich besonderer Vorschriften - derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Die Vorschrift kann also nur dort Anwendung finden, wo hinsichtlich einer (rechtserheblichen) Tatsache Beweislosigkeit herrscht (vgl. BGE 122 III 219 E. 3c S. 233 f.). Was die Erblasserin mit ihrem Schriftstück vom 7. Januar 2007 wollte bzw. ob der formgültig verurkundete Text das Gewollte wiedergibt, ist eine Rechtsfrage. Tatfragen sind hingegen die Umstände, aus denen sich der Wille der Erblasserin ergibt (vgl. E. 2.2). Auch diesbezüglich ist die Frage der Beweislastverteilung aber gegenstandslos, wenn der Richter in Würdigung von Beweisen zur Überzeugung gelangt, eine bestimmte Tatsache sei bewiesen oder widerlegt (BGE 130 III 591 E. 5.4 S. 602). Vielmehr liegt freie Beweiswürdigung vor, die nicht durch Art. 8 ZGB geregelt ist (s. Urteil 5A_272/2011 vom 7. September 2011 E. 4.3.2) und vor Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG angefochten werden kann (s. E. 2.2). Die tatsächlichen Begebenheiten, anhand derer das Obergericht die Frage nach dem Willen der Erblasserin beantwortet, sind vor Bundesgericht aber weitgehend unbestritten; gegebenenfalls wird im konkreten Zusammenhang darauf zurückzukommen sein.
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5. Was die Auslegung der streitigen Urkunde angeht, kreidet die Beschwerdeführerin dem Obergericht an, es würdige nicht sämtliche relevanten Umstände bei der Prüfung der Frage, ob inhaltlich überhaupt eine letztwillige Verfügung vorliege. Anstatt eine umfassende Beurteilung vorzunehmen und insbesondere ihre zahlreichen Vorbringen zu prüfen, bejahe das Obergericht das Vorliegen eines Testaments mit dem blossen Argument, dass dem Schriftstück kein anderer Inhalt beigemessen werden könne.
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5.1. Dass sich das Obergericht allein darauf abstützt, dass "ein anderer Inhalt [sc. als derjenige eines Testaments] keinen Sinn machen würde", trifft nicht zu. Das Obergericht setzt sich zunächst mit der von der Beschwerdeführerin verfochtenen Interpretation auseinander und stellt diese dann seiner eigenen gegenüber. Inwiefern diese Vorgehensweise nicht zulässig wäre, um den wirklichen Sinn der handschriftlichen Erklärung zu erforschen, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr will die Beschwerdeführerin damit offensichtlich die vorinstanzliche Beurteilung ausblenden, wonach weder sie selbst noch Professor F.________ im für sie erstellten Privatgutachten andere Auslegungen vorbringen, die auch nur annähernd einen Sinn ergeben. Gewiss ist, wie die Beschwerdeführerin schreibt, durchaus "denkbar", dass ein Satz überhaupt keinen Sinn macht. Ausgangspunkt für das hiesige Verfahren ist jedoch nicht diese Hypothese der Beschwerdeführerin, sondern die Erkenntnis des Obergerichts, dass das Schriftstück vom 7. Januar 2007 "als eine Anordnung der Erblasserin bezüglich der eigenen Liegenschaften für den Todesfall ohne Weiteres einen Sinn" ergibt. Damit bzw. mit den vorinstanzlichen Erwägungen, auf die sich diese Erkenntnis stützt, hätte sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht auseinanderzusetzen. Denn dass das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen anwendet und grundsätzlich frei prüft, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt, entbindet die Beschwerdeführerin nicht davon, in ihrem Schriftsatz sachbezogen auf die Darlegungen im angefochtenen Entscheid einzugehen und mit ihrer Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen, die sie als rechtsfehlerhaft erachtet (vgl. BGE 121 III 397 E. 2a S. 400; Urteil 4A_22/2008 vom 10. April 2008 E. 1). Allgemein gehaltene Einwände, die sie ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorbringt, genügen nicht (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749).
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5.2. Dem angefochtenen Entscheid lassen sich durchaus positive Erkenntnisse entnehmen. Insbesondere führt das Obergericht aus, die Formulierung "sollen erhalten bleiben" befremde kaum angesichts der Tatsache, dass die Erblasserin mit der Beschwerdeführerin eine Stiftung als Alleinerbin eingesetzt und folglich die gesetzlichen Erben bzw. "die Familie" vom Erbe ausgeschlossen habe. Durch das von den Beschwerdegegnern behauptete Legat "blieben" die Liegenschaften in E.________ eben "der Familie erhalten". Zusätzlich verweist das Obergericht auf den bereits erwähnten Umstand, dass die Erblasserin und ihre Nichte die Leidenschaft des Dressurreitens geteilt hätten und jene der Beschwerdegegnerin 1 - was diese gewusst habe - schon vor dem 7. Januar 2007 den Reitstall und ein Barlegat von Fr. 2 Mio. vermacht habe (s. E. 3.2 und Sachverhalt Bst. A). Der Darstellung der Beschwerdegegnerin 1 zufolge seien die mit dem Reitstall verbundenen enormen Kosten Thema des am 7. Januar 2007 zwischen ihr und der Erblasserin geführten Gesprächs gewesen. Auf diese finanzielle Belastung angesprochen, habe die Erblasserin damit reagiert, dass sie ihr und ihrem Ehemann, dem Beschwerdegegner 2, mit den Liegenschaften in E.________ ein drittes Legat ausgerichtet habe. Das Obergericht schliesst daraus, dass die Erblasserin damit dazu beigetragen habe, dass der Reitstall B.________ "erhalten bleibt". Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander; insofern genügt sie den erwähnten Anforderungen an die Beschwerdebegründung (E. 5.1) nicht. Insbesondere stellt sie auch die tatsächlichen Feststellungen nicht in Frage, die das Obergericht seiner Auslegung zugrunde legt. Stattdessen trägt sie weitere Gründe vor, die ihrer Meinung nach gegen einen Testierwillen sprechen.
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5.3. So beruft sich die Beschwerdeführerin darauf, dass die Erblasserin das Schriftstück vom 7. Januar 2007 in einer für sie völlig untypischen Weise erstellt habe. Die Erblasserin sei bei der Abfassung ihrer letztwilligen Verfügungen "sehr sorgfältig" gewesen und habe mit Hilfe ihres Anwalts und eines Notars seit dem Jahr 2000 vier öffentliche letztwillige Verfügungen erstellt. Angesichts der grossen Bedeutung des handschriftlichen Dokuments vom 7. Januar 2007 sei "sehr unwahrscheinlich, dass die Erblasserin entgegen ihren bisherigen Gepflogenheiten ein unsauber formuliertes Testament auf einem gewöhnlichen Schreibblock als gültige Verfügung von Todes wegen" habe erstellen wollen.
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Nun war die Erblasserin bei der Erstellung der streitigen Urkunde unbestrittenermassen in schlechter gesundheitlicher Verfassung und hielt sich in einer Klinik auf. Unter diesen Umständen erscheint ihre Vorgehensweise keineswegs als "untypisch", sondern als "einigermassen natürlich", wie sich das Obergericht behutsam, aber zutreffend ausdrückt. Hatte die damals fast 83-jährige Erblasserin mit anderen Worten aber Zweifel, ob sie das Krankenhaus überhaupt je lebend verlassen werde, so erscheint es durchaus nachvollziehbar, wenn sie an jenem Tag das Heft sprichwörtlich selbst in die Hand nahm. Auf diesen Zeitpunkt kommt es bei der Auslegung des streitigen Textes an. Das übersieht die Beschwerdeführerin, wenn sie argumentiert, die Erblasserin hätte sich zumindest nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus an ihren Rechtsanwalt und/oder ihren Notar gewendet, wenn sie tatsächlich eine letztwillige Verfügung hätte erstellen wollen. Diese Mutmassungen fussen auf der erst rückblickend gewonnenen Erkenntnis, dass die Erblasserin die Klinik verlassen konnte und noch rund sechs Monate lebte. In diesem Zusammenhang ist für das Obergericht überdies "von Bedeutung", dass es der Erblasserin bei der Errichtung der öffentlichen Testamente vor allem darum gegangen sei, Änderungen bei den Vermächtnissen für die Vermächtnisnehmer nicht erkennbar werden zu lassen. Am 7. Januar 2007 habe die Erblasserin hingegen ein zusätzliches Legat festgesetzt, ihr letztes öffentliches Testament vom 16. März 2006 (s. Sachverhalt Bst. A) also lediglich ergänzt, ohne dass darin Streichungen notwendig wurden. Mithin gehe es im streitigen Dokument - anders als bei früheren Gelegenheiten - nicht darum, für bereits als Vermächtnisse ausgesetzte Vermögensgegenstände neue Vermächtnisnehmer zu bestimmen. Auch diese - weitere - Erklärung für die Vorgehensweise der Erblasserin stellt die Beschwerdeführerin nicht in Abrede.
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5.4. Die Beschwerdeführerin hält daran fest, dass die Erblasserin das Schriftstück vom 7. Januar 2007 nur erstellt habe, "um die Beschwerdegegner zufrieden zu stellen"; eine letztwillige Verfügung zu treffen, sei nie ihre Absicht gewesen.
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Soweit sich die Beschwerdeführerin wiederum darauf stützt, dass die Erblasserin nach der Rückkehr aus dem Krankenhaus zur genauen Regelung der Übertragung "nie ihren Rechtsanwalt oder ihren Notar aufgesucht" habe, kann auf die vorigen Ausführungen verwiesen werden: Was die Erblasserin in der ihr verbleibenden Lebenszeit noch alles hätte unternehmen können, ist nicht massgeblich (E. 5.3). Unbehelflich ist auch das weitere Argument, das "zweifelhafte" Verhalten der Beschwerdegegner sei ein "ganz starkes Indiz dafür", dass sie nicht von einem wirklichen Testierwillen der Erblasserin ausgegangen seien. Denn mit Blick auf die Frage, was die Erblasserin am 7. Januar 2007 mit dem streitigen Schriftstück wirklich wollte, kann es von vornherein nicht darauf ankommen, wie sich die  Beschwerdegegner nach der Erstellung dieser Urkunde oder nach dem Tod der Erblasserin benahmen und welche Auffassung hinsichtlich des Testierwillens der Erblasserin sie dadurch allenfalls zum Ausdruck brachten. Insbesondere kann allein daraus, dass die Beschwerdegegner auf eine "Abfassung in einer eindeutig gültigen Form" - angeblich - nicht hingewirkt haben bzw. mit entsprechenden Bestrebungen - behaupteterweise - erfolglos geblieben sein sollen, auch nicht in zwingender Weise "geschlossen werden, dass ein Testierwille von Frau A.________ nicht vorhanden gewesen ist". Dass die Beschwerdegegner in dieser Richtung  tatsächlich irgendetwas unternommen oder unterlassen hätten, lässt sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen. Legt die Beschwerdeführerin ihren Schlüssen aber ohnehin nur Mutmassungen zugrunde, so kann auch offenbleiben, ob den Beschwerdegegnern ein allfälliges "Hinwirken" auf eine nachträgliche Bestätigung des Zusatzlegats als "Bedrängen" hätte ausgelegt werden können, wie dies das Obergericht festhält. Unbehelflich ist schliesslich auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf BGE 132 III 305, wo das Bundesgericht dem begünstigten Rechtsanwalt "sehr negativ angelastet" habe, dass er das Testament der alten Erblasserin mitgenommen und diese dadurch bewusst daran gehindert habe, ihr Testament abzuändern oder zu widerrufen. Die Beschwerdeführerin vermag aus diesem Entscheid nichts zu ihren Gunsten herzuleiten. Denn der Streit drehte sich dort nicht um den Willen der Erblasserin, sondern um die ganz andere Frage, ob der Begünstigte im Sinne von Art. 540 ZGB unwürdig sei, aus einer Verfügung von Todes wegen irgend etwas zu erwerben. Dass das Verhalten des Begünstigten hierfür von Bedeutung ist, liegt auf der Hand.
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5.5. "Besonders unpassend" findet die Beschwerdeführerin schliesslich, dass das Schriftstück vom 7. Januar 2007 auch den Beschwerdegegner 2 begünstige. Nicht nur habe die Erblasserin ihn "nicht besonders" gemocht, auch habe er "keinen Bezug" zum Reitsport gehabt. Im Falle einer Scheidung könne der Beschwerdegegner 2 das erhaltene Legat behalten. Damit würden die entsprechenden Gelder dem Reitstall entzogen. Dies könne nicht die Absicht der Erblasserin gewesen sein, wenn sie mit der streitigen Verfügung zusätzliche Mittel für die Weiterführung des Reitstalls habe zusprechen wollen. Weil sie "in keiner Weise" in das System der Verfügungen der Erblasserin passe, sei die Begünstigung des Beschwerdegegners 2 ein "ganz gewichtiges Argument dagegen", dass die Erblasserin am 7. Januar 2007 einen Testierwillen gehabt habe. Auch mit diesen Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin das vorinstanzliche Auslegungsergebnis nicht in Zweifel zu ziehen. Über den Wert der Liegenschaften in E.________ lassen sich dem angefochtenen Entscheid keine Feststellungen entnehmen. Daran stört sich die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht. Ebenso wenig behauptet sie, dass die Vermögenswerte, die mit der streitigen Zuwendung der Beschwerdegegnerin 1
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5.6. Der Vorwurf, das Obergericht habe es versäumt, "aus inhaltlicher Sicht ... eine Auslegung unter Würdigung sämtlicher relevanter Umstände vorzunehmen", erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Der vorinstanzliche Schluss, dass die Erblasserin mit dem Schriftstück vom 7. Januar 2007 eine formgültige letztwillige Verfügung im Sinne eines Zusatzes zum öffentlichen Testament vom 16. März 2006 verfasst hat, hält vor Bundesrecht stand.
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6. Für den - nun eingetretenen Fall - dass ein formgültiges Testament vorliegt, hält die Beschwerdeführerin daran fest, dass die Erblasserin einem "relevanten Motivirrtum" unterlegen sei. Sie habe nämlich vergessen, dass sie im Hinblick auf die Weiterführung des Reitstalls eine liechtensteinische Stiftung ("Stiftung G.________") mit einem Kapital von 2.6 Mio. Franken gegründet hatte, die derjenigen Person, die nach ihrem Tod den Reitstall übernimmt, eine monatliche Zahlung von Fr. 10'000.-- ausrichten sollte.
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6.1. Nach Art. 519 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB kann eine Verfügung von Todes wegen auf Klage hin für ungültig erklärt werden, wenn sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen ist. Von den Willensmängeln, die zur Ungültigkeit des Testaments führen (Art. 469 Abs. 1 ZGB), macht die Beschwerdeführerin den Irrtum zum Thema. Nach der Rechtsprechung, die das Obergericht richtig wiedergibt, braucht dieser Irrtum kein wesentlicher im Sinne von Art. 23 ff. OR zu sein. Der Kläger muss lediglich als wahrscheinlich ausweisen, dass es der Erblasser bei Kenntnis der Sachlage vorgezogen hätte, die angefochtene Verfügung aufzuheben, statt sie unverändert fortbestehen zu lassen (BGE 119 II 208 E. 3/bb S. 210 f.; 94 II 139 E. 4 S. 140). Das Obergericht führt aus, wenn die Erblasserin die Existenz der Stiftung G.________ gegenüber den Beschwerdegegnern "nicht einmal erwähnt" habe, könne dies höchstens als Indiz dafür gewertet werden, dass die Erblasserin die Stiftung vergessen hatte, nicht aber den Beweis dafür erbringen, dass die Erblasserin am 7. Januar 2007 nicht an die Stiftung G.________ gedacht habe. Auch wenn man einen Irrtum der Klägerin als erwiesen erachten wollte, fehle es am Nachweis der Kausalität, denn dass die Erblasserin auf ein weiteres Legat an die Beschwerdegegner 
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6.2. Gerade der zuletzt erwähnten Erkenntnis hat die Beschwerdeführerin nichts entgegenzusetzen, was über eine blosse Gegenbehauptung hinausgeht. Sie gibt sich mit dem Einwand zufrieden, es liege "nichts dafür vor, dass die Erblasserin in Kenntnis der bereits für den Reitstall zur Verfügung gestellten Gelder für diesen Zweck zusätzliche Mittel gesprochen hätte, ohne die bereits bereit gestellten Gelder auch nur zu erwähnen"; es sei "völlig unwahrscheinlich, dass die Erblasserin quasi zweimal die gleiche Verfügung (d.h. eine Zuwendung für die Kosten des Reitstalls) tätigen wollte". Allein damit vermag sie den angefochtenen Entscheid nicht zu erschüttern. Danach kann als erstellt gelten, dass die jährliche Rente aus der Stiftung G.________ bei Weitem nicht ausreicht, um die laufenden Betriebskosten des Reitstalles zu decken, auch wenn diese pro Jahr nicht - wie von den Beschwerdegegnern behauptet - Fr. 300'000.--, sondern - wie seitens der Beschwerdeführerin geltend gemacht - nur Fr. 180'000.-- betragen sollten. Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin glauben machen will, stellt das Obergericht weder auf den Betrag von Fr. 300'000.-- ab, noch verlangt es von ihr den "sicheren Nachweis", dass die Erblasserin ohne Irrtum anders verfügt hätte. Erfolglos bleibt die Beschwerdeführerin auch mit ihrem Argument, die Beschwerdegegnerin 1 habe genügend Mittel für den Betrieb des Reitstalls gehabt, weil die Erblasserin im öffentlichen Testament vom 16. März 2006 auch das Barvermächtnis von 1 Mio. auf 2 Mio. Franken erhöht habe (s. Sachverhalt Bst. A). Das Obergericht hält nämlich fest, "aus Gründen der Gleichbehandlung" sei nicht anzunehmen, die Erblasserin habe gewollt, dass die Beschwerdegegnerin 1 ihr Barlegat über 2 Mio. Franken sukzessive für den Reitstall aufbrauchte. Darauf geht die Beschwerdeführerin nicht ein.
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6.3. Die vorinstanzliche Erkenntnis, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls mit dem (Wahrscheinlichkeits-) Nachweis der Kausalität scheitere, hält nach dem Gesagten vor Bundesrecht stand. Damit erübrigen sich grundsätzlich weitere Erörterungen zur Frage, ob das Obergericht den Nachweis eines Irrtums zu Recht für nicht erbracht erachtet hat. Immerhin ist auf die vorinstanzliche Erwägung hinzuweisen, wonach auch "denkbar" sei, dass die Erblasserin am 7. Januar 2007 "still für sich erkannt" habe, dass die von der Stiftung G.________ zu bezahlende Rente von Fr. 10'000.-- zwar für den laufenden Betrieb, nicht aber für diesen und für Renovationen ausreichte. Die vorinstanzliche Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin 1 mit der - obendrein noch als Einkommen zu versteuernden - Rente nicht einmal die laufenden Betriebskosten aus der Stiftung zu decken vermocht hätte, vermag die Beschwerdeführerin nicht als verfassungswidrig auszuweisen. Ebenso wenig setzt sie sich damit auseinander, dass das Barlegat "aus Gründen der Gleichbehandlung" nicht zum Verbrauch für den Reitstall bestimmt gewesen sein konnte (E. 6.2). Unter diesen Umständen kann in der Tat nicht ausgeschlossen werden, dass die Erblasserin das Schriftstück vom 7. Januar 2007 eingedenk der Renten-Regelung verfasste.
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7. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. August 2013
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: V. Monn
 
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